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Bürokratie-Dschungel: Wie man beim Umzug den Überblick behält

von Katharina Schneider Quelle: Handelsblatt Online

Ein neues Haus, eine neue Wohnung, Umziehen kann so schön sein. Doch wer der Heimat den Rücken kehrt, muss sich auf viel Bürokratie einstellen. Mit diesen Tipps geht beim Umzug alles glatt.

Zu einem Umzug gehört viel Organisation und Bürokratie. Quelle: dpa/picture alliance
Zu einem Umzug gehört viel Organisation und Bürokratie. Quelle: dpa/picture alliance

DüsseldorfJedes Jahr packen Millionen Deutsche ihr Hab und Gut zusammen und ziehen um. Egal ob das neue Zuhause in der gleichen Stadt liegt oder am anderen Ende des Landes, eines ist immer gleich: Zum Umzug gehört viel Organisation und Bürokratie. Damit alles reibungslos klappt, müssen Fristen eingehalten und rechtzeitig neue Verträge geschlossen werden. Schon einige Monate bevor es losgeht, sollte man seine Verträge sichten. Welche sind an den Ort gebunden, welche kann man einfach mitnehmen?

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Das Wichtigste für Mieter ist zunächst die Kündigung der alten Wohnung. Dafür gilt bei unbefristeten Mietverhältnissen eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Spätestens am dritten Werktag des neuen Monats muss die Kündigung beim Vermieter eingegangen sein. Dieses Jahr im August müsste die Kündigung also am dritten August beim Vermieter ankommen, damit das Mietverhältnis zum 31. Oktober endet.

Eine Ausnahme gilt für Mietverträge, in denen ein Kündigungsverzicht oder ein Kündigungsausschluss vereinbart wurde. „Damit diese Regelung gültig ist, muss sie jedoch gleichermaßen für Mieter und Vermieter gelten und darf nicht länger als vier Jahre dauern“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Die Mietkaution muss der Vermieter so schnell wie möglich zurückzahlen. „In sehr schwierigen Fällen darf er sich aber bis zu neun Monate Zeit nehmen“, so der Mietexperte. Die Kaution für die neue Wohnung wird erst fällig, wenn das Mietverhältnis beginnt und nicht schon bei Vertragsabschluss. Außerdem habe der Mieter das Recht, in drei Raten zu zahlen.

Zu den besonders verbreiteten Verträgen zählen der Festnetz-, Mobilfunk- und Internetanschluss. Seit dem 10. Mai gibt es hier eine Neuerung: Der Verbraucher kann den laufenden Vertrag zu den aktuellen Konditionen in die neue Wohnung mitnehmen. Die Mindestvertragslaufzeit darf dann nicht von vorne beginnen. Kann das Telekommunikationsunternehmen die Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Er darf mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. „Das ist eine sehr Verbraucherfreundliche Neuerung des Telekommunikationsgesetzes“, sagt Dunja Richter, Juristin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Bei anderen Verträgen ist das dagegen nicht so einfach. Zu Verträgen mit Fitnessstudios gibt es beispielsweise noch keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung. „Nach unserer Erfahrung gibt es in diesem Bereich unterschiedliche Urteile von verschiedenen Instanzgerichten“, sagt Richter. So gingen manche Gerichte davon aus, dass es in den Risikobereich des Verbrauchers fällt, wenn dieser sich für eine längere Zeit vertraglich an das Fitnessstudio gebunden hat und dann umzieht.

Meistens sei man deshalb auf die Kulanz des Anbieters angewiesen, wenn man frühzeitig aus dem Vertrag heraus wolle. „Wenn das Studio zu einer großen Kette gehört und eine Filiale am neuen und alten Wohnort hat, sollte man jedoch verhandeln, dass der Vertrag auf das andere Studio übertragen wird“, empfiehlt Richter.


Mit dem Umzugsunternehmen vorab die Haftung klären

Wer seinen Umzug plant, sollte sich auch sehr früh schon überlegen, ob er sich alleine um das Kistenpacken und das Möbelschleppen kümmern oder eine Spedition engagieren möchte. Bei der Suche nach einem seriösen Unternehmen könne beispielsweise der Verband der Möbelspeditionen helfen, sagt Juristin Dunja Richter. In jedem Fall sollten Verbraucher jedoch mehrere Angebote einholen und diese vergleichen. „Bei guten Anbietern kommt vor dem Umzug ein Mitarbeiter vorbei, der sich die Möbel anschaut und daraufhin schätzt, wie groß der Umzugswagen sein muss und wie viele Mitarbeiter die Möbel tragen müssen“, so Richter.

Manche Unternehmen bieten für den Umzug Festpreise an. Das kann Vor- und Nachteile haben. Der Kunde profitiert, wenn der Umzug doch aufwendiger wird als gedacht, denn er muss dann keine zusätzlichen Gebühren zahlen. Auf der anderen Seite bekommt der Kunde aber auch nichts zurück, falls der Umzug schneller geht.

Besonders wichtig ist die Frage, wer haftet, falls während des Umzugs etwas kaputt geht. So tritt die Spedition nur für solche Schäden ein, die sie selbst verursacht hat. Wer seine teure Vase selbst einpackt, muss auch selbst haften, falls sie zu Bruch geht. „Ansonsten kann sich das Umzugsunternehmen auch darauf berufen, dass die Vase nicht gut genug geschützt war“, sagt Richter.

