Fast 28 Millionen Beschäftigte und ihre Arbeitgeber zahlen zurzeit in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Doch angesichts des demografischen Wandels mit immer mehr Rentenbeziehern wird die Lücke zwischen Nettoeinkommen und Rente tendenziell größer. So konnte ein Standardrentner, der durchschnittlich verdient und 45 Jahre lang in die Staatskasse eingezahlt hat, bei Rentenbeginn ab 2005 noch mit fast 70 Prozent seines letzten Lohns rechnen – für die meisten eine hinreichende Versorgung. Doch bis 2030 soll die Rente auf 59 Prozent des früheren Nettoeinkommens sinken, so das Institut für Altersvorsorge in Berlin. Damit bleibt die gesetzliche Rente wichtigster Teil der Altersvorsorge, erfordert aber mehr Planung und ergänzende Maßnahmen. „Um die Rentenlücke zu schließen, müssen die vorhandenen Möglichkeiten der privaten und betrieblichen Altersvorsorge genutzt werden“, so auch Benedikt Dederichs vom Sozialverband Deutschland in Berlin.
System verstehen
Wer sich etwas genauer mit dem System der gesetzlichen Rente befasst, kann besser planen. Denn am Ende des Berufslebens zahlt der Staat nicht irgendeinen Betrag aus, den Computer nach mirakulöser Formel berechnen. Die Voraussetzungen, wer später wie viel erwarten kann, sollte jeder Versicherte kennen.
Hauptsächlich zählen für die spätere Rente die Pflichtbeiträge. Doch mit Anrechnungszeiten berücksichtigt die Rentenversicherung auch beitragsfreie Zeiten. Hierzu gehören etwa Schulbesuch und Studium: Den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, der Fachhochschule oder Universität registriert die Rentenversicherung ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit. Maximal acht Jahre kommen so aufs Rentenkonto. Ob die Schule erfolgreich absolviert wurde, spielt dabei keine Rolle.
Beispiel: Kevin Meier hat im Juli 1987 seinen 17. Geburtstag gefeiert. Von Juli 1987 bis Juni 1990 ging er aufs Gymnasium. Danach studierte er bis 1996 Medizin. Von den insgesamt neun Jahren schreibt ihm die Rentenversicherung wegen der Obergrenze von acht Jahren diese als Anrechnungszeit gut.
Rentenbeiträge auch für Mini- und Midijobs
Eigentlicher Kern der Rentenberechnung sind jedoch die Beitragszeiten. Bei Arbeitnehmern und bestimmten Gruppen von Selbständigen zählen die an die Rentenkasse abgeführten Pflichtbeiträge. Für jeden Mitarbeiter überweist der Arbeitgeber zurzeit 18,9 Prozent des Lohns oder Gehalts an die Rentenkasse. Betrieb und Mitarbeiter tragen je die Hälfte. Wegen der zurzeit prall gefüllten Rentenkasse müsste der Beitrag 2014 gesenkt werden. Denn die Rentenversicherung darf gesetzlich nur eine sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage von 1,5 Monatsausgaben vorhalten. „Die Rücklage belief sich jedoch bereits Ende 2012 auf 29,5 Milliarden Euro“, so Alexander Gunkel, Vorstandschef der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Das entspricht 1,7 Monatsausgaben, was der höchste Stand seit 20 Jahren ist.“ Allerdings wird in Berlin derzeit diskutiert, auf die an sich gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatzsenkung zu verzichten, um geplante weitere Ausgaben, wie etwa die erweiterte Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus der Rentenkasse, finanzieren zu können (siehe nächste Seite).
Von einem geringeren Rentenbeitrag würden die meisten Versicherten sofort profitieren. Gutverdiener jedoch, deren Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bemerken den Vorteil kaum, weil die Bundesregierung praktisch jährlich die Obergrenze anhebt und so ein größerer Teil des Monatsbezugs beitragspflichtig wird.
Beispiel: Anfang 2013 sank der Beitragssatz von 19,6 auf 18,9 Prozent. Gleichzeitig stieg jedoch die Beitragsmessungsgrenze (West) von 5.600 auf 5.800 Euro. Ein Mitarbeiter, der monatlich 5.800 Euro verdient spart seitdem lediglich 70 Cent monatlich beim Rentenbeitrag.
Riesterrente von A bis Z
Das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Altersvermögensgesetz soll dem sinkenden Rentenniveau entgegenwirken: Wegen der Förderung bestimmter privater Altersvorsorgeprodukte erhalten Bürger den Anreiz, in einer kapitalgedeckten Rentenversicherung für ihr Alter zu sparen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist das für die Riesterprodukte zuständige Ministerium.
