Reingefallen Wenn die Versicherung nicht zahlt

Die Versicherer schließen im Kleingedruckten mancherlei aus, um möglichst wenig auszuzahlen. Wer Ausnahmen nicht kennt, bleibt auf Schäden schnell sitzen. Ein Ratgeber zu zwanzig großen Missverständnissen.

Ist der Hund über die Privat-Haftpflicht mitversichert? - Nein!In der Privat-Haftpflichtversicherung sind zwar Schäden von einigen Haustieren mitversichert. Würde die Katze zum Beispiel einem Besucher die Hand oder den Arm zerkratzen, würde sie berechtigte Ansprüche wie Arztkosten oder Schmerzensgeld übernehmen. Für Hunde aber ist eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung notwendig. Der Halter muss sogar dann für seinen Hund haften, wenn er an dem Vorfall keine Schuld trifft - das nennt sich unter Juristen „Gefährdungshaftung“. Bestenfalls wird ein Mitverschulden des Geschädigten zu Gunsten des Hundebesitzers berücksichtigt - meist aber erst nach einem langen und teuren Gerichtsverfahren. Ein anderes Missverständnis: Freunde oder Nachbarn, die mal auf einen Hund aufpassen, glauben mitunter, nur der Hundehalter könne haftbar gemacht werden. Richtig ist: Der Gesetzgeber hat im Paragraphen 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine spezielle Haftung des Tieraufsehers geschaffen. Anders als der Hundebesitzer kann der Hunde-Aufseher sich allerdings der Haftung entledigen, wenn er seine Unschuld nachweist. Immerhin ist das private Hüten fremder Hunde bei vielen Privat-Haftpflichtversicherungen mitversichert.Die Texte basieren auf Informationen aus einer Artikelserie, die die Gothaer Versicherung veröffentlicht hat. Autor der Serie ist der Versicherungsjournalist Andreas Kunze. Quelle: dpa
Reicht nach einem Einbruch eine Anzeige bei der Polizei? - Nein!Einbruchdiebstahl gehört zu den versicherten Risiken einer Hausratversicherung. Eine Schadenmeldung beim Versicherer sowie eine Anzeige bei der Polizei reicht aber nicht. Für die Schadenregulierung müssen Versicherungsgesellschaft und Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der verschwundenen Gegenstände erhalten - im Versicherungsdeutsch „Stehlgutliste“. Dazu gehören möglich präzise Angaben. Für die Abgabe der Stehlgutlisten gibt es keine festen Fristen, es kommt jeweils auf die persönliche Situation an. Wenn ein Versicherungskunde zum Beispiel schwer erkrankt ist und sich sonst niemand kümmern kann, bleibt mehr Zeit. Wenn der Kunde sich zu lange Zeit lässt oder die Liste gar nicht erstellt, kann der Versicherer die Schadenregulierung ganz oder teilweise verweigern. Quelle: dpa
Ist das Rad versichert, wenn es im Garten steht? - Nein! In der Hausrat-Police sind Fahrräder generell mitversichert. Wird das Fahrrad also bei einem Brand zerstört oder bei einem Wohnungseinbruch entwendet, erhält der Besitzer grundsätzlich den Neupreis erstattet. Zu unterscheiden ist jedoch, ob es sich um einen „Einbruch-Diebstahl“ gehandelt hat oder um einen „einfachen Diebstahl“. Wurde in die abgeschlossene Wohnung, den abgeschlossenen Keller oder die abgeschlossene Garage eingebrochen, gibt es kein Problem. Doch wer einen umzäunten Garten hat und glaubt, das Fahrrad wäre dort genauso versichert, liegt falsch. Wenn das Fahrrad aus einem aufgebrochenen Gartenhäuschen verschwindet, wäre das wiederum ein versicherter Schaden. Wenn der einfache Diebstahl des Drahtesels mitversichert wird, kostet das in der Regel einen Prämienaufschlag. Das Fahrrad kann dann auch vor dem Kino oder dem Arbeitsplatz gestanden haben - allerdings natürlich gesichert. Quelle: dpa
