Es hat gekracht. Der unglückselige Fahrer aus Polen bemerkte zu spät, dass die anderen beiden Fahrzeuge vor einem Fußgängerüberweg gehalten hatten, fuhr dem bereits stehenden Auto mit Karacho hinten drauf und schob dieses auch noch auf das davor stehende Fahrzeug. Die Autos sind zerbeult, die Insassen schockiert und auch ein Schleudertrauma nicht ausgeschlossen. Zwei Geschädigte also und ein Unfallverursacher. Zum Glück bleibt es beim Blechschaden – und für den muss die Versicherung des Fahrers zahlen, der den anderen hinten drauf fuhr. Eigentlich eine klare Sache – doch am Ende sollte es sechs Monate dauern, bis die Geschädigten ihren Blechschaden ersetzt bekamen.
Zwischen zwei deutschen Versicherungen laufen diese Verfahren zumeist reibungslos. Ist die Schuldfrage eindeutig und es wird auch nicht über Unfallhergang und Schadenhöhe gestritten, regulieren die Versicherungen den Schaden in nur wenigen Wochen. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) schildert einen konkreten Beispielfall. Der Fahrer war nur leicht verletzt und zehn Tage lang arbeitsunfähig, das Schmerzenzgeld lag bei 550 Euro und der Sachschaden belief sich auf rund 4000 Euro.. „In diesem Fall hat der Geschädigte sein Geld bereits nach 19 Tagen erhalten“, sagt Kathrin Jarosch vom GDV. Das dürfte so ziemlich der Idealfall sein.
66.000 Autocrashs mit ausländischen Autos
Stammt das Fahrzeug des Unfallverursachers hingegen aus dem Ausland, wird es trotz gleicher Sachlage gleich komplizierter. 2014 gab es nach GDV-Angaben 66.000 Kfz-Unfälle mit ausländischer Beteiligung in Deutschland, die offiziell gemeldet wurden.
Ist ein ausländisches Auto in den Unfall verwickelt, sollten sich Geschädigte darauf einstellen, dass die Regulierung durch die Versicherungen länger dauert. Eine Regulierungsdauer von sechs Monaten wie im eingangs geschilderten Fall ist zwar extrem, zumal einige ungünstige Faktoren zusammenkamen. Deutlich länger dauert es in der Regel dennoch, wenn sich ausländische und inländische Versicherungen verständigen müssen. Das liegt oft allein daran, dass die Korrespondenz mehr Zeit benötigt.
Umso wichtiger ist es für Geschädigte, die Schadenregulierung gleich richtig in Angriff zu nehmen. Für die zügige Durchsetzung der Schadenersatzansprüche ist es wichtig, schnell und richtig zu reagieren.
Besser die Polizei holen
Ist der Unfall passiert, sollte der erste Schritt sein, die Polizei zu rufen. Die kommt zwar nicht immer freiwillig bei einfachen Blechschäden, aber mit Hinweis auf ein ausländisches Fahrzeug sollte sie sich davon überzeugen lassen, dass sie gebraucht wird. Die Polizei kann wesentlich dazu beitragen, Kennzeichen, Unfallhergang, Personalien sowie die gegnerische Versicherung festzustellen. Zudem sind die Gesetzeshüter zwingend zu rufen, wenn es einen Personenschaden gab.
Im Beispielfall war verbale Verständigung mit dem polnischen Unfallverursacher jedoch kaum möglich, zudem hatte er keinen Versicherungsnachweis dabei. Die Polizei war also hilfreich dabei, die Angaben des Fahrers zu erfassen und die vorgefundene Unfallsituation zu protokollieren. Ein polizeilicher Unfallbericht unterstützt in jedem Fall eine rasche Regulierung.
Sofortmaßnahmen am Unfallort
Gibt es Verletzte, hat natürlich das Rufen von Krankenwagen sowie gegebenenfalls Feuerwehr über die universelle Notrufnummer 112 Priorität.
Sind aber zunächst keine Personenschäden erkennbar, gilt es zunächst, alle wichtigen Daten zu erfassen und den Unfall zu dokumentieren.
• Kennzeichen notieren – Das Kennzeichen ist im Zweifel wichtiger als die Aufnahme der Personalien des Fahrers, denn versichert ist das Fahrzeug, nicht die Person hinter dem Steuer. Über das Kennzeichen lassen sich im Notfall immer noch Fahrzeughalter und Versicherung ermitteln.
• Personalien: Geschädigte sollten sich einen Lichtbildausweis zeigen lassen und Namen, Adresse und Ausweisnummer abschreiben. Schließlich können man kaum wissen, ob die Person hinter dem Steuer auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist.
• Fotos: Mit Kamera oder Smartphone lassen sich Position der Fahrzeuge, Bremsspuren und Schäden am Auto gut festhalten. Lieber zu viele als zu wenige Aufnahmen machen. Auch Kennzeichen und Unfallbeteiligte lassen sich so festhalten. Sind die Fotos mit Datum und Uhrzeit versehen, hilft das bei der Rekonstruktion der Unfallzeit. Auch die Polizisten machen in der Regel Bilder von der Unfallsituation
• Zeugen notieren: Sind umstehende Zeugen verfügbar, sollten Geschädigte deren Namen und Telefonnummer notieren. Auch die Polizei kann Zeugenaussagen aufnehmen und deren Kontaktdaten erfassen.
