Doppelrolle

Beim Ehevertrag ist Schluss mit lustig

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Betreuungsbonus vereinbaren

Zehn miese Scheidungstricks
Prozessakten Quelle: dpa
Möbelpacker Quelle: Fotolia
Frauke Theis from Schleswig checks the new Euro currency,5-Eurocent coin, left, and the 2-Euro coin, right Quelle: AP
Symbolfoto zeigt eine depressive Frau an ihrem Arbeitsplatz Quelle: dpa
Frau hält sich eine Hand ans Ohr Quelle: Fotolia
Ehevertrag Quelle: gms
Ein Stift liegt auf einem Kündigungsschreiben für eine Lebensversicherung Quelle: dpa/dpaweb

Der Gesetzgeber hat außerdem längst dafür gesorgt, dass sich Frauen nach der Scheidung ein Leben lang auf ihrem Muttersein ausruhen könnten. Demnach müssen geschiedene Mütter wieder erwerbstätig sein, sobald das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Bleibt eine Frau mehrere Jahre daheim bei den Kindern, muss sie mit großen finanziellen Einbußen rechnen. Je länger die Auszeit, desto geringer fällt das Entgelt beim Wiedereinstieg aus. Sich darauf zu beschränken, dem Partner den Rücken frei zu halten, damit der sich um seine Karriere kümmern kann, ist also riskant.

Weil die Rückkehr in den Beruf aber selten auf Knopfdruck gelingt, empfiehlt sich eine faire Übergangsregelung: Wer nicht arbeitet, sollte sich dazu verpflichten, ernsthaft nach einer Anstellung zu suchen und darüber auch Rechenschaft abzulegen. Wer in Lohn und Brot steht, verpflichtet sich wiederum, die andere Seite während dieser Zeit finanziell mit einem vereinbarten Betrag zu unterstützen.

Haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt nach der Trennung bei der Mutter, ist sie diejenige, die den Großteil der Betreuung übernimmt. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Kindesunterhalt, ist es daher ratsam, sich über die Kosten, die über die Standardbetreuung hinausgehen, Gedanken zu machen – also einen Betreuungsbonus zu vereinbaren. Wenn die Mutter etwa zwei Tage pro Woche abends kinderfrei, übernimmt in der Zeit der Vater die Betreuung – oder zahlt für diese Zeit einen Babysitter. Das solle auch in Betracht gezogen werden, wenn die Kinder krank sind.

Und was passiert mit der Rente? Die gesetzlichen Regelungen reichen auch hier nicht aus: Also sollte der gesetzliche wie betriebliche Rentenanspruch, der während der Zeit der Kinderbetreuung erworben wurde, geteilt werden – wie alle anderen angesparten Gewinne auch.

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