Ist viel Schnee auf dem Dach ein Fall für die Gebäudeversicherung? - Nein!Drei Tage lang schneit es ohne Unterbrechung. Hausbesitzer Martin W. schippt fleißig die Wege, auf das Dach achtet er nicht - bis mit lautem Krachen Schnee- und Eisklumpen herunterstürzen und die Regenrinne sowie die Pergola demolieren. Ein Fall für die Gebäudeversicherung? Nicht direkt, denn diese gilt nur für Feuer, Sturm und Hagel sowie Blitzschlag. Für andere Elementargefahren wie beispielsweise Schneedruck braucht der Versicherte eine Elementarversicherung. Dann sind auch Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Lawinen und Vulkanausbruch versichert. Die Elementarschadenversicherung kann gegen einen Aufschlag von etwa 20 Prozent zusätzlich zur Wohngebäude- oder auch Hausratversicherung abgeschlossen werden. Bezahlt werden dann beispielsweise die notwendigen Reparaturkosten, etwa für die Regenrinne von Martin W. Üblich ist eine Selbstbeteiligung. Der Hausbesitzer darf trotz allem aber nicht tatenlos zu sehen, wenn es schneit. Wenn nötig, muss der Hauseigentümer den Schnee beseitigen lassen. Wenn das unterbleibt, kann der Versicherer die Regulierung ganz oder teilweise verweigern. Quelle: ap
Sind Umzugshelfer versichert? - Nicht zwingend!Nach einem privaten Umzug steht manche Freundschaft auf der Kippe, weil einer der Helfer einen Schaden angerichtet hat und niemand dafür aufkommen will. Ist das dein Fall für die Haftpflicht? Der Grundsatz: Der Verursacher trägt die volle Verantwortung für Schäden. Ausnahmen für bislang gute Freunde sind nicht vorgesehen. Wer als Umzugshelfer den Fernseher fallen lässt, der muss dafür zahlen. Allerdings haben sich die Gerichte etwas einfallen lassen, um Umzugshelfer zu schützen. Bei geringer Schuld wird so getan, als sei ein Vertrag geschlossen worden, durch den auf Schadenersatzansprüche verzichtet wird. Konsequenz ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat. Es ist ein häufiges Missverständnis, dass eine private Haftpflichtversicherung indes immer zahlt. Wenn kein Schadenersatzanspruch besteht, ist der Kunde selber nicht haftbar und die Voraussetzungen für eine Schadenregulierung sind nicht erfüllt. Bei grober Fahrlässigkeit ist das anders. Einen schweren Fernseher alleine die Treppe hochzuschleppen, wäre etwa grob fahrlässig. Quelle: picture-alliance / Bildagentur-o
Ist ein Brandloch im Teppich ein Versicherungsschaden? - Nein!Zu den versicherten Risiken bei der Hausratversicherung zählt ohne Zweifel der Brand. Und der Teppich gehört ebenso eindeutig zum Hausrat und ist wie das Sofa oder der Fernseher mitversichert. Doch die Hausratversicherung zahlt nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich um eine Standard-Police handelt. Denn die Versicherer definieren den Brand als Feuer, das „ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“, so ein Hausratexperte der Gothaer Versicherung. Nehmen wir eine Zigarette: Fällt die Glut herunter, hat sie zwar den „bestimmungsgemäßen Herd“ verlassen. Das erste Kriterium wäre erfüllt. Doch: Das Feuer muss sich aus „eigener Kraft“ ausbreiten können. Wenn aber das Brandloch in etwa den Durchmesser einer Zigarette hat, dann hat sich das Feuer eben nicht ausgebreitet. Wer möchte, dass solche Schäden dennoch erstattet werden, muss „Sengschäden“ mitversichern. Quelle: dpa
