Tipps Limit bei Geschenken einhalten

Wer sich sein Wohlwollen mit Präsenten beispielsweise bei der Auftragsvergabe erkaufen lässt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen und riskiert seinen Job. Allerdings können Gefälligkeiten auch ohne konkrete Gegenleistung zum Karriereknick führen. Die wichtigsten Regeln im Überblick.

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Das Limit bei Geschenken Quelle: dpa

Wert: Bargeld ist grundsätzlich unzulässig. Sachgeschenke sollten das in den Verhaltensregeln des Unternehmens festgesetzte Limit nicht übersteigen. Üblich sind 30 bis 40 Euro pro Jahr und Person. Wer anderen etwas schenkt, sollte sich vorher über die unternehmensspezifischen Regeln informieren, um dem Empfänger Peinlichkeiten zu ersparen. Denn wer teurere Präsente erhält als erlaubt, muss dies seinen Vorgesetzten melden und das Geschenk abgeben. Die Meldepflicht greift auch dann, wenn der Empfänger den Wert des Geschenks nicht kennt, diesen aber abschätzen könnte.

Anlass: Je persönlicher, desto riskanter: Eine Flasche Wein zum Firmenjubiläum oder zu Weihnachten ist unverdächtiger als zum Geburtstag eines Vorstandes. Häufige Geschenke ohne konkreten Anlass lassen die Alarmglocken ebenso schrillen wie beigelegte Grußkarten mit Hinweisen auf die künftige Zusammenarbeit. Wer zu einem Sport- oder Kulturevent einlädt, sollte den finanziellen und zeitlichen Aufwand dem Geschäftstermin anpassen. Berufliches und nicht das Vergnügen sollte dominieren.

Adressat: Bei Entscheidern sind andere Regeln anzuwenden als bei einem Mitarbeiter ohne Entscheidungsbefugnis. Je höher das Einkommen, desto größer darf das Geschenk sein – vorausgesetzt die Unternehmensregeln sehen dies so auch vor. Amtsträger dagegen dürfen keinerlei Geschenke annehmen, auch nicht deren Angehörige.

Haftung:  Vorgesetzte haften, wenn sie unzulässige Geschenke an Mitarbeiter wissentlich dulden.

Steuern: Geschenke unter Geschäftspartnern sind bis zu 35 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe absetzbar und müssen beim Empfänger als Betriebseinnahme versteuert werden. Schenker können unter bestimmten Voraussetzungen für den Empfänger 30 Prozent des Wertes pauschal versteuern. Soweit sie den beruflichen Anlass nachweisen, können auch Arbeitnehmer Geschenke und Bewirtungskosten für Geschäftspartner gegenüber dem Finanzamt geltend machen (Bundesfinanzhof, VI R 78/04).

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