Vorschau Was sich 2013 für Autofahrer ändert

Das Jahr 2013 bringt Auto-, Fahrrad- und Motorradfahrern einige Änderungen in puncto Verkehrsrecht, Kfz-Versicherung, Steuer, und Führerschein. Und: Nicht alles wird teurer. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Eine neue Verordnung des Bundesverkehrsministeriums sieht für das Überziehen der Höchstparkdauer um bis zu 30 Minuten künftig ein Verwarnungsgeld von zehn statt bisher fünf Euro vor. Jedes weitere Überschreiten der zulässigen Parkzeit lässt die Kosten für das Knöllchen steigen. Wer mehr als drei Stunden über das Parklimit parkt, muss dann 30 Euro überweisen. Start: möglicherweise am 1. April 2013.
Führerscheine, die die Behörden ab dem 19. Januar 2013 erteilen oder verlängern, sind automatisch auf 15 Jahre befristet. Danach muss das Dokument erneuert werden. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgehändigten Führerscheine bleiben bis zum 18. Januar 2033 gültig. Neue Führerscheinprüfungen oder ein obligatorischer Arztbesuch für Ältere sind bislang nicht vorgesehen. Die Ausstellung eines neuen Führerscheins lehnen die Ämter ab, wenn der Bewerber seinen Führerschein in einem andereren EU-Land eingeschränkt oder zeitweilig oder für immer entzogen bekommen hat.
Gleichzeitig hat die EU die bisherigen Führerscheinklassen neu geordnet. So dürfen künftig bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht mit der Führerscheinklasse B bis 3,5 Tonnen gefahren werden. Die Gewichte von Zugwagen und Trailer werden dabei einfach addiert. Wer größere Wohnwagen oder Pferdeanhänger an den Haken nehmen will, muss sich zum Führerschein der Klasse B die neue Schlüsselzahl 96 eintragen lassen. Dann dürfen Zugkombinationen von mehr als 3,5 bis maximal 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gefahren werden. Voraussetzung hierfür ist eine theoretische und praktische Fahrschulung von mindestens sieben Stunden, eine Prüfung ist nicht nötig.
Auch bei Zweirädern ändert sich einiges. So fallen Pedelecs bis 25 km/h und 250 Watt jetzt auch dann unter die Kategorie Fahrrad, wenn sie über eine Anfahrhilfe bis 6 km/h verfügen.
Die neue Führerschein-Klasse AM ab 16 Jahren erlaubt nun das Fahren von zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträdern sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads) mit jeweils einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und bis zu 50 ccm Hubraum beziehungsweise 4 kW/5,44 PS Leistung.
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse ist als Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre) eine eigenständige Führerscheinklasse, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. A2 wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW/48 PS und einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht der Fahrzeuge von nicht mehr als 0,2 kW pro Kilogramm. Wer ab dem Stichtag die neue Klasse A2 erwirbt, benötigt hingegen nach Ablauf von zwei Jahren neben einer erneuten Fahrschulausbildung auch noch eine weitere praktische Prüfung fürs Motorraderlebnis ohne PS-Beschränkung. Eine theoretische Prüfung ist für den Aufstieg indes nicht mehr erforderlich.
Trikes sind jetzt nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW/20 PS. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A. Wer allerdings den Pkw-Führerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben hat, darf auch weiterhin Trikes fahren.
Umweltzonen werden auch Anfang 2013 wieder in vielen deutschen Städten eingerichtet. Neue Umweltzonen gibt es ab 1. Januar 2013 in Mönchengladbach, Remscheid und Langenfeld. Dort sind dann nur Fahrzeuge mit gelber oder grüner Feinstaubplakette zugelassen. In Mainz-Wiesbaden sind ab 1. Februar 2013 und in Wendlingen am Neckar zum 2. April 2013 ausschließlich grüne Plaketten angesagt. Darüber hinaus werden bereits bestehende Zonen laut ADAC verschärft oder räumlich ausgedehnt.
Wer mit seinem älteren Dieselfahrzeug dennoch in die „grünen“ Zone fahren möchte, kommt nicht um den Einbau eines Rußpartikelfilters herum. Die Förderung für den Einbau hat die Bundesregierung bis Ende 2013 verlängert, jedoch ist die Zuschusshöhe von ursprünglich 330 Euro auf 260 Euro gekürzt.
Reine Elektrofahrzeuge einschließlich Brennstoffzellenfahrzeugen mit Erstzulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 werden für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Weitere Steueranreize für Elektroautos als Dienstwagen kommen wohl bald im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013. Nach heutigem Recht muss ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Diese „Ein-Prozent-Regel“ soll künftig auch für E-Fahrzeuge gelten. Bei dieser Regelung gilt das Elektroauto wegen der höheren Anschaffungskosten finanziell aber als unattraktiv. Denn Nutzer eines Strom-Firmenwagens haben wegen des höheren Listenpreises einen größeren geldwerten Vorteil zu versteuern. Elektroautos kosten derzeit noch 8.000 bis 10.000 Euro mehr als vergleichbare Fahrzeuge mit herkömmlichem Antrieb. Das hängt vor allem mit der teuren Batterie zusammen. Kommen könnte ein so genannter Nachteilsausgleich.Auf dem deutschen Markt ist die Nachfrage nach Elektromobilen bislang marginal: Von Januar bis Oktober 2012 wurde laut Kraftfahrtbundesamt knapp 2.400 Elektroautos zugelassen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist das allerdings ein Plus von rund 25 Prozent.
Alle, die jedoch weiter Benzin, Diesel oder Gas benötigen, können sich voraussichtlich ab Ende 2013 über eine Online-Plattform in Echtzeit über aktuelle Kraftstoffpreise informieren. Den Verbrauchern sollen die Informationen im Internet oder über Smartphone-Apps und Navigationsgeräte zur Verfügung gestellt werden.
Arbeitgeber können außerdem nun auch für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes das so genannte Dienstwagenprivileg in Anspruch nehmen und ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Damit werden diese Zweiräder in der steuerlichen Behandlung dem Dienstwagen gleich gestellt. Betreffen wird dies wohl viele erst 2013, denn die Finanzminister der Länder hatten erst im Dezember 2012 rückwirkend für das alte Jahr entschieden, die Zweiräder wie Dienstwägen nach Paragraph 8 Absatz 2 Satz 8 EStG zu behandeln. Erhält der Arbeitnehmer ein Dienstrad gestellt, muss er den geldwerten Vorteil pauschal mit einem Prozent des Listenpreises monatlich versteuern.
Als neue Konkurrenz zu Zügen, Autos und Billigfliegern bekommen innerdeutsche Fernlinienbusse freie Fahrt. Mit Rücksicht auf den vom Steuerzahler subventionierten Öffentlichen Nahverkehr dürfen die Fernbusse aber nur Haltepunkte im Abstand von mindestens 50 Kilometern anfahren. Erstmals seit 1984 erhöht sich für Schwerbehinderte die Eigenbeteiligung für Bus- und Bahntickets: Sie müssen künftig 72 statt 60 Euro im Jahr bezahlen. Einkommensschwache sowie blinde und hilflose Menschen bleiben von der Eigenbeteiligung weiter befreit.
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