Enden mit dem Tod automatisch die Policen? - Nicht immer!KFZ-Versicherung: Beim Tod des Versicherungsnehmers geht der Vertrag auf den oder die Erben über. Behalten sie das Auto, läuft die Versicherung weiter, die Prämie kann aber neu kalkuliert werden. Privat-Haftpflichtversicherung: Handelt es sich um eine Single-Police, so erlischt der Vertrag mit dem Tod. Eine Familienpolice läuft weiter. Hausrat-Versicherung: Die Police für den Hausrat geht auf die Erben über. Meist endet der Versicherungsvertrag aber zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Wohngebäude-Versicherung: Die Police fürs Haus läuft weiter und wird auf den oder die Erben des Hauses umgeschrieben. Ein Sonderkündigungsrecht wegen des Todesfalls besteht nicht.Unfall-Versicherung: Diese Police endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn er die einzige versicherte Person war. Risiko- und Kapitallebensversicherung: Mit dem Tod der versicherten Person endet der Versicherungsvertrag, die Leistung wird fällig. Private Rentenversicherung: Bei einem Tod vor Rentenbeginn stehen dem Berechtigten oder Erben je nach Vertrag die vereinbarte Leistung zu, zum Beispiel die eingezahlten Beiträge. Verstirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, bestehen dann Ansprüche, wenn eine Rentengarantiezeit (z. B. 10 Jahre) oder eine Hinterbliebenenrente vereinbart wurden. Dann wird die Versicherungsleistung an den Berechtigten oder Erben gezahlt. Quelle: dpa
Die Waschmaschine darf eine Stunde ohne Aufsicht laufen? - Stimmt nicht!Eine Stunde darf die Waschmaschine ohne Aufsicht laufen, hört man immer wieder. Doch wenn bei einer Waschmaschine oder dem Geschirrspüler der Schlauch platzt oder abrutscht, steht eine Wohnung schnell unter Wasser, die Schäden können erheblich sein. Sind beim Mieter im Stockwerk darunter Wasserflecken an der Decke zu beheben, so kommt dafür die private Haftpflichtversicherung auf. Wie lange die Waschmaschine unbeaufsichtigt war, spielt dabei keine Rolle - in der privaten Haftpflichtversicherung gibt es keine Einschränkungen wegen grober Fahrlässigkeit. Anders sieht es aus bei Schäden an eigenem Mobiliar, etwa weil Teppiche oder Schränke nass wurden. Hier kann der Versicherer die Leistung grundsätzlich teilweise oder ganz verweigern, wenn dem Kunden grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Eine laufende Wasch- oder Geschirrspülmaschine unbeaufsichtigt oder die Wasserzulaufverbindung ständig unter Druck zu lassen, führt also möglicherweise dazu, dass der Versicherungsschutz aussetzt. Mehr Sicherheit gibt es mit den „Aqua-Stopp“-Ventilen: Bei geplatzten Schläuchen bemerken diese Ventile den Druckabfall und sorgen dafür, dass kein weiteres Wasser austritt. Deshalb urteilten bei Streitereien einige Gerichte in jüngster Zeit, dass der Versicherungskunde zumindest nicht dauerhaft anwesend sein müsse (u.a. Oberlandesgericht Koblenz, Az: 10 U 1124/99). Quelle: dpa
Zahlt der Versicherer nicht, wenn ein Demenz-Patient einen Schaden anrichtet? - Ja und Nein!Sollte ein Demenz-Patient orientierungslos über die Straße laufen und eine Massenkarambolage auslösen, wäre der Schaden beträchtlich. Eine Privat-Haftpflichtversicherung bietet grundsätzlich für solche Fälle Versicherungsschutz. Die Erkrankung muss bei einem bestehenden Vertrag weder gemeldet werden noch kann das Unternehmen deswegen kündigen. Nach einem Schadensfall besteht indes für beide Vertragspartner ein Kündigungsrecht. Möglich ist aber auch, dass der Versicherer die Regulierung verweigert: War ein Demenz-Patient „deliktunfähig“, so nennen es Juristen, haftet er nicht. Es ist dann ähnlich wie bei Kindern unter sieben Jahren: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz, deshalb muss auch die private Haftpflichtversicherung nicht dafür aufkommen. Denn versichert ist grundsätzlich nur das, wofür man per Gesetz haftbar gemacht werden kann. Bei neueren Haftpflicht-Policen ist es möglich, den Schutz auf alle deliktunfähige versicherte Personen zu erweitern. Sollte ein Demenz-Patient mit seinem Auto einen Schaden anrichten, so wird das Opfer immer entschädigt. Quelle: dpa
