Wer also einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland hat, sollte also im nächsten Schritt online oder per Telefon erfragen, welche deutsche Versicherung den Schaden stellvertretend für die Versicherung des ausländischen Fahrzeugs reguliert. Das ist einerseits über das DBGK (www.gruene-karte.de – Unfallmeldung) möglich, oder über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800/2502600. Beide Stellen helfen auch weiter, wenn ein deutsches Fahrzeug im europäischen Ausland in einen Unfall verwickelt ist und ein Ansprechpartner vor Ort benötigt wird. Zudem hilft oft die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung bei Fragen nach dem richtigen Ansprechpartner weiter.
Dass die Regulierung im Beispielfall so lange gedauert hat, war umso ärgerlicher, als dass der Geschädigte innerhalb von nur drei Tagen die Schadenmitteilung, den Unfallbericht der Polizei, Fotos, Skizze sowie den ausgefüllten Fragebogen zum Personenschaden – Kopfschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule – an die zuständige Versicherung geschickt hatte. Sogar ein Gutachten durch einen Sachverständigen hatte der Versicherte auf eigenes Risiko bereits vornehmen lassen und die Kontaktdaten des Gutachters auch übermittelt. Nur eine Woche später legte dieser sein Gutachten nebst Rechnung vor. Auf den Rat des Gutachters schaltete der Geschädigte zur diesem Zeitpunkt auch gleich einen Anwalt ein. Bei Unfällen mit ausländischer Beteiligung sei dies grundsätzlich empfehlenswert, so der Gutachter.
Eigenen Gutachter einschalten
Die Wahl des Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens obliegt übrigens immer dem Geschädigten. Auch wenn die gegnerische Versicherung einen Gutachter vorschlägt, muss der Halter des beschädigten Fahrzeugs diesen nicht akzeptieren. Wer seine Interessen wahren will, sollte den Sachverständigen daher selbst wählen. Sofern kein Eigenverschulden vorliegt, muss die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten in jedem Fall tragen.
Allerdings sollte das Gutachten auch nicht zu lange auf sich warten lassen, der Schaden sollte möglichst schnell in Augenschein genommen werden. Daher ist es ratsam, sich möglichst rasch nach dem Unfall einen Gutachter zu suchen. Der wird dem Autobesitzer in der Regel keine Rechnung stellen, sofern die Haftung einer Versicherung unbestritten ist, sondern direkt mit dem Versicherer abrechnen. Erst wenn das zu lange dauert, wird er sich mit seinen Forderungen an den Auftraggeber wenden, der diese gegebenenfalls von der Versicherung zurückfordern muss. Auch bei solchen Schwierigkeiten ist ein Anwalt hilfreich.
Tipps zum Wechsel der Kfz-Versicherung
Um zum 1. Januar eine neue Police abschließen zu können, muss der alte Vertrag in der Regel bis zum 30. November gekündigt werden. Bei einigen Anbietern gelten individuelle Kündigungstermine. Hier hilft ein Blick in die Police. Zudem muss die Kündigung am 30. November bei der Versicherung auf dem Tisch liegen – es gilt also das Zustelldatum und nicht der Poststempel. Da 2014 der 30. November auf einen Sonntag fällt, sollte die schriftliche Kündiung per Einschreiben mit Rückschein spätestens am 26.11. rausgehen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn sich der Tarif verteuert. In jedem Fall gilt: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Ein Versicherungsvergleich im Internet hilft, die Angebote zu sondieren. Ein seriöser Vergleich erfordert etwas Zeitaufwand. Sie benötigen die Herstellernummer (HSN) und die Schlüsselnummer (TSN) des Fahrzeuges. Beide stehen im Fahrzeugschein. Zusätzlich werden Angaben zu Zulassungsort, Parkflächen und Alter der Fahrer abgefragt. Die WirtschaftsWoche bietet ein Vergleichstool.
Überlegen Sie sich, welche Leistungen Sie benötigen und wo Sie Abstriche machen können. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben. Sie deckt die Schäden ab, die Ihr Wagen verursacht. Hier reicht der gesetzliche Mindeststandard von 7,5 Millionen Euro für Personen- und eine Million Euro für Sachschäden nicht. Eine pauschale Deckungssumme von 100 Millionen Euro ist empfehlenswert. Teil- und Vollkasko sind freiwillige Versicherungen für die Schäden am eigenen Fahrzeug. Sie sind wichtig für neue und hochwertige Fahrzeuge.
Die meisten Versicherten wissen zwar, wie viel Prozent des Grundbeitrags sie zahlen müssen. Doch sie kennen ihre Schadensfreiheitsklasse nicht. Und diese Einstufung ist bei einem Wechsel relevant. Nur sie muss der Versicherer im Regelfall übernehmen. Die dahinterstehenden Rabatte variieren von Versicherer zu Versicherer.
Das Risiko bemisst sich nach den den statistischen Daten des jeweiligen Versicherungsstocks. Fragen Sie also im Zweifelsfall beim Versicherer nach.
Nach einem Unfall glauben viele, sie könnten einer Höherstufung entgehen, in dem sie den Versicherer rasch wechseln. Doch das geht schief. Die Versicherer lassen sich zwar die Daten von den Kunden geben und danach ein Angebot erstellen. Doch die Assekuranzen prüfen diese Angaben beim vorherigen Versicherer nach. Etwa ein bis zwei Monate später flattert dann ein Brief ins Haus, in dem der Versicherer mitteilt, dass der Versicherte in die falsche Schadensfreiheitsklasse eingruppiert wurde und womöglich drohen Nachforderungen.
Nachteilig kann zudem ein Wechsel werden, wenn der Versicherer für den Zweitwagen einen Sondertarif gewährt hat. Es gibt Assekuranzen, die für den Zweitwagen dieselben Bedingungen gewähren wie für das Erstfahrzeug. Aber einen Anspruch darauf hat der Kunde nicht, üblich ist es auch nicht unbedingt.
Letztes Druckmittel Klage
„Bei Auslandsschäden sind Verzögerungen durchaus üblich. Das einzige Druckmittel, das Geschädigte haben, ist die Klageerhebung“, sagt Axel Dammer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Nettetal, nahe der niederländischen Grenze. „Dann hat die gegnerische Versicherung zwei Wochen Zeit für die sogenannte Verteidigungsanzeige und weitere zwei Wochen für die Klageerwiderung. Hinzu kommt die Zeit, die das Gericht benötigt, um das Verfahren zu eröffnen.“ Bei einfachen und relativ eindeutigen Fällen laufen die Verfahren für den Geschädigten rein schriftlich ab. Vor Gericht muss er nur erscheinen, wenn Unfallhergang und Schuldfrage umstritten oder zweifelhaft sind.