Policen loswerden Lebensversicherungen kündigen, aber richtig

Wer seine Lebensversicherung kündigt, erhält oft nicht mal die Hälfte der eingezahlten Beiträge zurück. Der BGH hat die hohen Abschläge der Versicherer am Mittwoch erneut bestätigt. Welche Ansprüche Kunden dennoch haben.

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Wer seine Lebensversicherung kündigt, muss mit einem fetten Minus auf der Rechnung rechnen. Quelle: dpa

In Deutschland werden immer weniger Lebensversicherungen abgeschlossen - hohe Gebühren und niedrige Erträge halten Verbraucher davon ab. Gleichzeitig kündigen viele Versicherte ihre Police. Wird es in der Haushaltskasse eng, beispielsweise durch eine Scheidung, Jobverlust oder den Kauf eines Hauses, muss bei vielen als erstes die Lebensversicherung dran glauben. Laut Verbraucherzentralen werden bis zu 80 Prozent aller Policen vor Ablauf gekündigt.

Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) ermittelt die jährlichen Stornoquoten in der Branche und kann für 2012 Erfreuliches berichten: Mit 3,48 Prozent seien vergangenes Jahr so wenig Policen gekündigt worden, wie seit zwanzig Jahren nicht mehr. "Die Entwicklung zeigt, dass die Kunden trotz oder gerade wegen des schwierigen gesamtwirtschaftlichen Umfelds hohes Vertrauen in die Lebensversicherung setzen", kommentiert der GDV die Zahlen.

Für die Versicherten ist eine Kündigung vor allem ein Verlustgeschäft, denn die Versicherungen zahlen bei einer Kündigung nur den sogenannten Rückkaufswert. Und der liegt deutlich unter dem, was Versicherte zuvor an Beiträgen und Gebühren eingezahlt haben. Das liegt vor allem daran, dass die ersten Beiträge der Verbraucher lediglich dazu da sind, die hohen Provisionen und den Verwaltungsapparat der Versicherungsunternehmen zu finanzieren. Erst danach können Beiträge angespart werden. Hinzu kommt, dass im Kündigungsfall natürlich Stornogebühren fällig werden. Wer also seine Lebensversicherung nach wenigen Jahren wieder aufgeben muss, muss damit rechnen, von den gezahlten Beiträgen kaum etwas wiederzusehen.

Rechtliches Kuddelmuddel

Allerdings können sich Verbraucher mittlerweile Hoffnung auf Rückzahlungen machen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Reihe von Urteilen die Position des Verbrauchers gestärkt. Jedoch herrschte bislang Unklarheit über die genaue Berechnung des Rückkaufswerts und die Rechte des Verbrauchers - es existierten mehrere Urteile über die Ansprüche der Kunden. Das sollte der BGH in einer erneuten Verhandlung ändern. "Bei dem heutigen Urteil ging es vor allem um Rechtsklarheit", sagt Edda Castelló, Finanzexpertin bei der Verbraucherzentrale Hamburg.

Bereits 2005 stärkte der BGH mit einem Urteil die Position der Versicherten - wer seinen Vertrag zwischen 1995 und 2001 abgeschlossen hatte, hatte seit dem Anspruch auf immerhin rund die Hälfte der eingezahlten Beiträge. Zudem erklärte der BGH im vergangenen Jahr Klauseln für unwirksam, wonach Abschlussgebühren mit den ersten Beiträgen verrechnet wurden. Dies habe den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die jüngsten Urteile wiederum bezogen sich auf Verträge, die zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden.

Für Verträge, die ab 2008 geschlossen wurden, hat dagegen der Gesetzgeber klar geregelt, wie hoch der Rückkaufwert mindestens sein muss. Seit dem müssen Versicherer die zu Anfang anfallenden Abschlusskosten über fünf Jahre verteilt anrechnen, und nicht ausschließlich zusammen mit den ersten Beiträgen. Gerade Kunden, die bereits kurze Zeit nach Abschluss ihres Vertrags wieder kündigen, sind damit besser gestellt.

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