Sind Kinder über die Haftpflicht mitversichert? - Kommt auf das Alter an!Wenn die 5-jährige Sarah den Laptop des Nachbarn ruiniert, was dann? In der privaten Familien-Haftpflichtversicherung sind Kinder ausdrücklich eingeschlossen – für ihre Schäden zahlt der Versicherer im Prinzip. Bei den Kleinen gibt es allerdings eine Besonderheit: Bis zum Alter von sieben Jahren haften sie für gar nichts. Versichert ist grundsätzlich nur das, wofür man per Gesetz haftbar gemacht werden kann. Anders würde es für den Nachbarn aussehen, wenn die Eltern von Sarah ihre „Aufsichtspflicht“ verletzt haben sollten. Nun würden die Eltern per Gesetz haften, was ein Fall für die Haftpflichtversicherung wäre, denn die Aufsichtspflichtverletzung ist abgedeckt. Wichtig zu wissen: Eltern müssen nicht befürchten, dass ihnen wegen grober Fahrlässigkeit die Unterstützung verweigert wird. Anders als etwa in der Hausratversicherung führt selbst erhebliches Fehlverhalten in der Haftpflichtversicherung nicht zu Nachteilen. In neueren Haftpflicht-Policen ist es möglich, den Schutz auf deliktunfähige Kinder zu erweitern. Per Gesetz kann der Nachbar weiterhin bei einer Fünfjährigen nichts fordern – die Eltern können aber um des lieben Friedens willen ihre Versicherung beauftragen, den von Sarah angerichteten Schaden zu regulieren. Quelle: dpa
Gilt die „Mallorca-Police“ nur auf Mallorca? - Nein!Die Balearen-Insel Mallorca war eines der ersten Reiseziele, das die Deutschen in den 60er und 70er Jahren massenhaft besuchten. Der spanische Gesetzgeber verpflichtete die Mietwagen-Firmen damals nur zu geringen Haftpflichtsummen. Wenn ein Tourist mit einem Mietwagen einen größeren Schaden anrichtete, etwa mit vielen Verletzten, dann musste er für die Differenz selber aufkommen. Die deutschen Kfz-Versicherer nahmen ihren Kunden dieses Risiko ab - sie sicherten ihnen zu, bei einem Unfall mit einem Mietwagen ergänzend die viel höheren deutschen Haftpflichtsummen zu leisten. Was im Fall des Falles von der spanischen Haftpflichtversicherung nicht übernommen wurde, das deckte die „Mallorca-Police“ ab. Damals wie heute gilt dieses Leistungsversprechen in ganz Spanien. Andere Reiseländer kamen hinzu, mittlerweile fallen alle EU-Länder unter diese Deckungserweiterung. Ein häufiges Missverständnis: Die „Mallorca-Police“ hilft nicht, wenn der ausländische Unfallgegner unversichert war. Das kann in typischen Urlaubsländern sehr viel eher passieren als in Deutschland. War zum Beispiel der spanische Unfallverursacher auf Mallorca nicht versichert, so gibt es zwar einen Entschädigungsfonds. Dessen maximale Leistungen richten sich aber nach den dortigen Mindestdeckungssummen. Quelle: Reuters
Endet mit der Schule auch die Mitversicherung bei den Eltern? - Nein!Haftpflicht: In einer Familienpolice sind neben den Eltern die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder mitversichert. Sind die Kinder volljährig, besteht die Mitversicherung fort, wenn die Kinder eine Lehre machen oder studieren und unverheiratet sind. Ob das Kind während der Lehre oder des Studiums noch im elterlichen Haushalt wohnt oder in einer eigenen Wohnung, spielt keine Rolle. Hausrat: Wenn Kinder mit ihren Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind ihre Sachen in der Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Daran ändert auch der Schulabschluss nichts. Anders wenn sie ausziehen, und auch nicht mehr beabsichtigen, in die Wohnung der Eltern zurückzukehren. Wird das Elternhaus nur vorübergehend verlassen, so besteht ein Schutz fort, und zwar