Zugegeben, bis zum Jahr 2013 ist es noch ein paar Monate hin. Da im kommenden Jahr aber einige Dinge geändert werden, von denen gerade junge Eltern betroffen sind, sollten diese sich schon jetzt damit beschäftigen. Beispielsweise mit den neuen Regelungen zum Elterngeld.
Weniger Geld für viele Familien
Es hört sich ja erst einmal gut an, wenn das Bundesfamilienministerium auf seiner Homepage die Änderungen, die für 2013 beim Elterngeld anstehen, mit „Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens“ begründet. Vereinfachung klingt grundsätzlich immer sinnvoll. Dumm nur, dass einige Eltern nach dieser Änderung weniger Geld in der Tasche haben. Dabei soll das Elterngeld ja eigentlich einer jungen Familie laut Ministerium „einen finanziellen Einbruch nach der Geburt des Kindes“ ersparen.
Änderungen im Einzelnen
Die angesprochenen Änderungen betreffen Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 geboren werden. Momentan ist es noch so, dass das Elterngeld nach der Einkommenshöhe vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist: von 65 Prozent des Nettoeinkommens (falls dies höher ist als 1240 Euro) bis zu 100 Prozent (bei einem Einkommen von weniger als 1000 Euro). Dabei wird das der Berechnung zugrunde liegende Nettoeinkommen der Lohnabrechnung entnommen.
Für die Eltern von Kindern, die in knapp vier Monaten oder später auf die Welt kommen, wird das anders sein. Künftig wird nicht mehr der tatsächliche Nettoverdienst eine Rolle bei der Berechnung spielen, sondern die Differenz zwischen Bruttoverdienst und einem Pauschalsatz, der für die Sozialversicherung abgezogen wird. Bei manchen Eltern wird das einen merklichen Unterschied machen. Zwar ist der auf den ersten Blick noch überschaubar – er beträgt sieben Euro bei einem Monatsbruttogehalt von 2000 Euro und 14 Euro bei einem Gehalt von 4000 Euro –, doch der Teufel steckt wie so oft im Detail. Demnächst fließen nämlich Freibeträge nicht mehr in die Berechnung ein. Dann können monatlich mitunter 100 Euro oder mehr beim Elterngeld fehlen. Das kritisiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) ebenso wie grundsätzlich den Umstand, „dass viele Arbeitnehmer die Berechnung des Elterngeldes nicht mehr selbst vornehmen können“.
Wer bekommt welche Steuerklasse?
Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im außereuropäischen Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht erfüllt sind. (Quelle: Bundesfinanzministerium)
Die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, sofern ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags: Der Arbeitnehmer ist Alleinerziehender und zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer sowie a) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er keinen Arbeitslohn bezieht oder b) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, oder c) verwitwete Arbeitnehmer, aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten 2010 oder Ersatzbescheinigungen.
Nachteile des Steuerklassenwechsels
Ärgerlich ist zudem, einem möglichen Ausweg, durch einen Wechsel in eine günstige Steuerklasse ein höheres Elterngeld zu bekommen, bald Grenzen gesetzt sind. Das funktioniert künftig nur, wenn das Finanzamt die neue Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes eingetragen hat. Der NVL rät daher wechselwilligen Eltern, „sich sehr frühzeitig beraten (zu) lassen, um Nachteile zu vermeiden“. Das bedeutet aber auch, dass sich die Eltern früher als bisher entscheiden müssen, wer von beiden Elternteilen in Elternzeit geht.