Krankenversicherung So zahlen Selbstständige weniger Beitrag

Karten verschiedener Krankenkassen Quelle: dpa

2018 ändern sich die Regeln in der gesetzlichen Krankenkasse: Selbstständige müssen mit stärkeren Schwankungen rechnen - können bis Jahresende den Beitrag aber drücken.

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Selbstständige müssen nicht gesetzlich krankenversichert sein. Viele sind es trotzdem: Sie fürchten starke Beitragsanstiege in der privaten Krankenversicherung, die mitunter nur in jungen Jahren Beitragsersparnisse bringt. Entscheiden sich Selbstständige für eine gesetzliche Krankenkasse, sind sie dort in aller Regel freiwillige Mitglieder. Und damit müssen sie sich zum Jahreswechsel auf eine große Änderung einstellen.

Ein im April 2017 in Kraft getretenes Gesetz, das Heil- und Hilfsmittelverordnungsgesetz, ändert nämlich die Regeln für die Beitragsberechnung. Die Änderung wirkt sich 2018 zum ersten Mal aus. Der Übergang bietet Selbstständigen eine Chance: Steuern sie ihre Einnahmen und Ausgaben so, dass sie dieses Jahr mehr und nächstes Jahr weniger verdienen, können sie Krankenversicherungsbeiträge sparen. Darauf weist Marcel Radke, Steuerberater bei WK+KN Wagner Winkler & Collegen aus Regensburg hin.

Generell gilt, dass Selbstständige und Freiberufler auf verschiedenste Einkommensarten Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Neben dem Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit, sind auch Miet- und Kapitalerträge beitragspflichtig. Auf all diese Einkünfte fallen 14,0 Prozent (beim Verzicht auf einen Krankentagegeld-Anspruch) oder 14,6 Prozent Beitragssatz (mit Krankentagegeld) an, zuzüglich eines kassenabhängigen Zusatzbeitrags. Anders als bei Angestellten, wo der Arbeitgeber die Hälfte des Beitragssatzes (ohne Zusatzbeitrag) zahlt, schießt niemand etwas zu. Allerdings werden maximal Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. 2017 liegt diese bei 4350 Euro im Monat, 2018 dann bei 4425 Euro.

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Bei niedrigeren Einkünften wird weniger mit Beiträgen belastet. Mindestens fallen diese aber auf ein angenommenes Einkommen von 2231,25 Euro an. So hoch ist die Mindestbemessungsgrundlage für hauptberufliche Selbstständige 2017 (2018: 2283,75 Euro). In Einzelfällen, bei besonderen sozialen Härten, können geringere Werte angesetzt werden. Nur bei Existenzgründern, die einen Gründungszuschuss erhalten, wird generell weniger angenommen. Hier liegt der Mindestwert 2017 bei 1487,50 Euro.

Weil das Einkommen von Selbstständigen - anders als bei den meisten Angestellten - teils stark schwankt, ist die Beitragsberechnung schwierig. Schon bisher und auch in Zukunft werden die Beiträge erst einmal anhand des letzten vorliegenden Steuerbescheids festgesetzt. Es kann also gut sein, dass die Beiträge im Jahr 2017 sich noch am Steuerbescheid für 2015 orientieren. Liegt noch gar kein aussagekräftiger Steuerbescheid vor  - weil jemand sich gerade erst selbstständig gemacht hat - muss geschätzt werden.

Stellte sich letztlich heraus, dass die tatsächlichen Einkünfte von den anhand des vorliegenden Steuerbescheids ermittelten Werte abwichen, wurde bislang weder zu viel gezahlter Beitrag erstattet, noch wurde - abgesehen von Ausnahmefällen (Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt, Berufseinsteiger) - zu gering gezahlter Beitrag nachgefordert. Im Einzelfall ließen Kassen sich zwar darauf ein, dass Selbstständige ihnen geringere, als die angenommenen Einkünfte nachwiesen und dann weniger Beitrag zahlen mussten. Einen sicheren Anspruch darauf gab es aber nicht.

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