meist begrenzt auf zehn Prozent der Versicherungssumme. Rechtsschutz: Bei einer typischen Familien-Rechtsschutzversicherung gilt der Schutz für den Versicherungsnehmer, den Ehegatten und für unverheiratete Kinder in der Regel bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese noch in der Ausbildung stehen. Unfall-Versicherung: Wurde eine Kinder-Unfallversicherung abgeschlossen, so läuft sie generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - danach wird sie automatisch auf den Erwachsenen-Tarif umgestellt. Der Schulabschluss und die weitere Berufsausbildung haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Quelle: dpa
Zahlt die KFZ-Haftpflicht, wenn der Wagen steht? - Ja!Man schwingt sich hinters Steuer und lässt wegen seiner langen Beine den Fahrersitz nach hinten gleiten. Ein knackendes Geräusch weist auf das Unglück hin: Der Fahrersitz war mit voller Wucht auf einen Laptop geprallt, den eine Bekannte vor der Rückbank abgestellt hatte. Ein Fall für die Haftpflicht-Versicherung - aber für welche? Viel öfter als vermutet, ist die Kfz-Police zuständig. Denn von ihr wird all das abgedeckt, was mit dem „Gebrauch“ des Autos zusammenhängt. Dazu gehört das Zurückstellen des Fahrersitzes, um dann losfahren zu können. Ähnlich ist es beim Be- und Entladen des Fahrzeugs. Ein Klassiker in den Schadenabteilungen der Versicherer: Jemand kommt vom Großeinkauf im Supermarkt, hievt die Tüten in Kofferraum seines Autos, der Einkaufswagen macht sich selbstständig und rammt ein anderes Auto. Auch das sei eindeutig ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung, da es beim Be- und Entladen des Fahrzeugs passiert ist, sagen die Experten der Gothaer. Quelle: dpa
Schützt die Hausratversicherung auch außerhalb der Wohnung? - Ja!Bei einer Hausratversicherung gehören unter anderem Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel oder Leitungswasser-Austritt zu den versicherten Risiken. Doch der Schutz geht weit über die im Vertrag genannte Adresse hinaus. Denn geht der Hausrat auf Reisen, dann kommt der Versicherungsschutz zumindest teilweise mit. Der Ersatz ist meist auf zehn Prozent der Versicherungssumme begrenzt, die absolute Obergrenze liegt in der Regel bei 10.000 Euro. Typische Beispiele für die sogenannte „Außenversicherung“ sind der Einbruch in ein Hotelzimmer, ein Brandschaden des Kfz, in dem sich Hausrat befand, oder etwa ein Wasserschaden in der Ferienwohnung. Zeitliches Limit sind zumeist drei Monate. Wer auf der Straße beraubt wird, kann ebenfalls auf Ersatz von der Hausratversicherung hoffen. Dabei ist die Definition von Raub zu beachten: Der Hausrat, zum Beispiel die Aktentasche, muss mit Gewalt entwendet worden sein. Ein Trick- oder Taschendiebstahl wäre kein ersatzpflichtiger Schaden. Liefert sich zum Beispiel ein Urlauber mit dem Gauner noch ein Gerangel um die Aktentasche, handelt es sich um einen versicherten Raub. Quelle: dapd
Fährt man im fremden Auto schutzlos? - Nein!Oft drückt ein Autobesitzer mal einem anderen die Schlüssel in die Hand. Vor allem jüngeren Leute denken häufig, dass der „Aushilfsfahrer“ gar nicht versichert sei oder nur dann, wenn der Autobesitzer daneben sitzt. Beides ist falsch. Die Kfz-Haftpflicht zahlt immer für die berechtigten Ansprüche des Unfallgegners, egal wer gefahren ist. Sie muss wegen des besonderen Verkehrsopferschutzes erst einmal leisten. Das gilt sogar bei einem Autodieb. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann aber Fahrer wie Versicherungsnehmer bei Verletzung so genannter „Obliegenheiten“ in Regress nehmen. Dazu zählen Trunkenheitsfahrten oder Fahren ohne Führerschein. Als Besitzer sollte man also sicher sein, dass der andere auch einen Führerschein besitzt. Ein Regress ist in der Regel begrenzt auf 5.000 Euro. War das Fahrzeug gestohlen und wird durch diese Straftat ein Unfall verursacht, kann der Dieb aber in Regress genommen werden. Der Versicherungsnehmer wiederum kann den Fahrer zur Kasse bitten: den möglichen Regress des Haftpflichtversicherers, den Verlust von Schadenfreiheitsrabatt und den Schaden am eigenen Auto. Quelle: dpa
