Steuerberatungskosten
Seit dem Jahr 2006 akzeptiert das Finanzamt Kosten für den Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein nur noch, soweit die Beratungskosten ausschließlich beruflich oder betrieblich veranlasst waren. Anerkannt werden Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, Kosten für das Anfertigen einer Einnahmeüberschussrechnung, Buchführungskosten, das Anfertigen und Zusammenstellen von Bilanzen, Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen sind steuerlich abzugsfähige Steuerberatungskosten. Privat veranlasste Steuerberaterhonorare oder Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen werden nicht anerkannt.