
Seit Anfang 2007 sind laut Steueränderungsgesetz die ersten 20 Kilometer nicht mehr absetzbar. In Niedersachsen hatte das Finanzgericht in einer Eilentscheidung Anfang März bei einem Beschäftigten den gesamten Weg zur Arbeit als steuerabzugsfähig anerkannt. Das saarländische Finanzgericht erklärte, die Neuregelung sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Zudem verstoße die Kürzung gegen den ebenfalls im Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie. Denn in Fällen, in denen beide Ehegatten berufstätig seien, hänge die Wahl des Wohnsitzes nicht allein von privaten Erwägungen ab. Die bereits in der vergangenen Woche getroffene Entscheidung betrifft ein Ehepaar, das wegen seiner Kosten für Fahrten zu den jeweiligen Arbeitsstätten die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2007 beantragt hatte. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte bei dem Freibetrag - gemäß des Steueränderungsgesetzes - nur die Ausgaben ab dem 21. Kilometer. Die Entfernungspauschale von 30 Cent kann seit Januar erst vom 21. Kilometer an von der Steuer abgesetzt werden. Vor einigen Wochen hatte dies bereits das Finanzgericht in Hannover als verfassungswidrig bezeichnet. Die niedersächsischen Richter hatten argumentiert, die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien Aufwendungen, denen sich ein Arbeitnehmer nicht entziehen könne. Bei berufstätigen Ehegatten sei es in der Regel gar nicht möglich, für beide einen Wohnort in der Nähe der Arbeitsstätten zu wählen. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit erscheine die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer willkürlich. (Aktenzeichen: Finanzgericht Saarland 2 K 2442/06).