Darf ein Kunde zusichern, dass die Versicherung einen Schaden bezahlt? - Ja, aber...!Ein gutes Jahrhundert lang galt bei deutschen Haftpflichtversicherern ein „Anerkenntnisverbot“. Versicherungskunden war es untersagt, nach einem Schaden eine Schuld anzuerkennen und zu versprechen, der Geschädigte bekomme Ersatz. Das hat sich geändert: Ein Haftpflichtversicherer kann seit 2008 seinem Kunden nicht mehr den Versicherungsschutz verweigern, nur weil der bereitwillig seine Schuld anerkannt hat. Was der Haftpflichtversicherer zu regulieren hat, kann der Kunde allerdings nicht entscheiden. Denn selbst wenn man es zugesichert hat - die Haftpflichtversicherung erstattet dann möglicherweise weniger oder gar nichts. Der Grund: Die Haftpflichtversicherer prüft, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch bestand. Ein Mitverschulden reduziert nach dem Gesetz den Schadenersatzanspruch. Versicherungsnehmer sollten deshalb weiter vorsichtig sein, wenn es darum geht, nach einem Schaden mit Schuldanerkenntnissen die Wogen glätten zu wollen. Der Versicherungsschutz bleibt zwar erhalten, dennoch sind finanzielle Nachteile möglich. Unverfänglich sind Aussagen wie "Das tut mir leid. Meine Haftpflichtversicherung wird die berechtigten Ansprüche sicher alsbald regulieren." In der Schadenmeldung kann der Kunde indes seine Schuld offen eingestehen: Bis auf Vorsatz ist alles versichert, selbst wenn der Kunde sich noch so ungeschickt angestellt haben sollte. Quelle: picture alliance/dpa
Darf man die Kfz-Versicherung nur zum Jahresende wechseln? - Nein!Das Jahr einer Kfz-Versicherung beginnt am 1. Januar, nur zu diesem Termin sind reguläre Wechsel möglich. Doch es gibt eine Alternative: Immer mehr Versicherer bieten inzwischen an, einen beliebigen Monatsersten zu wählen. Das hat Vor- und Nachteile. Einerseits ist ein anderer Stichtag hilfreich, wenn die Jahresprämie auf einen Schlag gezahlt werden soll. Andererseits kann ein Termin während des Jahres beim Wechsel nützlich sein. Beim Stichtag 1. Januar muss zum 30. November gekündigt werden. Vor allem in den Monaten Oktober bis November stürmen Autofahrer die Vergleichsrechner im Internet. Bei einem Wechsel während des Jahres herrscht weniger Andrang und Mitarbeiter der Versicherungen haben mehr Zeit, Fragen zu klären. Nachteil ist, dass die alte Übersichtlichkeit verloren geht. Der Kunde muss nun seinen persönlichen Kündigungs- und Wechselstichtag im Auge behalten. Unberührt bleibt das Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall oder nach einer Prämienerhöhung. Quelle: dpa-tmn
Zahlt die Haftpflicht für das geliehene Fahrrad des Nachbarn? - Nein!Der Nachbar hat ein Rennrad der Extraklasse. Gustav R. leiht es sich. Nur leider endete die Fahrt abrupt an einem Gartenzaun. Egal, was Gustav R. während seiner Tour umgefahren hat: Seine private Haftpflichtversicherung wird dafür aufkommen. Kein Ersatz indes gibt es für das demolierte Rennrad. Der Grund: Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen sind in der Regel ausgeschlossen. Für Immobilien  gibt es Ausnahmen. So genannte „Mietsachschäden“ haben die Privathaftpflichtversicherer in der Regel abgedeckt in ihren Klauseln. Wenn dem Mieter zum Beispiel eine Parfumflasche herunterfällt und das Waschbecken dadurch beschädigt wird, wäre der Schaden versichert in der privaten Haftpflichtversicherung.Tipp: In modernen Policen ist es inzwischen möglich, weitere Schäden an beweglichen gemieteten und geliehenen Sachen mitzuversichern. Quelle: dpa