Für die Beantragung der Zulage werden Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug benötigt. Die Anbieter des Riesterproduktes müssen diese Daten abfragen und bearbeiten. Die Daten werden dann an die zentrale Zulagenstelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt. Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagenstelle im Datenaustausch mit Behörden wie Finanzämtern und Besoldungsstellen.
Die Beiträge in die Riesterrente können zwar vorteilhaft während der Ansparzeit als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Doch die Riesterrente hat auch steuerliche Nachteile: Während der Auszahlung im Rentenalter ist die Riesterrente zu versteuern. Bemessungsgrundlage ist dabei nicht nur – wie bei anderen Privatrenten – der so genannte Ertragsanteil, sondern der volle Betrag der Riesterrente.
Die staatliche Förderung setzt sich aus der Zulage und einem Steuervorteil (Beiträge als Sonderausgabe) zusammen. Förderfähige Sparformen sind Banksparplan, Rentenversicherung, Fondsrentenversicherung, Fondssparplan und auch Sparleistungen für das Eigenheim.
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az.: C-269/07) wurde bestimmt: Wohnt jemand in Deutschland, arbeitet aber im Ausland, so besteht, wenn die ausländische Pflicht zur Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde und der Riester-Vertrag bereits ebenso vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde, weiterhin unmittelbare Zulageberechtigung.
Der ehemalige Gewerkschaftsfunktionär und Politiker Walter Riester (SPD) war von 1998 bis 2002 im Kabinett Gerhard Schröder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. In dieser Zeit wurde auf seine Initiative die staatlich bezuschusste private Altersvorsorge, die „Riester-Rente, eingeführt.
Die geleisteten Beiträge und die Zulage können zusammen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung bis zu 2100 Euro pro Jahr (seit 2008) berücksichtigt werden. Zulagen und Steuereffekt werden miteinander verrechnet, wobei jeweils das für den Sparer günstigere Verfahren Anwendung findet. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Bescheid über die Einkommensteuer den Passus: „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (10 EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ Ergibt sich eine Steuerersparnis, wird die Zulage trotzdem gewährt und es „erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.“
Auch für die Finanzierung einer Wohnung oder selbstgenutzten Immobilie kann seit 2008 das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen genutzt werden. Nach dem Wohn-Riester oder der Eigenheimrente werden eine Wohnung in einem eigenen Haus, eine eigene Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung gefördert. Voraussetzung ist, dass diese Wohnung vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird, die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Voraussetzung für die Förderung war nach dem Gesetz, dass die Immobilie im Inland liegt.
Mit seinem Urteil vom 10. September 2009 hat der Europäische Gerichtshof gerügt, dass es Grenzarbeitnehmern nicht gestattet ist, die Zulagenförderung für eine Immobilie im Ausland zu verwenden. Dies verstößt seiner Auffassung nach gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Kompliziert ist beim Wohn-Riester auch die nachgelagerte Besteuerung geregelt: Über ein fiktives Wohnförderkonto werden der Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen verbucht und addiert. Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der aktuelle Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Diesen Teilbetrag muss der Förderberechtigte dann jedes Jahr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Er wird dann Jahr für Jahr dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet.
Die ZfA führt als Verwaltungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und Rückforderung von Zulagen der Riesterrente durch.
Gefördert werden nur so genannte „zertifizierte Altersvorsorgeprodukte“. Voraussetzung dafür sind unter anderem, dass zu Beginn der Auszahlungsphase vom Anbieter mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung und staatliche Zulage) garantiert werden, die Auszahlung nur in Form einer Leibrente (lebenslange Rente) oder eines ab dem 85. Lebensjahr mit einer Leibrente verbundenen Auszahlplan erfolgt und die Beiträge laufend entrichtet werden. Zulage besteht aus einer Grundzulage von 154 Euro pro Person und Jahr.
Die Zulage besteht aus einer Grundzulage von 154 Euro pro Person und Jahr, und kann sich um eine Kinderzulage erhöhen. Ansprüche auf eine Kinderzulage haben Eltern, die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bekommen. Die Kinderzulage beträgt für bis einschließlich 2007 geborene Kinder 185 Euro pro Kind und Jahr, für ab 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro. Voraussetzung für die volle Zulage ist jedoch ein bestimmter Eigenbeitrag der Riester-Sparer.
Neuregelung bei Minijobs
Bis Ende 2012 waren Minijobs bis 400 Euro für Mitarbeiter beitragsfrei. Der Betrieb jedoch führte pauschal 15 Prozent an die Rentenkasse ab. Mitarbeiter konnten jedoch freiwillig Beiträge aufstocken und so ihre Rentenanwartschaft leicht erhöhen. Seit Anfang 2013 liegt nicht nur die Obergrenze für Minijobs bei 450 Euro monatlich. Es besteht auch grundsätzlich Beitragspflicht für Mitarbeiter. 3,9 Prozent, zweigt der Arbeitgeber von ihrem Lohn als Beitrag ab. Hinzu kommt wie bisher dessen Anteil von 15 Prozent. Beides zusammen ergibt den aktuellen Beitragssatz von 18,9 Prozent. Von der Beitragspflicht können sich Mitarbeiter jedoch auf Antrag befreien lassen. Etwa jeder vierte Minijobber bleibt bei der Beitragspflicht. Die Rentenversicherung nimmt dadurch 2013 rund 300 Millionen Euro mehr ein, die den Minijobbern später zugute kommen.
