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Streitfall des Tages: Wenn eine falsche Spesenabrechnung den Job kostet

von Dirk Wohleb Quelle: Handelsblatt Online

Wer bei der Abrechnung von Dienstreisen schummelt, riskiert den sofortigen Rausschmiss ohne Abfindung. Schon kleinste Verfehlungen können die fristlose Kündigung zur Folge haben. Welche Mitarbeiter den Job riskieren.

In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres. Quelle: handelsblatt.com
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres. Quelle: handelsblatt.com

Der Fall

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Der Arbeitgeber, ein Unternehmen für Klimatechnik, kündigte seinem Arbeitnehmer außerordentlich, weil er seinen Chef bei den Spesen angeblich betrogen hat. Der Angestellte arbeitete seit fast 20 Jahren als Verkaufsleiter in Berlin, die Firma hat ihren Sitz in Bayern.

Der Arbeitnehmer war an einem Samstag in die Nähe des bayerischen Geschäftssitzes gefahren, weil er am Montag seinen neuen Laptop beim Arbeitgeber abholen und ein Gespräch dort führen wollte. Die erste Übernachtung zahlte er mit privater Kreditkarte, die zweite mit seiner geschäftlichen.

Regeln für Dienstreisen besitzt das Unternehmen nicht. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Übernachtungskosten für Sonntag auf Montag zu übernehmen. Der Angestellte habe einen dienstlichen Anlass am Geschäftssitz vorgeschoben, um die Übernachtung über die Firma abrechnen zu können. Außerdem machte das Unternehmen geltend, dass der Angestellte sein Diensthandy für private Zwecke genutzt habe. Dafür waren Kosten in Höhe von 6,79 Euro entstanden. Der Arbeitgeber sprach die außerordentliche, vorsorglich ordentliche Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass das Unternehmen seinen Arbeitnehmer nicht hätte entlassen dürfen. Das Arbeitsverhältnis ist weder durch die außerordentliche noch die vorsorglich ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Es habe wegen des Laptops einen dienstlichen Anlass gegeben, auch wenn die Wirtschaftlichkeit in Frage stehe. Außerdem habe es keine konkreten Vorgaben gegeben, wann eine Dienstreise erstattungsfähig sei.

Wer bei der Reise und beim Essen den Job riskiert

Die Relevanz

Vermeintlich falsche Spesenabrechnungen sind ein beliebter Kündigungdgrund vor allem für Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer. Die Zahl der Verfahren vor Arbeitsgerichten aufgrund von Spesenabrechnungen nimmt zu. „Mittlerweile ist es gängige Praxis in Arbeitsgerichtsprozessen, dass Spesenbetrug als Kündigungsgrund vom Arbeitgeber nachgeschoben wird, falls sich beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung als unwirksam erweist", sagt der Berliner Arbeitsrechtsexperte und Rechtsanwalt Christoph Abeln.

Unter Spesenbetrug versteht man beispielsweise zu hohe Kilometerabrechnungen, nicht zutreffende oder gar gefälschte Restaurantrechnungen, falsche Reiseberichte. Bei allen Fällen soll der Arbeitgeber für etwas zahlen, wozu er gar nicht verpflichtet wäre.

Die Gegenseite

Eine steigende Zahl an Kündigungen wegen Spesenabrechnungen kann die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) nicht bestätigen: „Wir registrieren keine Zunahme der Kündigungen wegen falscher Spesenabrechnungen“, sagt Roland Wolf, Leiter der Abteilung Arbeitsrecht bei der BDA.

Auch bestreitet die BDA, dass es Praxis der Unternehmen sei, über den Umweg des vermeintlichen Spesenbetrugs Mitarbeiter loswerden zu wollen, wenn eine betriebsbedingte Kündigung nicht möglich ist.

Wann Miarbeiter ins Visier des Chefs gerät

Der Experte

Mitarbeiter sollten falsche Spesenabrechnungen tunlichst vermeiden. Schon kleinste Ungenauigkeiten können zur fristlosen Kündigung führen oder bei den Verhandlungen über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung zum Schmelzen bringen.

„Es ist jedem Arbeitnehmer nur zu raten, alle Spesenabrechnungen genauestens auszuführen“, sagt Marc Repey, Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsexperte. „Wer da schlampt, droht ohne Abfindung gekündigt zu werden“, fügt er hinzu. Jeder Mitarbeiter sollte daher penibel die Vorgaben und die Reiserichtlinien des Unternehmens einhalten.

Gerade auch Angestellte, die ihre Reisen selbst buchen, müssen sehr vorsichtig agieren und abstimmen, ob die anfallenden Kosten mit den Bestimmungen des Unternehmens in Einklang stehen.

Auch Arbeitgeber müssen aufpassen: „Sie sollten regelmäßig die Abrechnungen aller Mitarbeiter, speziell solcher aus dem Außendienst prüfen. Dies führt dazu, die Mitarbeiter zu disziplinieren und kann den Vorwurf bei einem Prozess entkräften, dass man dem Arbeitnehmer willkürlich gekündigt hätte“, betont Abeln.

Wie sich Mitarbeiter wehren können

Die Rechtsgrundlage

In dem vorliegenden Fall hatte das Unternehmen eine außerordentliche Kündigung und dazu vorsorglich eine ordentliche ausgesprochen. Allerdings urteilte das Arbeitsgericht, dass ein für die Kündigung wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 626 Absatz 1 BGB nicht vorliegt.

Der Arbeitgeber kann gemäß Paragraph 626 Absatz 1 BGB ein Arbeitsverhältnis dann aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, wegen derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. „Die rechtliche Beurteilung geschieht dabei in zwei Schritten. Zunächst wird geprüft, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen und ferner, ob dieser Sachverhalt ausreicht, aufgrund der Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen“, erklärt Arbeitsrechtsexperte Repey.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein erwiesener Spesenbetrug einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach Paragraph 626 BGB bilden. Wenn ein solcher passiert, darf ohne Abmahnung und ohne ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.

Das gilt insbesondere deswegen, weil Spesenbetrug auch eine Vermögensstraftat ist. Die Höhe des Schades ist dabei egal. Die Gerichte sind der Meinung, dass das Unternehmen nicht ein weiteres Mal riskieren muss, von seinem Angestellten über den Tisch gezogen zu werden. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn besondere Umstände vorliegen. „Wenn der Angestellte beispielsweise einfach nur die Reisekostenrichtlinie falsch auslegt, so wäre eine Kündigung unverhältnismäßig“, so Abeln.

Wichtige Informationen

Fazit

Bei der Spesenabrechnung zu schummeln, kann fatale Konsequenzen haben. Diesen Fehler sollten gerade auch Führungskräfte konsequent meiden. Denn gerade bei leitenden Angestellten sind vermeintlich falsche Spesenabrechnungen ein beliebter Anlass, um eine für das Unternehmen kostengünstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Gerade Führungskräfte sollten daher nach Möglichkeit für den Fall der Fälle genau Buch über ihre Abrechnungen führen. So können sie im Ernstfall Beschuldigungen zurückweisen.

Nützliche Adressen

Fachanwälte lassen sich über die „Anwaltsauskunft“ des Deutschen Anwaltsvereins finden. Dort sind insgesamt sind 68.000 Anwälte gelistet, die Mitglied im Verband sind. http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche

Auch der Verband „Die Führungskräfte“ bietet einen juristischen Service, der für Mitglieder kostenlos ist: http://www.die-fuehrungskraefte.de/startseite/leistungen/juristischer-service/

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

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