Muss die Haftpflicht ein demoliertes Handy mit dem Neupreis ersetzen? - Nein!Die Haftpflichtversicherung zahlt zwar für den Totalschaden, wenn das Handy auf den Boden fällt. Sie zahlt aber möglicherweise gerade mal die Hälfte vom Neupreis. Warum so wenig? Der gesetzliche Schadenersatz sieht vor, dass der Geschädigte so gestellt wird wie vor dem Unglück. Wenn eine Reparatur nicht möglich ist oder zu teuer wäre, wird deshalb grundsätzlich der so genannte „Zeitwert“ erstattet. Das ist der Betrag, den das Smartphone am Tag des Schadens wert war. Beim „Zeitwert“ gibt es keinen unfehlbaren Rechner, der den einzig wahren Wert auswirft. Ein Geschädigter, der mit einer Regulierung nicht einverstanden ist, sollte nachfragen, wie der Zeitwert ermittelt wurde. Wer gute Argumente hat, etwa andere Preisübersichten oder einen guter Pflegezustand, sollte Verhandlungen mit der Versicherung nicht scheuen. Quelle: Reuters
Ist Kündigung der Lebensversicherung die einzige Alternative? - Nein!Herrscht Ebbe in der Haushaltskasse, wird oft sehr schnell die Kündigung der Lebens- oder Rentenversicherung in Betracht gezogen. Doch es gibt einige sinnvolle Alternativen. Wer zum Beispiel vor 2005 den Vertrag abgeschlossen  und unverändert fortgeführt hat, genießt noch die volle Steuerfreiheit der Kapitalerträge bei Ablauf der Renten – oder Kapitallebensversicherung. Ältere Verträge haben zudem noch einen so genannten „Rechnungszins“ von bis zu vier Prozent. Wird ein Vertrag neu abgeschlossen, sind es nur noch 1,75 Prozent. Wenn der reguläre Ablauf in wenigen Jahren bevorsteht, sollte die Kündigung ebenfalls möglichst vermieden werden: Mit regulärem Ablauf erhalten die Kunden  den so genannten „Schlussanteil“, der die Auszahlung wesentlich erhöht. Die Beitragsfreistellung ist eine Möglichkeit, die Kündigung zu vermeiden: Der Kunde muss keine Prämien mehr zahlen, behält aber seinen Versicherungsschutz in reduziertem Umfang. Dafür wird der bei einer Kündigung auszuzahlende Betrag in eine neue, beitragsfreie Versicherung mit gleicher Restlaufzeit umgewandelt. Voraussetzung ist, dass bestimmte Mindestversicherungssummen erreicht werden. Der bisherige Rechnungszins sowie eine eventuelle Steuerfreiheit bleiben erhalten. Innerhalb von zumeist zwei Jahren kann eine beitragsfreie Police in den früheren Stand zurückversetzt werden. Das Policendarlehen ist eine gute Alternative zur Kündigung, wenn der Kunde zwar die laufenden Prämien zahlen kann, aber einmalig einen größeren Geldbetrag benötigt. Maximaler Darlehensbetrag sind in der Regel 90 Prozent des Rückkaufswertes ohne Überschussbeteiligung. Der Vertrag läuft ansonsten wie bisher weiter - und der Kunde behält den vollen Versicherungsschutz. Darüber hinaus lassen sich bei Lebens- und Rentenversicherungen zum Beispiel mit einer Stundung Zahlungsschwierigkeiten überbrücken. Bis zu 36 Monate zahlt der Kunde keinen Beitrag. Der Versicherungsschutz  bleibt trotzdem bestehen. Nach Ablauf des Stundungszeitraums sind die ausstehenden Prämien und gegebenenfalls Stundungszinsen nachzuzahlen. Die Artikelserie über Versicherungs-Missverständnisse wird fortgesetzt. Die bisherigen Beiträge sind auf den Internetseiten der Gothaer Versicherung nachzulesen. Quelle: dpa
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