Erbschaft und Schenkung Clever vererben und Steuern sparen

Eltern, die ihren Nachlass frühzeitig, fair und juristisch wasserdicht regeln, ersparen Kindern viel Geld und Ärger. Dabei müssen jedoch gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

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Grafik: Schenkung

Alle zehn Jahre können Eltern ihren Kindern Teile ihres Vermögens bis zum Freibetrag von 400.000 Euro steuerfrei schenken (siehe Tabelle auf der nächsten Seite). Dabei sollten alle Kinder gleichermaßen profitieren, egal, ob ehelich oder unehelich. So lassen sich Steuern sparen und spätere Konflikte ums Erbe vermeiden.

Klug aufteilen

Zerstrittene Erbengemeinschaften haben ganze Familien zerstört. Statt im Testament das gesamte Vermögen pauschal nach festen Quoten zu verteilen, ist es sinnvoller, einzelne Vermögensteile (Immobilien, Möbel oder Autos) einem Erben komplett zuzusprechen und möglicherweise Ausgleichszahlungen zu verfügen, die zum Beispiel mithilfe eines auf das Haus aufgenommenen Kredits erfolgen können. Sonst streiten sich die Erben, etwa ums Haus: Ein Kind will es verkaufen, ein anderes selbst nutzen und ein drittes vermieten. Folge: Die Immobilie muss zwangsversteigert werden.

Wichtig ist, dass jedes Kind seinen Pflichtteil erhält. Der Pflichtteil beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Das Vermögen der verstorbenen Eltern beträgt 600.000 Euro. Sie hinterlassen drei Kinder, deren gesetzlicher Erbteil ein Drittel, also 200.000 Euro, beträgt. Der Pflichtteil pro Kind beläuft sich auf 100.000 Euro. Weniger dürften die Eltern Sohn oder Tochter nicht zusprechen.

Vorschriften einhalten

Nahaufnahme des Schriftzugs Testament Quelle: dpa

Testamente sind nur gültig, wenn sie von Hand geschrieben oder von einem Notar beglaubigt sind. Wer ein solches Dokument verfasst, muss mit vollem Namen und Datum unterschreiben. Es kommt auch auf juristische Feinheiten in der Formulierung an: „vererben“ oder „vermachen“ haben ganz unterschiedliche Konsequenzen. Wer seinen Kindern einen Teil seines gesamten Vermögens hinterlassen will, muss sie als Erben einsetzen; egal, ob mit festen Quoten oder nicht. Wer einem Freund einen Vermögensgegenstand, beispielsweise ein Kunstwerk, zukommen lassen will, sollte ihn als Vermächtnisnehmer einsetzen. Vermächtnisnehmer haben keinen Zugriff aufs Gesamtvermögen.

So bleibt der Pflichtteilsanspruch der Kinder erhalten. Eltern können das Erbe mit bestimmten Bedingungen verknüpfen, beispielsweise dass die Kinder über Teile des Vermögens erst verfügen dürfen, wenn sie volljährig sind. Solche Klauseln dürfen jedoch nicht sittenwidrig sein, anderenfalls wäre das Testament ungültig. Sittenwidrig wäre es, in die Persönlichkeitsrechte der Erben einzugreifen, sie also etwa zu zwingen, eine bestimmte Religion anzunehmen.

Öfter schenken, Steuern sparen

Sätze für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Freibetrag lässt sich bei Schenkung alle zehn Jahre nutzen

Freibetrag (in Euro)

Ehepartner

500.000

Kinder

400.000

Vererbtes Vermögen nach Abzug des Freibetrags (in Euro)

Steuersätze (in Prozent)

bis75.0007

bis

300.000

11

bis600.00015
bis6.000.00019
bis13.000.00023
bis26.000.00027
über26.000.00030
Beispiel: Kind erbt 700.000 Euro, zahlt 33.000 Steuer (11 Prozent von 700.000 - 400.000); Quelle: BMF

Testament beim Amtsgericht hinterlegen

Damit ein zu Hause aufbewahrtes Testament nicht verloren geht oder unterschlagen wird, sollten Eltern ein Exemplar beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Stirbt einer der potenziellen Erben, müssen Eltern das Testament erneuern.

Für Erben prekär ist, wenn Verstorbene ihnen Schwarzgeld hinterlassen. Wer unversteuertes Vermögen erbt, muss bis zu zehn Jahre Steuern nachzahlen, plus sechs Prozent Hinterziehungszinsen. Wer Geld in der Schweiz gebunkert hat, sollte beim Finanzamt daher lieber die Karten auf den Tisch legen.

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