Wie schnell Geschenke für Ärger sorgen können, musste der frühere National-Torwart Oliver Kahn vor einigen Jahren erfahren. Er hatte seiner früheren Lebensgefährtin Verena Kerth während der Beziehung viel teure Kleidung geschenkt. Jahre später - die Beziehung war längst in die Brüche gegangen - machte Kerth bei der TV-Sendung "Promi Shopping Queen" mit und öffnete dabei in ihrer Wohnung auch den Kleiderschrank. Ein Einblick, der das Münchener Finanzamt sehr erfreute. Es verschickte daraufhin einen Schenkungsteuerbescheid und forderte Steuer nach, laut Bild-Zeitung in fünfstelliger Höhe.
Weil Kerth die Steuerlast nicht selbst begleichen konnte, wandte sie sich hilfesuchend an den früheren Lebensgefährten. Was viele nicht wissen: Tatsächlich ist der Schuldner von Schenkungsteuer nicht nur der Beschenkte, sondern - laut Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz - auch der Schenker.
Es sind Fälle wie diese mit denen Joerg Andres, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Steuerrechtsprofessor aus Düsseldorf, in seinem neu erschienenen Ebook "Heute schon geschenkt?" auf die Tücken des Themas hinweist. Vor allem aber zeigt er, wie die Vermögensübertragung mittels Schenkung so gelingt, dass sich Schenker und Beschenkter wirklich freuen können – und auch oft „Nichtbeschenkte“ nicht verprellt werden.
Interessant sind Schenkungen vor allem, weil sich Vermögen so steuergünstig übertragen lässt. Mit wenigen Ausnahmen stehen die gleichen Steuerfreibeträge wie bei Erbschaften zur Verfügung. Nur können diese alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können sich beispielsweise innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren Beträge von bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. Eltern können den Kindern bis zu 400.000 Euro übertragen. Dies gilt für jeden Elternteil und für jedes Kind. Damit bieten Schenkungen viel Gestaltungsspielraum, wenn einige wichtige Punkte beachtet werden.
Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem neuen Buch von Joerg Andres im Überblick:
Zuwendung und Ausstattung
Nicht jede Zuwendung ist eine steuerpflichtige Schenkung. So bleiben Zuwendungen zu Unterhaltszwecken steuerfrei, solange sie angemessen sind. Eltern dürfen ihrem Kind zum Beispiel Unterhalt zahlen. Nur darf der dann ein angemessenes Maß nicht überschreiten. Die genaue Höhe hängt von den verfügbaren Einkünften und dem Vermögen der Eltern ab. Stehen die Eltern finanziell gut da, dürfen sie mehr zahlen, ohne dass dies als nicht angemessen angesehen würde. Andererseits muss das Kind bedürftig sein, damit die Steuerfreiheit wirklich greift. Ist es das nicht, kann auch bei niedrigen Beträgen schon eine steuerpflichtige Schenkung vorliegen.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Solche Zahlungen sollten die Eltern auf keinen Fall aus Bequemlichkeit zusammenfassen, sondern in kleinen Teilbeträgen, also zum Beispiel monatlich, fließen. Neben Unterhaltszahlungen können auch Unterstützungen bei der Existenzgründung, Heirat oder Geburt eines Kindes oder etwa dem Bau eines Eigenheims steuerfrei bleiben. Sie werden als "Ausstattungen" betrachtet, dürfen aber erneut nicht übermäßig hoch sein.
Geht es aber um große Geschenke, hohe Geldbeträge oder eine Immobilie, ist es laut Buchautor Andres vor allem wichtig, dass alle an der Schenkung Beteiligten sich über ihre Erwartungen und Bedürfnisse im Detail austauschen. Oft wisse der Beschenkte gar nicht, was sich der Schenker von ihm erwarte. So könne er sich weder an dieser Erwartung orientieren, noch im Vorfeld darauf hinweisen, dass er diese Erwartung womöglich nicht erfüllen kann. Ein intensiver Austausch hilft! Es seien in der Praxis vor allem menschliche Defizite, die zum Scheitern einer Schenkung führten, sagt Andres.
Geschenkt ist geschenkt
Ist die Schenkung einmal erfolgt, kann es zu spät sein: Sie ist ein Rechtsgeschäft und kann nachträglich nur schwer oder sogar gar nicht wieder aufgehoben werden.