Werbungskosten Alte Finanzierungskosten sind verloren

Bei der Steuererklärung nachträglich Zinskosten geltend zu machen, ist nicht möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Darlehen vor 2009 aufgenommen wurde. Das bestätigte der Bundesfinanzhof.

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Finanzrichter erlauben keine Ausnahme beim Zinskostenabzug. Quelle: dpa

Düsseldorf Noch bis 2009 konnten Anleger bei der Steuererklärung die tatsächlichen Werbungskosten geltend machen, die ihnen in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften entstanden waren – dazu zählt zum Beispiel das Honorar eines Vermögensverwalters.

Seit die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge eingeführt wurde, ist nur noch der Sparerpauschbetrag abziehbar. Das sind jährlich 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete. Gegenstand eines aktuellen Streitfalls war nun die Frage, ob diese Beschränkung auch für Zinskosten gilt, die für ein vor 2009 aufgenommenes Darlehen zu zahlen sind.

Der Kläger hielt von 1999 an eine Beteiligung von 15 Prozent an einer GmbH. Im Jahr 2001 verkaufte er seine Geschäftsanteile zum Preis von einer D-Mark, wobei der GmbH im Verkaufsvertrag eine bestimmte Eigenkapitalausstattung garantiert wurde. Dafür musste der Kläger dem Käufer einen Ausgleichsbetrag zahlen. Aus diesem Grund verzichtete er auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens, das er bei einer Bank aufgenommen hatte, und finanzierte über ein weiteres Bankdarlehen eine Sonderzahlung.

Gemäß der geltenden Gesetzeslage erkannte das Finanzamt die Finanzierungskosten für die Jahre 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an.

Für das Streitjahr 2009 versagte das Finanzamt zwar den Abzug, aber in erster Instanz gab das Finanzgericht dem Kläger Recht. Begründung: Das seit 2009 geltende Abzugsverbot greife in diesem Fall nicht, da Veräußerung der Beteiligung bereits im Jahr 2001 stattgefunden habe und damit mit den Kapitalerträgen der Vorjahre verbunden sei.


BFH unterstützt das Finanzamt

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) war indes eindeutig: Die Einschätzung des Finanzamts entspreche der Gesetzeslage und aus diesem Grund hoben die Richter das Urteil des Finanzgerichts auf (Az.: VIII R 53/12). Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz gilt das Abzugsverbot auch für den Fall, dass nach 2009 keine Erträge mehr fließen. Eine einschränkende Betrachtung auf Kapitalerträge, die erst nach 2008 zufließen, ist mit dem Wortlaut und den Besonderheiten der Abgeltungsteuer nicht vereinbar.

In ihrer Urteilsbegründung stellten die Richter außerdem nochmals klar, dass die Pauschalierung der Werbungskosten mit der Einführung des Sparer-Freibetrags verfassungsgemäß sei. Denn der Gesetzgeber habe einerseits mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte und andererseits mit der Senkung des Steuertarifs von bisher 45 auf 25 Prozent bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte eine verfassungsrechtlich wasserdichte Typisierung der Werbungskosten vorgenommen.

Praxistipp

Der BFH hat damit eine Einschätzung vieler Steuerrechtsexperten und auch der Finanzverwaltung bestätigt, dass die pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten bei Kapitalanlagen im Rahmen der gesetzlichen Typisierungsbefugnis zu akzeptieren ist. Es damit steht auch fest: Ein nachträglicher Abzug von Finanzierungskosten, die nach dem 1. Januar 2009 für Jahre davor geltend gemacht werden, ist grundsätzlich nicht möglich.

Der Autor ist Redakteur beim Fachverlag Haufe-Lexware.

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