Wer nach dem Umzug Mängel entdeckt, die das Umzugsunternehmen verschuldet hat, sollte diese umgehend anzeigen. „Leider ist der Auftraggeber in der Beweispflicht, dass der Schaden tatsächlich während des Umzugs entstanden ist“, so die Verbraucherschützerin.

Mit der Kündigung von alten Verträgen und der logistischen Organisation des Umzugs ist es aber nicht getan. Am neuen Wohnort braucht man wieder neue Verträge – beispielsweise sollte man sich frühzeitig um einen neuen Stromanbieter kümmern.

„Wer zum Zeitpunkt des Einzugs noch keinen neuen Vertrag geschlossen hat, muss sich unverzüglich beim Grundversorger oder einem anderen Stromanbieter anmelden“, sagt Jürgen Schröder, Experte für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Allerdings seien die Regeln gelockert worden, so könne sich der Verbraucher auch nach dem Umzug noch bei einem Stromanbieter anmelden, der nicht der Grundversorger ist. Die Stromlieferung für die ersten sechs Wochen werde dann trotzdem von dem selbst gewählten Anbieter abgerechnet und nicht vom Grundversorger.

Der Grundtarif ist meist teuer. Doch der Verbraucher kann den Vertrag mit einem Vorlauf von 14 Tagen zu jedem beliebigen Werktag kündigen. „Der Wechsel kann etwa drei bis vier Wochen dauern“, so Schröder. Am besten suchen sich Verbraucher zuerst einen neuen Stromanbieter und beauftragen ihn mit der Kündigung des alten Vertrags.


Das Finanzamt informieren

„Sollte der neue Anbieter nicht schnell genug liefern können, springt der Grundversorger ein und leistet eine Ersatzversorgung“, sagt Schröder. In diesem Fall gelten die allgemeinen Preise des Grundversorgers. Beim Wechsel des Stromversorgers empfiehlt der Verbraucherschützer grundsätzlich: Von Tarifen mit Vorkasse sollte man lieber die Finger lassen, denn seit dem Fall Teldafax ist die Pleite eines Energieversorgers zu einem realistischen Szenario geworden. Und für die Kunden ist es dann sehr schwierig, ihr Geld zurückzubekommen.

Außerdem sollten Verbraucher nicht blind auf Tarife mit einem Bonus vertrauen, denn der gilt nur für das erste Lieferjahr. „Tarifrechner sind für die Auswahl des optimalen Tarifs ein unerlässliches Hilfsmittel, aber man sollte die Ergebnisse von verschiedenen Rechnern vergleichen“, so Schröder.

Um den Vertrag mit dem Gas- und Wasserversorger müssen sich Mieter dagegen meist nicht selbst kümmern. Das organisiert der Vermieter. Allerdings müssen die Zugezogenen noch einige Behördengänge erledigen.
Die Meldung beim Einwohnermeldeamt ist gesetzlich vorgeschrieben. An vielen Orten ist die Anmeldung kostenfrei, doch man sollte die lokalen Meldefristen einhalten, sonst drohen Mahngebühren. Das Abmelden am alten Wohnort ist aber nur nötig, wenn man ins Ausland umzieht.

Auch beim Finanzamt ist eine Abmeldung nicht Pflicht. Es reicht aus, wenn man die nächste Steuererklärung an das zuständige Finanzamt am neuen Wohnort schickt. „Gewerbetreibende oder Freiberufler müssen innerhalb eines Monats die Verlegung ihres Sitzes dem neuen Finanzamt mitteilen“, sagt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV). Erst dann sei das alte Finanzamt nicht mehr zuständig. Die Finanzämter unterrichten sich dann gegenseitig über die neuen Zuständigkeiten. Im eigenen Interesse sollten Privatpersonen aber auch dem alten Finanzamt Bescheid geben. So können die Beamten die Akten schon einmal an das neue Amt weiterleiten und der Steuerzahler muss nicht unnötig lange auf seinen Steuerbescheid warten.

Wer Kinder hat, für die er Kindergeld bezieht, muss die neue Adresse auch der Familienkasse melden, die für das Kindergeld zuständig ist. Empfänger von Sozialleistungen müssen außerdem rechtzeitig vor dem Umzug ihre neue Adresse dem Arbeitsamt mitteilen, damit sie für das Amt stets erreichbar sind.

Einen weiteren Behördengang müssen Autofahrer erledigen. Wer in eine andere Stadt umzieht, muss sein Auto unverzüglich nach dem Umzug bei der Kfz-Zulassungsstelle ummelden. „Andernfalls droht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro“, sagt Markus Schäpe, Leiter Verkehrsrecht beim ADAC.

Die Ummeldung kostet ab 27 Euro, hinzu kommen die Kosten für die Nummernschilder. Wer innerhalb einer Stadt umzieht, muss sein Fahrzeug dagegen nicht umschreiben, aber die neue Adresse in den Fahrzeugschein eintragen lassen. In manchen Bundesländern kann das bisherige Kennzeichen ausnahmsweise auch weiter verwendet werden.

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