Fahrlässigkeit Straftäter riskieren die Rente

Seite 2/2

Aus eigenem Verschulden

Gründe für die Frührente
An letzter Stelle stehen die Krankheiten des Kreislaufsystems, also zum Beispiel Herzinfarkte, Schlaganfälle und Durchblutungsstörungen. An ihnen erkrankten im Jahr 2010 18.068 Personen (10,0 Prozent). Interessant: mehr als die Hälfte der Erkrankten sind männlichen Geschlecht - gleich 13.023 Männer. Quelle: dpa
Die Anzahl der Personen, die an früheren Krankheiten wiedererkrankten, liegt dagegen bei 24.036 Personen (13,3 Prozent), die fast gleichmäßig auf Männer und Frauen verteilt sind. Die Veränderung zu 2007 ist marginal - die Zahl stieg um 3,5 Prozent im Vergleich zu 2007. Quelle: Fotolia
Dagegen mussten 26.494 Personen (14,7 Prozent) wegen Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes ihre Arbeit ruhen lassen. Das waren 2,1 Prozent mehr als im Jahr 2007, die an Arthritis, Rückenschmerzen oder Bandscheibenvorfällen leiden mussten. Quelle: Fotolia
Die übrigen Diagnosen, also andere Krankheiten, haben 41.206 Personen (22,8 Prozent) aus dem Beruf geworfen. Auch hier ist die Veränderung zum Jahr 2007 minimal - ein Plus von 2,8 Prozent. Quelle: dpa
Der Hauptgrund für die frühzeitige Pensionierung: Psychische Krankheiten und Verhaltensstörungen. Darunter fallen Erkrankungen wie Depression und Burn-Out. Gleich 70.946 Menschen (39,3 Prozent) mussten deswegen 2010 die Arbeit ruhen lassen. Gegenüber 2007 ist die Zahl dramatisch gestiegen - um satte 31,7 Prozent. Quelle: Fotolia

Daraufhin zog er vors Sozialgericht. Der Anwalt des Mannes argumentierte, die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Sein Mandant habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren verfügt, da er früher bereits einmal den Führerschein besessen habe. Die Trunkenheit im Straßenverkehr habe er nur fahrlässig begangen.

Mit dieser Argumentation konnte er aber beim Sozialgericht nicht durchdringen. Das Gericht urteilte, zu dem Unfall wäre es nicht gekommen, wenn der Kläger nicht gefahren wäre, das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden.

Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Die Rentenversicherung müsse schwere Strafverstöße nicht auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnen", so die Richter (Az.: S 4 R 158/12). Private Berufsunfähigkeitsversicherungen handhaben dieses Prinzip meistens sogar noch strenger als die gesetzliche Rentenversicherung.

Bei vielen privaten Unternehmen muss der Versicherte nicht einmal rechtskräftig für ein Vergehen verurteilt worden sein. Genauso wie bei Sachversicherungen gilt auch hier: Wer den Versicherungsfall - also hier die körperliche Beeinträchtigung - vorsätzlich herbeiführt, verliert den Versicherungsanspruch.

Als Vorsatz gilt beispielsweise gefährliches Verhalten im Straßenverkehr. Auch die grobe Fahrlässigkeit kann bei Berufsunfähigkeitsversicherungen zum teilweisen Verlust der Ansprüche führen. Wer sich also bei einer Risikosportart so stark verletzt, dass es nicht mehr arbeiten kann, sollte nicht auf die Unterstützung seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bauen.

Die grobe Fahrlässigkeit ist ein beliebtes Streitthema zwischen Versicherten und Assekuranzen. Da der Begriff relativ schwammig ist, versuchen sich viele Versicherer über den Verweis auf die grobe Fahrlässigkeit vor den Zahlungen zu drücken.

Grundsätzlich setzt eine Fahrlässigkeit Verschulden voraus. Wer betrunken Auto fährt und einen Unfall verursacht, ist nach juristischem Begriff schuldunfähig - eine grobe Fahrlässigkeit liegt also nicht vor, wohl aber eine Straftat.

Ganz anders ist es bei Risikosportarten: Wer mit dem Fallschirm aus dem Flugzeug springt, muss damit rechnen, sich schwer zu verletzen. Passiert dann tatsächlich ein Unfall, kann die private Unfallversicherung die Zahlung verweigern. Denn der Versicherungsnehmer hat grob fahrlässig gehandelt.

Letzteres entschied das Bundessozialgericht, nachdem ein Mann auf dem Weg zur Arbeit bei einem gefährlichen Überholmanöver verunglückt und danach nur noch eingeschränkt arbeitsfähig war (Aktenzeichen B 2 U 1/07 R ). Das Gleiche gilt auch bei Leistungen, die Menschen nach einem Unfall oder einer Krankheit schwerbehindert zurücklässt - oder bei der Witwenrente im Falle des Todes des Ehepartners.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%