Krötenwanderung

Einsicht in die Krankenakte ist Patientenrecht

Anke Henrich
Anke Henrich Freie Autorin, Mittelstands-Expertin

Auch Ärzte werden bockig, zum Beispiel wenn sie eine Kopie der Patientenunterlagen rausrücken sollen, weil ihr Kunde sich eine Zweitmeinung einholen möchte. Wie sich Patienten dagegen wehren.

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Ärztin untersucht einen Patienten Quelle: dpa

Dieser Ärger ist gang und gäbe: Der Patient bittet freundlich eine Arzthelferin um seine Behandlungsunterlagen und die mauert. Erst müsse sie Rücksprache mit dem Chef halten oder/und der gebe grundsätzlich nur Ausdrucke der Röntgenbilder heraus oder/und der Herausgabe stünde der Datenschutz im Weg. Manchmal wird es hanebüchen, weiß die „Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ (UPD). Alleine dorthin wenden sich jährlich fast 3000 abgewimmelte Patienten.

Dabei kennt jeder Doktor den Paragraphen 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Der Arzt muss dem Patienten die eigene Akte unverzüglich und vollständig zeigen. Druckt die Arzthelferin die Akte aus oder brennt sie auf eine CD, muss der Patient eine Gebühr für die Kopierkosten oder die CD bezahlen. Werden die Unterlagen dem Patienten zugesandt, muss er die Portokosten tragen.

In der Akte sollten sämtliche Diagnosen, Untersuchungsergebnisse und Therapien dokumentiert worden sein. Persönliche Anmerkungen darf der Mediziner schwärzen.

Das Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein weist auf einen wichtiges Zusatzrecht hin: „Die Akteneinsicht verfehlt ihre Informationsfunktion, wenn der Patient nicht versteht. Dies ist schon bei handschriftlichen Aufzeichnungen in Arztbriefen oder auf Karteikarten oft der Fall, zum Beispiel wenn eine nicht verständliche Terminologie oder eine nicht beziehungsweise nur für ein Eingeweihte lesbare Schrift verwendet wird. Dies gilt nicht nur bei konventioneller, sondern auch bei elektronischer Speicherung, wenn Abkürzungen oder Codes genutzt werden, deren Entschlüsselung dem Patienten nicht möglich ist. Dem Arzt obliegt im Rahmen von Treu und Glauben für den Patienten Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit herzustellen.“ Es genüge aber, wenn der Arzt dem Kranken den Inhalt seiner Akte in einem Gespräch erkläre.

Auch die Erben eines Verstorbenen dürfen Akteneinsicht fordern. Die Krankenversicherung darf darauf zugreifen, wenn der Patient befürchtet, falsch behandelt worden zu sein.

Was aber tun, wenn der Mediziner mauert, die Unterlagen aber für eine Weiterbehandlung bei einem anderen Arzt - zum Beispiel nach einem Umzug – wichtig sind?

Die UPD rät: Dann sollten Betroffene auf ihr Einsichtsrecht hinweisen. Gebe der Arzt die Aufzeichnungen nicht heraus, müsse er das begründen. Nach dem Gesetz sei das aber nur  aus erheblichen therapeutischen Gründen möglich. Es empfehle sich, den Arzt zunächst persönlich um Akteneinsicht zu bitten. Bei Problemen könne man Kopien der Aufzeichnungen immer noch schriftlich per Einschreiben mit Rückschein anfordern und eine Frist setzen.

Hilft alles nichts, bleibt der Gang zum Anwalt.

Diese und weitere Fragen beantwortet auch eine nützliche Broschüre der  Bundesregierung. Der „Ratgeber für Patientenrechte" lässt sich kostenlos beim Publikationsversand der Bundesregierung unter 030/18 272 272, publikationen@bundesregierung.de oder im Internet bestellen. Rechtliche Details zu Datenschutzrechte von Patienten finden Sie hier.

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