Bei Midijobs zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich wächst der Arbeitnehmeranteil an den Rentenbeiträgen sukzessive bis er bei 850 Euro die reguläre Hälfte in Höhe von derzeit 9,45 Prozent erreicht hat. Die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,9 Prozent übernimmt der Arbeitgeber.
Rentenansprüche klären
Wer Kinder erzieht, bekommt einen Bonus von der Rentenversicherung. Bei Geburten ab 1992 schreibt die Kasse bis zu drei Jahre Pflichtbeiträge auf Basis des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten von zurzeit 34.071 Euro (West) oder 28.955 Euro (Ost) im Jahr gut. Das bedeutet konkret je Jahr und Kind 28,14 Euro (West) oder 25,74 Euro (Ost) mehr Rente. Für Kinder mit Geburtsjahr bis 1991 gibt es diesen Bonus nur für ein Jahr. Nach den politischen Diskussionen in Berlin sollen deren Eltern bis zu zwei Jahre Pflichtbeiträge angerechnet bekommen. Ob Vater oder Mutter den Bonus nutzen, bleibt ihnen überlassen. Sie dürfen auch in der Erziehungszeit noch Geld verdienen, um so die künftige Rente weiter zu steigern.
Selbständige in der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung in Deutschland ist hauptsächlich für Arbeitnehmer eingerichtet worden. Selbständige können sich jedoch freiwillig versichern. Und in manchen Berufszweigen sind auch sie pflichtversichert. Zum Beispiel in Handwerksbranchen, bei denen grundsätzlich der Meisterbrief Zugangsvoraussetzung ist. Hier müssen Selbständige mindestens 18 Jahre in die Rentenkasse einzahlen. Pflichtbeiträge, etwa aus der Zeit der Lehre und Gesellenzeit zählen bereits mit. Franz Falk, Betriebsberater der Handwerkskammer Stuttgart, ist kein Freund der Handwerkerpflichtversicherung. „Wenn man jedoch sieht, dass Gründer sonst zunächst gar nichts für ihre Altersvorsorge unternehmen, bietet dieses Instrument zumindest eine gute Grundsicherung.“
Rentenlücke erkennen
Wie hoch die Rente im Alter oder bei Erwerbsminderung schon früher sein wird, erfahren die Versicherten mit der jährlichen Renteninformation. Jeder der mindestens 27 Jahre alt ist und fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt hat, bekommt die detaillierte Übersicht von der Deutschen Rentenversicherung zugeschickt. Sie bietet wichtige Informationen und Daten, die bei der Planung der zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wichtig sind.
Die Renteninformation zeigt gleich auf der ersten Seite, die wichtigsten Punkte und Beträge:
* Datum des Beginns der Regelaltersrente
* Rente wegen voller Erwerbsminderung
* bereits erreichte Rentenanwartschaft
* Altersrente, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter bis zum Rentenbeginn Beiträge wie in den vergangenen fünf Jahren überweisen.
Chancen und Risiken der Betriebsrenten
Arbeitnehmer bekommen direkt vom Arbeitgeber eine Betriebsrente zugesagt. Die Höhe hängt vom Einkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Rutscht der Arbeitgeber in die Insolvenz, springt der Pensions-Sicherungs-Verein ein. Arbeitgeber müssen für ihre Verpflichtungen Rückstellungen in der Bilanz bilden, was die Direktzusage zunehmend unbeliebt macht.
Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab. Die Beiträge übernimmt je nach Ausgestaltung der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder aber beide zahlen einen Teil. Läuft der Vertrag lang genug, kann der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers nicht mehr widerrufen (Unverfallbarkeit). Für neu abgeschlossene Verträge, die durch den Arbeitgeber finanziert werden, ist das meist nach fünf Jahren der Fall. Bei einer Schieflage des Lebensversicherers würde die Auffanggesellschaft Protektor einspringen. In aller Regel greift der Pensions-Sicherungs-Verein nicht.
Die Pensionskassen sind eigene Versorgungseinrichtungen und ähneln Lebens-versicherern. Sie werden von der BaFin kontrolliert und müssen relativ risikoarm anlegen. In der Praxis kaufen sie vor allem Bankpapiere und Anleihen. Arbeitnehmer haben einen rechtlichen Anspruch gegen die jeweilige Kasse, bei Finanzproblemen der Kasse auch gegen den Arbeitgeber. Rutscht dieser in die Insolvenz, steht der Arbeitnehmer im schlimmsten Fall allein da. Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert die Pensionskassen nicht ab.
