Vor Jahresende Wie Unternehmen Last Minute Steuern sparen

Die Auftragsbücher sind bei vielen Unternehmen wohl schon geschlossen. Steuerlich können sie aber noch profitieren – etwa durch geschickte Investitionen. Auch bei der Weihnachtsfeier müssen sie an den Fiskus denken.

Investitionsabzugsbetrag nutzenJetzt sparen, später investieren – Inhaber  kleinerer und mittlerer Unternehmen können den sogenannten Investitionsabzugsbetrag nutzen. „Wer in den nächsten drei Jahren Anschaffungen wie etwa den Kauf von Maschinen oder Büromöbeln plant, kann bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten vorab beim Fiskus geltend machen und so seinen Gewinn für das Jahr 2013 mindern“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler (BdSt). ... Quelle: dpa
... Dadurch entstehe ein Stundungseffekt und den können Unternehmen zur Finanzierung des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes nutzen. „Wichtig ist, dass der Investitionsabzugsbetrag nur für Wirtschaftsgüter genutzt werden darf, die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden“, so Käding. Diese Regelung muss insbesondere bei der Anschaffung eines Firmenfahrzeugs beachtet werden. Quelle: obs
Geldwerter Vorteil für FirmenwagenWer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt und diesen auch privat nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: die 1-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. „In der Regel lohnt sich die Fahrtenbuchmethode immer dann, wenn das Fahrzeug weit überwiegend beruflich genutzt wird“, erklärt Steuerexpertin Käding. Da die Wahl der Methode immer für ein ganzes Kalenderjahr gilt, können Arbeitnehmer und Unternehmer sie zum Jahreswechsel ändern. Wer auf ein Fahrtenbuch umsteigen möchte, muss dieses bereits ab dem 1. Januar 2014 führen. Quelle: dpa
Investitionsabzugsbetrag und DienstwagenWird für die Anschaffung eines Dienstwagen der Investitionsabzugsbetrag genutzt, ist Vorsicht geboten. Wenn der Fahrer des Fahrzeugs später die 1-Prozent-Regelung zur Versteuerung des geldwerten Vorteils wählt, gehe das Finanzamt davon aus, dass die private Mitbenutzung des Firmenwagens über zehn Prozent liegt. Dann müsste der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden, so Käding. Dies könne zu erheblichen Steuernachzahlungen und Zinsen führen. Wurde der Investitionsabzugsbetrag genutzt, muss also nachgewiesen werden, dass der Anteil der privaten Pkw-Nutzung unter zehn Prozent liegt. Quelle: gms
Umsatzgrenze prüfenUnternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen (maximal 17.500 Euro Umsatz im vorangegangenen Jahr und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr), werden als Kleinunternehmer eingestuft. Sie müssen keine Umsatzsteuer erheben, dürfen aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. „Wer auch im Jahr 2014 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte, sollte vor dem 31. Dezember 2013 seinen Gesamtumsatz für das Jahr 2013 ermitteln“, rät Anita Käding. Falls die Grenze von 17.500 Euro überschritten wird, unterliegt der Unternehmer ab dem 1. Januar 2014 der Regelbesteuerung. Das heißt, er muss in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Quelle: dpa
Steuerabzug mit Einlage sichern„Kommanditisten und stille Gesellschafter sollten – wenn klar ist, dass das Jahr nicht so optimal lief – jetzt in die Bücher der Firma schauen, um sich über mögliche Verlustzuweisungen zu informieren“, rät die Steuerexpertin. Denn steuerliche Vorteile gehen verloren, wenn durch den Verlust ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Kommanditisten und stille Gesellschafter können rote Zahlen aus ihrer Kapitalbeteiligung immer nur bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos sofort mit anderen positiven Einkünften steuersparend ausgleichen. „Ein darüber hinausgehender Verlustanteil lässt sich erst in den Folgejahren verrechnen“, sagt Käding. Daher könne es sinnvoll sein, den Kapitalanteil mit einer Einlage aufzustocken und sich so einen höheren oder sogar vollen Verlustausgleich zu sichern. Die Einlage muss zum Jahreswechsel in den Büchern verbucht werden. Quelle: dapd
