Doppelrolle

Beim Ehevertrag ist Schluss mit lustig

Beim Geld hört der Spaß auf: Wie sich Frauen über Eheverträge finanziell absichern.

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Die größten Finanzfallen bei Scheidungen
Ein Ehevertrag ist besonders für Selbstständige sinnvoll, um das Unternehmen vor Schaden zu bewahren. Allerdings sollte man nicht glauben, nur wegen eines Ehevertrags ungeschoren aus einer Ehe rauszukommen. Es gibt keine 100-prozentige Vermögensaufteilung in einem Ehevertrag. Ist beispielsweise die Frau seit 20 Jahren komplett aus dem Beruf ausgestiegen, um die Kinder großzuziehen, muss der Mann ihr Unterhalt zahlen, auch wenn der Ehevertrag den Unterhaltsverzicht vorsieht. Um sich vor solchen unerwarteten Kosten zu schützen, muss im Vertrag genau aufgeschrieben sein, in welcher familiären Situation sich die Partner befinden und wie die Aufgaben in der Ehe verteilt sind. Sollten sich die wesentlichen Punkte ändern - das Paar entscheidet sich nun doch für Kinder - sollte der Vertrag angepasst werden können. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Auch teure Hochzeitsgeschenke von Freunden und Familie können bei einer Scheidung Kummer bereiten. Wer nicht nachweisen kann, dass das Geschenk explizit ihm beziehungsweise ihr gegeben wurde, muss damit rechnen, dass die Zuwendung zum gemeinsamen Vermögen gezählt wird. Und das wird bei einer Scheidung aufgeteilt. Eine Karte, die sich an den Empfänger richtet und dem (Geld-) Geschenk beiliegt, kann das verhindern. Quelle: dpa
Geschenke machen aber auch später noch Probleme. Nämlich dann, wenn einer der Partner bevor er die Scheidung einreicht, sein Vermögen verschenkt, beispielsweise an Kinder aus erster Ehe. Gerade bei Immobilien ist eine Schenkung zu Lebzeiten für die Kinder steuerlich deutlich attraktiver, da sie die Erbschaftssteuer sparen. Auf diese Weise bringen viele ihre Vermögenswerte - Geld, Autos, Immobilien, Aktien - in Sicherheit, um später weniger mit dem Partner teilen zu müssen. Gegen diese Geldflucht hilft nur Wachsamkeit bis hin zum regelmäßigen Blick ins Grundbuch. Quelle: Fotolia
Ist einer von beiden Partnern selbstständig, kann es bei der Trennung ebenfalls Probleme geben. Denn die Feststellung des Einkommens ist in diesem Fall nicht leicht. Und von dem hängt zum einen der Streitwert der Scheidung ab und zum anderen bemisst sich am Einkommen auch der Unterhalt. meist gar nicht so leicht. Davon hängt aber ab, wie hoch der Unterhalt für Ex-Frau und Kinder ist. Dagegen, dass der selbstständige Partner sein Einkommen oder die Gewinne des Unternehmens mit entsprechenden Kniffen klein rechnet, lässt sich leider kaum etwas tun. Quelle: dpa
Noch schwieriger kann es werden, wenn beide Partner gemeinsam ein Unternehmen führen. Denn: Wer bekommt das Unternehmen jetzt? Gibt es im Gesellschaftervertrag keine klare Regelung für diesen Fall, bleiben beide auch nach der privaten Trennung Gesellschafter. Deshalb sollte im Vertrag unbedingt geklärt sein, wer das Unternehmen im Falle einer Scheidung weiterführt. Sonst bleiben nur drei Möglichkeiten: Ein Partner zahlt den anderen aus, das Unternehmen wird verkauft und der Gewinn geteilt oder das laufende Geschäft wird abgewickelt und das Unternehmen anschließend aufgelöst - in diesem Fall gehen beide leer aus. Quelle: Fotolia
Im Falle einer Scheidung wird nicht nur die Beziehung, sondern oft auch das einstige Traumhaus ganz schnell zum Alptraum. Sind sich beide einig, wer das Haus behält, muss der Hausbesitzer den anderen für den Verlust des halben Hauses entschädigen. Hat das Haus zum Zeitpunkt der Trennung einen Wert von 250.000 Euro, bekommt der Partner, der auszieht, also 125.000 Euro. Da nur die wenigsten eine solche Summe zur Verfügung haben, wird in der Regel die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt. Quelle: Fotolia
Sind sich die Parteien uneinig, wird das Gericht einem von beiden, in der Regel dem, der die Kinder behält, die Nutzung des Hauses zusprechen. Selbst wenn einer der Partner die Immobilie in die Ehe eingebracht hat und der Ehevertrag die Nutzungsrechte im Scheidungsfall regelt: Spätestens wenn Kinder im Spiel sind, werden Verträge und Eigentum hinfällig. In die Ehe eingebrachte Gegenstände fallen zwar nicht in die Aufteilungsmasse, ist aber ein Partner existenziell auf die Nutzung der Wohnung angewiesen, wird ihm Nutzungsrecht zugesprochen - egal, wem die Immobilie gehört. Wie lange diese genau dauert, hängt vom Einzelfall ab, im Extremfall ist die Wohnung für fünf Jahre weg. Ist eines der Kinder behindert, verlängert sich die zugesprochene Nutzungszeit. Quelle: Fotolia

Sobald der Streifen auf dem Schwangerschaftstest blau wird, sehen die meisten Frauen rosa. Das Leben ist schön! Wenn das Kind erst mal da ist, so der feste Glaube, wird es noch schöner. Da gibt Frau doch gerne ihren Job auf, um sich ganz um Heim und Herd zu kümmern. Und sie lebten glücklich und zufrieden bis an ihr Lebensende zusammen.

Die Scheidungsstatistiken sprechen da leider eine ganz andere Sprache – bis zum Tod wird da kaum noch gewartet, das übernimmt in den meisten Fällen der Richter: 180.000 Ehen wurden 2012 geschieden, mehr als jede dritte Ehe geht vorzeitig in die Brüche, im Schnitt ist nach etwas mehr als 14 Jahren Schluss mit lustig – auch für den Nachwuchs: Fast die Hälfte der Ehepaare, die sich 2012 scheiden ließen, hatte Kinder unter 18 Jahren – insgesamt waren 143.000 minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.


Bitter ist das aber auch für die dann allein erziehenden Mütter, bei denen am Ende des Gelds leider noch so viel Monat übrig ist.

Aber keine Mutter muss am Hungertuch nagen, wenn aus dem Erzeuger kein Versorger bis zur Bahre wurde. Sie muss einfach im rechten Moment die rosarote Brille abnehmen und einen hieb- und stichfesten Ehevertrag aufsetzen, der sie für den schlimmsten Fall absichert. Denn die Versorgerehe hat längst ausgedient.

Hat das Paar sich dafür entschieden, dass die Frau gar nicht arbeitet oder allenfalls ein wenig dazuverdient, sollte sie sich ihren Teil vom Kuchen verbriefen lassen. So zum Beispiel im Falle einer Gütertrennung. Um nicht plötzlich aus dem zusammengesparten Eigenheim ausgeschlossen zu werden, sollten sie für den Fall der Trennung vertraglich regeln, dass sie ein Anrecht auf die Hälfte des während der Zeit der Kinderbetreuung erwirtschafteten Gewinns haben.

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