Nicht allein die Prämie entscheidet darüber, wie viel Privatpatienten zahlen müssen. Wichtig ist auch, wie kundenfreundlich der Krankenversicherer Arzt- und Krankenhausrechnungen erstattet. Wenn die PKV nur einen Teil der Kosten erstattet, die der Versicherte aus eigener Tasche zahlt, nutzt eine niedrige Prämie wenig. Oft sind es gerade Versicherer mit günstigen Prämien, die bei den Arztrechnungen weniger kulant sind. Immerhin rund 42 Prozent aller Beschwerden beim Ombudsmann der PKV drehen sich um Streitigkeiten wegen der Abrechnung von Leistungen.
Wie großzügig sich die Versicherer gegenüber ihren Kunden zeigen, lässt sich indirekt an der Beschwerdestatistik der Finanzaufsicht BaFin ablesen (www.bafin.de). 2014 war die Quote der Beschwerden gemessen am Bestand der Versicherten bei den Krankenversicherern Hallesche und Axa am höchsten. Der Map-Report ermittelte für den Zeitraum 2003 bis 2014 die höchsten durchschnittlichen Beschwerdequoten für Allianz, Hallesche und Deutscher Ring.
Absolut betrachtet ist die Zahl der Beschwerden bei der BaFin verschwindend gering. Allerdings taucht ein Großteil der Konflikte mit den Krankenversicherern gar nicht erst in der Statistik auf. Viele Versicherte lassen sich nach einer ersten Beschwerde beim Versicherer abwimmeln. In anderen Fällen einigen sich Privatpatient und Krankenversicherer nach monatelangem Streit, ohne dass dies publik wird.
Bleibt die Beschwerde beim Versicherer erfolglos, können sich Privatpatienten an den Ombudsmann der privaten Krankenversicherung wenden (www.pkv-ombudsmann.de). Den Versicherten bleibt nach Eingang der schriftlichen Antwort des Versicherers auf die Beschwerde ein Jahr Zeit, um den Ombudsmann einzuschalten. Gibt es bereits einen Rechtsstreit mit dem Versicherer, kann der Ombudsmann nicht mehr helfen. Seine Aufgabe ist es, zu vermitteln und teure Prozesse zu vermeiden. Was der Ombudsmann empfiehlt, ist für viele Konflikte richtungsweisend, allerdings sind die Versicherer nicht an seine Empfehlungen gebunden.
Ansprüche gegenüber einem privaten Krankenversicherer auf Kostenerstattung verjähren in der Regel nach drei Jahren. Sobald Versicherte den Ombudsmann einschalten, wird diese Verjährungsfrist solange ausgesetzt bis das Ombuds-Verfahren abgeschlossen ist. Die Vermittlung zwischen Versicherer und Privatpatient dauert im Schnitt drei Monate. Kann der Ombudsmann nicht helfen, bleibt den Versicherten noch die Möglichkeit, einen Fachanwalt einzuschalten.