Steuervorauszahlungen prüfenEs kann sich auch lohnen, bereits zum Jahreswechsel den Gewinn für das Jahr 2013 zu überschlagen. „Fällt das zu erwartende zu versteuernde Einkommen geringer als im Vorjahr aus, kann ein Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungengestellt werden“, sagt Käding vom BdSt. Dies habe den Vorteil, dass der Steuerzahler nicht unnötig hohe Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten muss. Wer ein gutes Geschäftsjahr hinter sich hat, könne ebenfalls einen Antrag auf Anhebung der Vorauszahlungen stellen. Dies sei vor allem sinnvoll, wenn eine hohe Steuernachzahlung vermieden werden soll. Quelle: dpa
Geschenke an MitarbeiterIn der Weihnachtszeit übergeben viele Chefs ihren Mitarbeitern eine kleine Aufmerksamkeit. „Solche Geschenke zu besonderen Anlässen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar“, so Anita Käding. Übersteigt der Wert des Geschenks den Betrag von 40 Euro oder die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen in Höhe von 44 Euro, so werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Quelle: dpa
Geschenke auf der WeihnachtsfeierÜbergibt der Chef seinen Mitarbeitern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ein Geschenk, dürfen die Kosten für das Präsent zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Beliebte Geschenke sind Gutscheine. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Gutscheine unter die 44-Euro-Sachbezugsregelung fallen können. Quelle: dpa
Einmalzahlungen bei Leasingobjekten vereinbarenWenn Freiberufler oder kleinere Unternehmen noch vor dem Jahreswechsel neue Wirtschaftsgüter wie Firmenwagen oder Maschinen leasen, können sie mit dem Leasingunternehmen noch für 2013 hohe Einmalzahlungen vereinbaren. „Diese lassen sich bei Einnahmen-Überschussrechnern vollständig als Betriebsausgaben abziehen und können so den Gewinn und die Steuerlast mindern“, erklärt die Steuerexpertin. Gewerbetreibende müssen jedoch ein Viertel von zwanzig Prozent der Leasingrate für bewegliche Wirtschaftsgüter zum Gewerbesteuerertrag hinzurechnen – sobald ein Freibetrag für alle gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von 100.000 Euro überschritten wird. Quelle: gms
Privatentnahme von BetriebsvermögenNicht für alle Unternehmen war 2013 ein gutes Jahr. Hat ein Unternehmen nur geringe Gewinne oder gar Verluste erwirtschaftet, kann es sich für Unternehmer lohnen, nicht notwendiges Betriebsvermögen steuergünstig in das Privatvermögen zu überführen. Bei der Übertragung müssen entstandene stille Reserven vom Unternehmer versteuert werden. „Ist der Gewinn aber nur sehr gering oder wurden sogar Verluste erzielt, ist auch der Steuersatz des Unternehmers gering oder gar Null“, sagt Käding. Dies könne dazu führen, dass Betriebsvermögen nahezu zum Nulltarif ins Privatvermögen übertragen werden kann. Quelle: dpa
Überentnahmen überprüfenWenn mehr Gewinn entnommen als erwirtschaftet wurde, spricht man von Überentnahmen. „Liegen Überentnahmen vor und sind Sollzinsen entstanden, sind diese meist nur begrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig“, so Käding. „Um die Sollzinsen vollständig als Betriebsausgaben abzusetzen, ist es ratsam, Überentnahmen zu vermeiden.“ Ob Überentnahmen vorliegen, werde jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres, also meist zum 31. Dezember, festgestellt. Wichtig: Auch die Überentnahmen der vergangenen Jahre zählen hinzu. Quelle: dpa