Arbeitgeber können Ansprüche auf Pensionsfonds auslagern. Diese erst 2002 eingeführten Fonds dürfen riskanter als etwa Pensionskassen anlegen; sie können im Extremfall sogar ausschließlich in Aktien investieren. Die Finanzaufsicht BaFin überwacht die Fonds. Damit die Betriebsrenten trotz der liberalen Vorschriften ausreichend geschützt sind, springt bei Insolvenz des Arbeitgebers der Pensions-Sicherungs-Verein ein.
Läuft die Betriebsrente über eine Unterstützungskasse, hat der Arbeitnehmer keine rechtlichen Ansprüche gegen diese Kasse. Im Fall einer finanziellen Schieflage muss er sich mit Ansprüchen an den Träger, also seinen Arbeitgeber, wenden. Die Unterstützungskassen unterliegen keinen speziellen Anlagevorschriften und keiner staatlichen Aufsicht. Sie können ihr angesammeltes Kapital sogar für Darlehen an den Arbeitgeber nutzen. Rutscht der Arbeitgeber in die Insolvenz, springt der Pensions-Sicherungs-Verein ein.
Was die laufenden Renteninformationen nicht enthalten, sind sämtliche rentenrelevante Details des Versicherungskontos, wie etwa Anrechnungszeiten für Schule und Hochschule. Um ganz sicher zu gehen, dass diese auch wirklich gespeichert sind und bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, sollten Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung ihren Versicherungsverlauf anfordern. Weist dieser Lücken auf, Antrag auf Kontenklärung stellen – am besten gleich mit Kopien von Zeugnissen etc. Die Beratungsstellen der Rentenversicherung, online unter deutsche-rentenversicherung-bund.de zu finden, helfen dabei. Mit einem Bescheid bestätigt die Kasse dann, dass alle Angaben im Versicherungskonto enthalten sind und bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Was Durchschnitts- und Topverdiener erwarten dürfen
Wie die Beträge konkret aussehen können, zeigen zwei Beispiele der Deutschen Rentenversicherung. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer am 22.7.1983 geboren und seit 1. Januar 2003 in den alten Bundesländern beschäftigt. Die Renteninformation in Variante 1 geht davon aus, dass er den Durchschnittsverdienst bekommen hat. In Variante 2 verdiente der Mann exakt bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Variante 1: Durchschnittsverdienst
Für die Jahre 2003 bis Ende 2012 weist die Renteninformation beitragspflichtige Entgelte zwischen knapp 29.000 und fast 32.500 Euro jährlich aus. Arbeitgeber und –nehmer haben in dieser Zeit von zehn Jahren jeweils fast 30.000 Euro Beiträge an die Rentenkasse abgeführt. Das ergibt bis jetzt zehn Entgeltpunkte und eine bereits erreichte Rentenanwartschaft von 281,40 Euro. Fließen bis zum Rentenbeginn weiter gleich hohe Beiträge, kann der heute junge Mann als Rentner mit 67 Jahren 1.339 Euro monatlich bekommen. Bei voller Erwerbsminderung bekäme er rund 816 Euro monatlich. In diesen Beträgen sind künftige Rentenanpassungen, die erhöhend auf die zu erwartende Rente wirken, noch nicht mit eingerechnet.
Variante 2: Höchstverdienst
Hier weist die Renteninformation Jahresbezüge zwischen gut 61.000 und 67.200 Euro aus. Arbeitgeber und –nehmer haben in den zehn Jahren bis Ende 2012 jeweils fast 63.000 Euro in die Rentenkasse eingezahlt. Das entspricht gut 21 Entgeltpunkten und einer Rentenanwartschaft von rund 593 Euro. Bei weiter gleich bleibenden Beiträgen kann der Rentner mit 67 gut 2.800 Euro einnehmen. Im Fall voller Erwerbsminderung bekäme er über 1.719 Euro. Auch hier sind künftige Rentenanpassungen noch nicht mit eingerechnet.
Jetzt selbst rechnen
Mit den Angaben in der Renteninformation können und sollten Versicherte selbst rechnen, ob ihnen aus heutiger Sicht die Rente im Alter reicht, ob sie zusätzlich vorsorgen sollten – auch für den Fall der Berufsunfähigkeit. Der Rentenrechner der Wirtschaftswoche Online hilft dabei.
Kostenlose Tipps gibt es in Beratungsstellen, telefonisch und online von der Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) .Für die private Vorsorge sind die Verbraucherberatungsstellen neutrale und kompetente Ansprechpartner. Auch ein professioneller Rentenberater kann gegen Honorar gut helfen.