Ausland Optimal auswandern

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Das ist erst der Anfang

Nix wie weg
Sydney mit seinem außergewöhnlichen Opernhaus und der Hafenbrücke ist die größte Stadt Australiens Quelle: gms
Tänzerinnen beim Karneval in Rio Quelle: dpa
Die Verbotene Stadt in Peking Quelle: dpa
Indische Mädchen zeigen einen traditionellen Tanz Quelle: AP
Leute nach der erneuten Wahl von Wladimir Putin in Moskau Quelle: dpa

Viele Auslandsrentner, die plötzlich Steuern zahlen sollen, wollen dagegen klagen. „Wir rechnen mit einer Vielzahl von Prozessen“, sagt Matthias Lipsky, Vorsitzender Richter am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. Schon jetzt würden 51 Verfahren laufen: „Aber das ist erst der Anfang.“ Für Klagen von Auslandsrentnern ist sein Gericht exklusiv zuständig: Das Finanzamt Neubrandenburg, das die alleinige Verantwortung für die Besteuerung sämtlicher Rentner im Ausland hat, liegt in seinem Bezirk. 2011 haben dessen Beamte 500.000 Ruheständler im Ausland angeschrieben und zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.

Besser unverschämt

Auslandsrentner gelten hierzulande als „beschränkt steuerpflichtig“. Das klingt gut, ist es aber nicht. Denn die Rentner haben damit keinen Anspruch auf den Grundfreibetrag von 8.004 Euro und weitere Vergünstigungen wie Ehegattensplitting oder den Abzug von Krankheitskosten. „Das ist ein erheblicher Nachteil“, sagt Finanzrichter Lipsky. Viele, die jetzt Steuerforderungen erhielten, „müssten keinen Cent zahlen, wenn sie in Deutschland leben würden“.

Ruhestand unter Palmen: Geht das?

Doch es gibt einen Ausweg:

  • Wenn mindestens 90 Prozent der gesamten Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen – wie etwa eine gesetzliche Rente –, können Auslandsrentner in Deutschland die „unbeschränkte Steuerpflicht“ beantragen und sich auf diese Weise sämtliche Vergünstigungen sichern. Wer hauptsächlich von der gesetzlichen Rente, einer Betriebsrente oder einem berufsständischen Versorgungswerk lebt – deren Zahlungen sind in Deutschland ebenfalls steuerpflichtig –, kann somit in der Regel problemlos „unbeschränkte Steuerpflicht“ beantragen.
  • Kassiert der Steuerpflichtige zusätzlich zur Rente hohe Kapitalerträge, wird es hingegen eng. Zinsen und Dividenden sind am Wohnsitz im Ausland steuerpflichtig, unabhängig davon, wo das Konto oder Depot ist. Wenn dann weniger als 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen, können Rentner die „unbeschränkte Steuerpflicht“ nur beantragen, wenn die Auslandseinkünfte unter 8.004 Euro liegen.
  • Wichtig: Ein Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht ist rückwirkend möglich. „In vielen Fällen reichen die dadurch gesicherten Steuervergünstigungen, um wieder aus der Steuerpflicht herauszurutschen“, sagt Braun. Wenn nicht, bleibt Betroffenen nichts anderes übrig, als zu zahlen – sonst droht die Pfändung. An Renten kommt der Staat leicht heran.

Ein weiterer Stolperstein für Auslandsrentner kann die Aufenthaltsgenehmigung sein. In einigen Ländern gibt es spezielle Visa, mit denen Ruheständler längerfristig oder sogar dauerhaft im Land bleiben dürfen. Oft müssen sie dafür nur ihre laufenden Einkünfte, etwa aus der deutschen Rente, nachweisen. So können Rentner mit monatlichen Einkünften von 1.200 Euro in Thailand ein spezielles Visum erhalten, das sie dann jedoch jährlich neu beantragen müssen. Ab knapp 2.000 Euro Einkünften im Monat gibt es in Südafrika ein Rentner-Visum, das anfangs für vier Jahre gilt, dann aber dauerhaft verlängert werden kann.

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