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Altenpflege: Was Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen müssen

von Anke Henrich

Reicht das Vermögen der Eltern nicht für ihre Pflege, müssen die Kinder zahlen. Worauf die Sozailämter Zugriff haben - und worauf nicht.

Ein Krankenpfleger versorgt Quelle: AP
Ein Krankenpfleger versorgt eine Rentnerin Quelle: AP

Schon die Tag-und-Nacht-Betreuung daheim durch einen ambulanten Pflegedienst verschlingt monatlich schnell mehr als 2000 Euro, die Pflege eines Schwerkranken im Heim das Doppelte. Aus einer durchschnittlichen Rente allein plus den Zahlungen aus der staatlichen Pflegeversicherung lässt sich das selten finanzieren. Ist dann das Vermögen des Seniors oder der Seniorin – und als Nächstes das seines Ehegatten – aufgebraucht, wendet sich der Staat in Form des örtlichen Sozialamtes an die Kinder und unter Umständen auch an die Enkel. Sie sollen sich auf Basis des ihnen finanziell Möglichen an der Versorgung ihrer Eltern oder Großeltern beteiligen.

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Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichtig ist nur das Kind, nicht dessen Ehegatte. Nichtsdestotrotz kann ein hohes Einkommen des Gatten zu höheren Verpflichtungen des Kindes führen.

Höhe des Elternunterhalts

Sie hängt vom Einkommen des Kindes und seiner eigenen familiären Situation ab, etwa ob es selbst noch Kinder großzieht. Beim Gehalt bleibt es aber nicht, auch Einkünfte aus Vermögenswerten können herangezogen werden wie Mieteinnahmen oder Zinsen. Derzeit gilt ein unantastbarer Selbstbehalt von 1400 Euro im Monat für das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind. Darüber hinaus sind vom Zugriff freigestellt: vorrangige Unterhaltspflichten – eigene Kinder werden mit den Unterhaltsforderungen aus der Düsseldorfer Tabelle berechnet –, Zins- und Tilgungsraten für alle Kredite sowie Zahlungen in die eigene Altersvorsorge wie Lebens- und Rentenversicherungen. Die Hälfte des darüber hinaus noch verfügbaren Einkommens fließt in die Pflege der Eltern.

Schonvermögen

Zur Sicherung der Altersvorsorge des Kindes akzeptieren die Sozialämter das sogenannte Altersvorsorge-Schonvermögen, das sie zur Berechnung des Elternunterhalts unangetastet lassen. Dessen Höhe wird so errechnet: Hypothetisch hat das Kind seit seinem 18. Lebensjahr monatlich fünf Prozent seines Gehaltes fürs eigene Alter zurückgelegt und daraus vier Prozent Zinsen pro Jahr erwirtschaftet – eine komplizierte Rechnung. Dazu werden bei Gutverdienern, die mit ihrem Jahresgehalt über der Beitragsbemessungsgrenze von rund 65 000 Euro Jahresgehalt liegen, 25 Prozent des darüber liegenden Einkommens als Renten-Rücklage akzeptiert. Das muss nachgewiesen und für jedes Jahr addiert werden. Nach einer Scheidung, bei der Altersrücklagen geteilt wurden, kann die gesamte Summe höher ausfallen.

Eine selbst genutzte, der Lebenssituation tatsächlich angemessene Immobilie akzeptieren die Ämter ebenfalls als Schonvermögen, sie muss nicht verkauft werden. Aber die dadurch gesparte Miete kann dem Haushaltseinkommen zugerechnet werden. Für Immobilien als Kapitalanlage gilt die Schonung nicht. Im schlimmsten, aber seltenen Fall muss verkauft werden.

Geschwister

Immer wieder streiten sich Kinder, wer sich in welcher Höhe an den Pflegekosten der Eltern beteiligt. Das klärt das zuständige Sozialamt der Stadt, in der der Pflegende wohnt. Dem müssen alle Kinder die eigenen Vermögensverhältnisse offenbaren. Danach wird anteilig die Unterhaltspflicht berechnet.

Schenkungen

Vorsicht: Aus Sicht des Staates ist geschenkt nicht geschenkt. Wird der großzügige Geber später zum finanziellen Härtefall, kann das Sozialamt eine Schenkung aus den letzten zehn Jahren zur Finanzierung seiner Pflege zurückfordern. Darauf hat das Amt Zugriff.

Um alle diese Punkte, bei denen es häufig Interpretationsspielraum gibt, wird in ganz Deutschland vor Gericht gestritten. Auf der einen Seite stehen zügellose Sozialämter in verarmten Kommunen, auf der anderen Seite gnadenlose Kinder, die für ihre Eltern keinen Euro freiwillig rausrücken. Das Ergebnis: Es hagelt Einzelfallentscheidungen. Gegenwehr lohnt sich deshalb auch für liebevolle Kinder, die schlicht nicht so viel zahlen können, wie es ein Sachbearbeiter im Sozialamt glaubt.

13 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 09.06.2010, 23:42 UhrAnonymer Benutzer: zarromanowski

    Eltern müssen endlich rechtzeitig SCHENKEN lernen, danach müssen die Kinder ihre Kinder usw. rechtzeitig beschenken nur um den gierigen Klauen dieses Staates zu entrinnen. Die Übergangsfristen der Schenkung müssen endlich auf 5 Jahre reduziert werden - ansonsten werden wir ALLE irgendwann enteignet. Es ist einer der größten sozialen SKANDALE die hier in der bRD von statten gehen - mitten in Europa entwickelt sich ein asozialer Unrechtsstaat der die Menschen bestraft, die Vorsorge getroffen haben - ein unglaublicher Vorgang. So lange sich diesbezüglich nichts ändert kann man getrost vom gesellschaftschädigenden Regierungs-Rattenpack in berlin sprechen, das Familien und deren Lebenswerk mit System zerstört.

  • 07.06.2010, 01:12 UhrAnonymer Benutzer: Arbeiter

    Zum Glück brauchen sich unsere Sozialhilfedynastien keine Sorgen machen, da kommt auf jeden Fall das Amt für eine Heimunterbringung auf.

  • 05.06.2010, 16:48 UhrAnonymer Benutzer: herbert ax

    Es wird langsam Zeit das wir wieder zu einer normalen Sterbekultur zurückfinden.
    ich würde niemals auf die idee kommen als Zombie oder Siechlebender zu Lasten meiner Kinder weiter vor sich hin zu vegetieren langsam zu verfaulen und als Einkommensgarant für die Pflegemafiosie zu dienen.
    Ferner ist es doch auch prima Lebende Versuchskarnikel zu haben die auch noch für die künstliche Lebensverlängerung bezahlen.
    Was für ein Fortschritt

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