Frist endet am 31. Mai So gelingt die Steuererklärung in Rekordzeit

Die Frist für die Steuererklärung 2017 endet am 31. Mai 2018 Quelle: dpa

Manchmal geht es nicht um die maximale Steuerrückzahlung, manchmal soll es einfach schnell gehen. Wer dem Finanzamt nicht noch den letzten Euro abtrotzen will, kann seine Steuererklärung im Eiltempo erledigen. So geht’s.

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Jedes Jahr die gleiche mühsame Prozedur: Wenige Tage vor Ablauf der Abgabefrist am 31. Mai quälen sich die Steuerzahler an ihren Schreibtisch, um Belege zu sortieren, Kopien zu fertigen, Listen zu erstellen und die Formulare vom Finanzamt Schritt für Schritt zu befüllen. Selbst wenn eine Steuerrückerstattung winkt: Spaß macht das kaum jemanden. Schnell verbringen Steuerpflichtige so ein Wochenende übel gelaunt am Schreibtisch.

Warum muss eine Steuererklärung so mühsam und zeitraubend sein? Vor allem bei Steuerzahlern, bei denen sich von Jahr zu Jahr wenig oder gar nichts an den Positionen in der Steuererklärung ändert, gibt es dafür keinen Grund.

Mit rechtzeitiger Vorbereitung und den richtigen Hilfsmitteln geht es tatsächlich auch „quick and dirty“. Eine so erstellte Steuererklärung ist zwar im Hinblick auf eine Steuerrückzahlung nicht optimiert, aber dafür ist die lästige Pflicht im Handumdrehen erledigt.

Wer seine Steuererklärung vor allem vom Tisch haben will und möglichst wenig Zeit investieren möchte, kann zunächst die Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) des Finanzamts nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Steuerpflichtige zuvor für dieses Verfahren angemeldet hat. Über die Webseiten für die Elektronische Steuererklärung (Elster) oder mit Hilfe einer Steuersoftware auf dem Computer lässt sich dann der sogenannte Belegabruf durchführen, eine geeignete Steuersoftware übernimmt die Daten anschließend in die Steuerformulare.

Steuererklärung in der Mittagspause

Mit der VaSt sind dann bereits viele wichtige Angaben vorhanden: Stammdaten wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Religion, Bankverbindung und so weiter, das vom Arbeitgeber gemeldete Bruttoeinkommen sowie alle anderen Daten auf der Lohnbescheinigung, die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, Vorsorgeaufwendungen (Riester- und Rürup-Rente), Rentenbezüge und Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- oder Elterngeld. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Dritte haben immer bis zum 28. Februar Zeit, um diese Daten für das Vorjahr an das Finanzamt zu melden. Der Belegabruf ist daher meist erst Mitte März vollständig möglich.

Die Vorausgefüllte Steuererklärung ist eine Erfolgsgeschichte. Es gibt sie erst seit 2014 – und vor allem Steuerberater nutzen sie häufig. Von den 27 Millionen Steuererklärungen im Jahr 2016 erfolgen 21 Millionen via Elster. 5,5 Millionen Steuerzahler nutzen dabei bereits die VaSt – nur drei Jahre nach der Einführung und einer höchst umständlichen Anmeldeprozedur zum Trotz.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?

„Viele Berater in den Lohnsteuerhilfevereinen nutzen bereits die sogenannte ‚Vorausgefüllte Steuererklärung‘ zur Erstellung der Steuererklärung für ihre Mitglieder“, sagt Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). „Das erleichtert die Kontrolle der Daten und damit die Kommunikation mit den Finanzämtern. Das hilft sehr bei der täglichen Arbeit.“

Die Vorteile kann auch jeder nutzen, die seine Steuererklärung selbst macht. Theoretisch hat der Steuerzahler nach Abruf der Daten und Übernahme in die Steuerformulare bereits eine rudimentäre Steuererklärung, die er via Elster elektronisch oder ausgedruckt und unterschrieben an sein Finanzamt schicken kann. So ließe sich die Steuererklärung theoretisch auch in der Mittagspause erledigen. Das allerdings wäre leichtfertig, denn es fehlen noch viele Einträge, die die Steuerlast senken können. Zudem müssen die abgerufenen Daten unbedingt vor Abgabe der Steuererklärung auf Richtigkeit geprüft und wo nötig geändert werden. Der Steuerpflichtige kann Daten vom Finanzamt dann einfach ändern.

Was sich 2017 für Steuerzahler ändert
Steuererklärung 2017Geringverdiener, Familien und Alleinerziehende – der Staat will sie 2017 mehr unterstützen. Deshalb werden viele staatliche Leistungen und Freibeträge erhöht. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hat einen Überblick über die Änderungen erstellt. Quelle: dpa
Der Grundbetrag steigt kontinuierlich Mit der Erhöhung zum 1. Januar 2017 ist der Grundfreibetrag in den vergangenen zehn Jahren insgesamt um mehr als 1.000 Euro gestiegen. Quelle: dpa
Grundfreibetrag steigtDer Grundfreibetrag erhöht sich zum 1. Januar 2017 um 168 Euro. Fortan dürfen Steuerzahler 8820 Euro Einkommen steuerfrei behalten. Das Doppelte steht Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Quelle: dpa
Familien mit mehr Kindern bekommen mehr GeldEtwas höher fällt das Kindergeld für kinderreiche Familien aus: Für das dritte Kind bekommen Eltern 2017 198 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 223 Euro. Das Kindergeld bis zur Volljährigkeit gezahlt. Wenn das Kind studiert, zahlt es der Staat sogar noch bis zu seinem 25. Geburtstag. Quelle: dpa
Zwei Euro mehr Kindergeld im MonatDeutlich sparsamer als beim steuerlichen Kinderfreibetrag ist der Staat beim Kindergeld. Dieses steigt 2017 um gerade einmal um zwei Euro pro Kind und Monat. Für die ersten beiden Kinder gibt es im kommenden Jahr jeweils 192 Euro im Monat. Quelle: dpa
Kinderfreibetrag erhöht sichNicht nur der Grund- auch der Kinderfreibetrag erhöht sich 2017 von 4.608 Euro auf 4.716 Euro für verheiratete Eltern und für eingetragene Lebenspartner mit Kind. Hinzu kommen 2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das ergibt insgesamt einen Freibetrag von 7.356 Euro pro Kind. Quelle: dpa
Was kalte Progression istVon „kalter Progression” spricht man, wenn eine Gehaltserhöhung zwar die Inflation ausgleicht, aber der Arbeitnehmer durch sie in einen höheren Steuertarif rutscht. Das Zusammenspiel der Inflation mit dem höheren Steuertarif sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer nach der Gehaltserhöhung real weniger in der Tasche haben kann als vorher. Quelle: Fotolia

Steuersenkende Angaben fehlen noch

„Die Berater in den Lohnsteuerhilfevereinen kontrollieren diese Daten selbstverständlich zuvor und ergänzen sie um weitere Daten, die die Steuerlast mindern, sprich um Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen“, erklärt Nöll die Vorgehensweise der Steuerprofis. „Zwar sind die Daten der Dritten (Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger etc.) in der Regel richtig, ich würde sagen, zu fast 90 Prozent, dennoch dürfen sie nicht ungeprüft übernommen werden. Mit dem Abruf gelten sie als vom Steuerpflichtigen erklärt mit allen Konsequenzen bis hin zur Steuerhinterziehung, wenn die Daten unrichtig sind. Eine Kontrolle ist also zwingend notwendig.“

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