Verzicht auf WeihnachtsgeldGesellschafter, die in ihrer GmbH zum Beispiel als Geschäftsführer angestellt sind, werden steuerlich grundsätzlich wie angestellte Arbeitnehmer behandelt. Daher muss der Arbeitslohn, den der Gesellschafter von der GmbH erhält, in der Regel erst bei Auszahlung versteuert werden. „Bei beherrschenden Gesellschaftern gelten aber schärfere Regeln: Bei ihnen wird angenommen, dass ihnen der Arbeitslohn bereits bei Fälligkeit der geschuldeten Vergütung zufließt und nicht erst bei Auszahlung“, so die Steuerexpertin. Das könne zum Problem werden, wenn zwar eine Vergütung vereinbart war, diese aber tatsächlich nicht ausgezahlt wird. In der Praxis kommt dies etwa beim Verzicht auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld vor. Dann verlangt das Finanzamt häufig sogar eine Versteuerung, obwohl die Vergütung tatsächlich gar nicht ausgezahlt wurde. Der Verzicht sollte also rechtzeitig beschlossen werden. Quelle: dpa
Steuerfreie WeihnachtsfeierDie Höchstbeträge für die Steuerfreiheit sollten die Arbeitgeber auch bei der sonstigen Planung der Weihnachtsfeier im Auge behalten. „Für die Mitarbeiter ist die Feier steuer- und sozialabgabenfrei, wenn nur zwei Betriebsfeste im Jahr gefeiert werden und die Veranstaltung pro Teilnehmer einen Grenzbetrag von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt“, sagt Käding. Quelle: dpa
Neue Urteile zu BetriebsveranstaltungenGerade hat der Bundesfinanzhof zwei neue Urteile (Az.: VI R 94/10 und Az.: VI R 7/11) zu Betriebsveranstaltungen veröffentlicht: Die Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, also etwa für die Organisation der Veranstaltung durch eine Eventagentur oder Mietkosten für den Saal werden nicht mehr in die 110-Euro-Grenze einbezogen. Begründung: Diese bereichern den Mitarbeiter nicht.  Auch der Kostenanteil für mit eingeladene Familienangehörige ist nicht in die 110-Euro-Grenze des Arbeitnehmers einzurechnen. Quelle: dpa
Freistellungsbescheinigungen überprüfen und verlängernUnternehmen, die Bauleistungen anbieten, sollten zum Jahreswechsel überprüfen, ob ihre Freistellungsbescheinigung noch Gültigkeit besitzt. Ist dies nicht der Fall, muss der Auftraggeber der Bauleistungen 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und dies direkt an das Finanzamt abführen. „Mit der Freistellungsbescheinigung kann dieser Steuerabzug vermieden werden“, so Käding. „Aber auch Auftraggeber, die Bauleistungen immer wieder von den gleichen Unternehmen ausführen lassen, sollten überprüfen, ob die vorliegenden Freistellungsbescheinigungen noch gültig sind.“ Quelle: dpa
Aufbewahrungsfristen beachtenHäufig wird die Ruhephase während des Jahreswechsels genutzt, um Belege, Quittungen und Rechnungen zu ordnen. Aber nicht alles, was sich über die Jahre angesammelt hat, darf vernichtet werden. Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher müssen Unternehmen zehn Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang gespeichert werden. „Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden“, so Käding. Quelle: dpa
Jahresabschluss beim Bundesanzeiger einreichenUnternehmer, die ihren Jahresabschluss für das Jahr 2012 noch nicht beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht haben, müssen sich beeilen. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld. Nach dem Handelsgesetzbuch müssen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen beziehungsweise hinterlegen. Betroffen sind zum Beispiel Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG.  Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben, endet am 31. Dezember 2013 die Frist. Quelle: dpa
Steuerpflicht bei Streubesitzdividenden vermeidenSeit dem Jahr 2013 sind Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen, die nach dem 28. Februar 2013 zugeflossen sind, in vollem Umfang steuerpflichtig. Betroffen von dieser gesetzlichen Änderung sind Kapitalgesellschaften – also zum Beispiel GmbHs – die eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft von weniger als zehn Prozent halten. „Insbesondere bei Gesellschaften, die eine Vielzahl von kleinen Beteiligungen halten, kann es durch die Neuregelung zu einer höheren Körperschaft- und Gewerbesteuer kommen“, erklärt Antia Käding vom BdSt. Zuvor waren Dividenden aus solchen Streubesitzbeteiligungen zu 95 Prozent steuerfrei. Quelle: dpa
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