
DÜSSELDORF. Ein Techtelmechtel mit Untergebenen - gleich ob real oder erfunden - gilt bei Managern immer noch als Zeichen für Führungsschwäche und mangelnde Zuverlässigkeit. Hilfe gegen Schandmäuler naht nun von unerwarteter Seite: den Arbeitsgerichten. In zwei Fällen, in denen die behaupteten Amouren nachweislich erfunden waren, haben Richter einen fristlosen Rauswurf der Gerüchteschleudern für rechtens erklärt.
Der erste Fall trug sich in Südhessen zu. Eine Büglerin in einer kleinen Textilreinigung teilte zwei Kolleginnen mit, eine dritte Kollegin habe "ein Verhältnis mit dem Juniorchef". Die Tratschsuse sparte nicht mit Details: Die Stelldicheins spielten sich immer dann ab, wenn die Lebensge-fährtin des Juniorchefs im Urlaub sei; die Beziehungsbrecherin habe es wohl deshalb auf sexuelle Abwechslung abgesehen, weil ihr eigener Mann seit längerer Zeit krank sei.
Als die angebliche Geliebte von den Erzählungen erfuhr, rastete sie aus: Tagelang schüttelten sie Weinkrämpfe; nach Aussagen von Kolleginnen war sie "der Ohnmacht nahe". Ihrem Arbeitgeber, dem Seniorchef, gegenüber erklärte sie, die Behauptungen seien allesamt erstunken und erlogen; keinen Tag länger werde sie mit der Erfinderin der Lügen zusammenarbeiten. Der Inhaber des Kleinbetriebs handelte prompt. Nachdem die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorlag, entließ er die zu fünfzig Prozent schwerbehinderte Urheberin der Gerüchte fristlos. Die schwatzhafte Büglerin zog vor Gericht: Da sie seit über zehn Jahre ohne Beanstandungen in der Reinigung arbeite und wegen ihres Alters schwer eine andere Stelle finde, sei die Kündigung rechtswidrig. Das sah das Arbeitsgericht anders.
Die nachweislich falschen Unterstellungen könnten die Autorität des Vorgesetzten massiv beschädigen. Die Reaktion des Opfers zeige zudem, dass der Betriebsfrieden in dem Kleinunternehmen "erheblich beeinträchtigt" sei; da eine räumliche Trennung der Denunziantin und ihres Opfers nicht möglich sei, sei eine sofortige Entlassung der Verleumderin das einzige Mittel gewesen, eine Störung des Betriebsablaufs abzuwenden (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 4 Ca 5471/00).
Verheiratete Journalistin offensichtlich liebestoll
Zur gleichen Rechtsauffassung gelangte jetzt in einer aktuellen Entscheidung das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Die Feuilletonredakteurin einer Tageszeitung hatte über Jahre hinweg den Geschäftsführer des Zeitungsverlags mit "Schriftstücken, Gedichten und Gedichtsbänden" bedacht. Wie sich aus dem Inhalt der Geschenke klar ergab, war die verheiratete Journalistin offensichtlich liebestoll. Zu ihrem Leidwesen wurden ihre Annäherungsversuche von dem ebenfalls verheirateten Manager nicht erwidert. Im Gegenteil: In zwei Abmahnungen verbat sich der Umworbene jede weiteren Avancen. Als die Dame dennoch nicht lockerließ, erfolgte eine dritte Abmahnung und eine Hausmitteilung, über das "belästigende" Verhalten der Mitarbeiterin.
Nachdem die betreffenden Vorfälle zum Betriebsgespräch geworden waren, sprach ein Kollege die Liebeslyrikerin am Rande eines Abendtermins auf den Sachverhalt an. Was die Redakteurin dabei genau sagte, war streitig. Nach Darstellung des Verlagsmanagers berichtete sie, mit ihm "ein Verhältnis" gehabt zu haben; nach Darstellung der Redakteurin, hatte sie lediglich von einem "emotionalen Verhältnis" gesprochen. Dem Verlag reichte es nun: Er kündigte der Frau fristlos.
Das LAG stellte in dem anschließenden Kündigungsschutzprozess fest, dass die Behauptung eines wahrheitswidrigen Verhältnisses zu einem Vorgesetzten einen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle; Ehre und Würde einer verheirateten Führungskraft würden derart verletzt, dass damit die arbeitsrechtliche "Vertrauensgrundlage zerstört" sei; auch die Interessenabwägung falle in einem solchen Fall zuungunsten der Verursacherin der Gerüchte aus. Selbst das Lebensalter der Betroffenen, ihre lange Betriebsangehörigkeit oder ihre "sicherlich schwere Vermittelbarkeit" konnten nach Ansicht der LAG-Richter die "schwerwiegende Beeinträchtigung von Würde und Ehre des Betroffenen" nicht aufwiegen.
Dass die Kündigungsklage der Redakteurin letztlich dennoch Erfolg hatte, lag allein an der unklaren Sachlage. In der Beweisaufnahme konnte nicht sicher festgestellt werden, ob die Journalistin in dem Kollegengespräch tatsächlich "ein Verhältnis" mit dem Manager behauptet hatte (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 4 Sa 192/07).