• Versicherungsnachweis: Unfallbeteiligte sollten noch an Ort und Stelle die Versicherungsdaten austauschen. Am besten Anhand von Versicherungskarten, die speziell für Unfälle immer im Auto bereitliegen sollten.
• Arzt aufsuchen: Gerade bei Auffahrunfällen stellen sich Schmerzen oft erst ein, wenn der erste Schock abgeklungen ist. Dann sollte sofort ein Arzt oder eine Klinik aufgesucht werden. Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wird die gegnerische Versicherung später dort ein ärztliches Protokoll anfordern. Wird ein Arzt erst Tage später konsultiert, macht sich der Geschädigte unglaubwürdig.
Idealerweise kann der Unfallgegner eine grüne Versicherungskarte vorlegen, die seit vielen Jahren bei europäischen Kfz-Haftpflichtversicherern Standard ist. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. (DBGK) – der Zusammenschluss der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer – harmonisiert das Chaos der unterschiedlichen Gesetze und Regeln in Europa und gibt die bekannten grünen Versicherungskarten aus, mit denen Autofahrer ihren Versicherungsschutz im europäischen Ausland nachweisen können.
Der Vorteil: Für jede Versicherung im europäischen Ausland gibt es einen Korrespondenzversicherer auf deutscher Seite. Der übernimmt die Stelle der ausländischen Versicherung im Inland und bearbeitet die Schadenregulierung so, als wäre der ausländische Fahrer bei ihm versichert. Allein Deutschlands größter Versicherer, die Allianz, bearbeitet pro Jahr etwa 6500 Schadenfälle in Deutschland mit Beteiligung eines ausländischen Fahrzeugs. 5000 wickelt sie dabei im Auftrag eines ausländischen Versicherers ab.
Wichtig: Bei Unfällen in Deutschland gilt immer deutsches Recht. Damit kennt sich der Korrespondenzversicherer in der Regel besser aus, als die gegnerische Versicherung im Ausland.
Korrespondenzversicherer ermitteln
Wer also einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland hat, sollte also im nächsten Schritt online oder per Telefon erfragen, welche deutsche Versicherung den Schaden stellvertretend für die Versicherung des ausländischen Fahrzeugs reguliert. Das ist einerseits über das DBGK (www.gruene-karte.de – Unfallmeldung) möglich, oder über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800/2502600. Beide Stellen helfen auch weiter, wenn ein deutsches Fahrzeug im europäischen Ausland in einen Unfall verwickelt ist und ein Ansprechpartner vor Ort benötigt wird. Zudem hilft oft die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung bei Fragen nach dem richtigen Ansprechpartner weiter.
Dass die Regulierung im Beispielfall so lange gedauert hat, war umso ärgerlicher, als dass der Geschädigte innerhalb von nur drei Tagen die Schadenmitteilung, den Unfallbericht der Polizei, Fotos, Skizze sowie den ausgefüllten Fragebogen zum Personenschaden – Kopfschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule – an die zuständige Versicherung geschickt hatte. Sogar ein Gutachten durch einen Sachverständigen hatte der Versicherte auf eigenes Risiko bereits vornehmen lassen und die Kontaktdaten des Gutachters auch übermittelt. Nur eine Woche später legte dieser sein Gutachten nebst Rechnung vor. Auf den Rat des Gutachters schaltete der Geschädigte zur diesem Zeitpunkt auch gleich einen Anwalt ein. Bei Unfällen mit ausländischer Beteiligung sei dies grundsätzlich empfehlenswert, so der Gutachter.
Eigenen Gutachter einschalten
Die Wahl des Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens obliegt übrigens immer dem Geschädigten. Auch wenn die gegnerische Versicherung einen Gutachter vorschlägt, muss der Halter des beschädigten Fahrzeugs diesen nicht akzeptieren. Wer seine Interessen wahren will, sollte den Sachverständigen daher selbst wählen. Sofern kein Eigenverschulden vorliegt, muss die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten in jedem Fall tragen.
Allerdings sollte das Gutachten auch nicht zu lange auf sich warten lassen, der Schaden sollte möglichst schnell in Augenschein genommen werden. Daher ist es ratsam, sich möglichst rasch nach dem Unfall einen Gutachter zu suchen. Der wird dem Autobesitzer in der Regel keine Rechnung stellen, sofern die Haftung einer Versicherung unbestritten ist, sondern direkt mit dem Versicherer abrechnen. Erst wenn das zu lange dauert, wird er sich mit seinen Forderungen an den Auftraggeber wenden, der diese gegebenenfalls von der Versicherung zurückfordern muss. Auch bei solchen Schwierigkeiten ist ein Anwalt hilfreich.
Tipps zum Wechsel der Kfz-Versicherung
Um zum 1. Januar eine neue Police abschließen zu können, muss der alte Vertrag in der Regel bis zum 30. November gekündigt werden. Bei einigen Anbietern gelten individuelle Kündigungstermine. Hier hilft ein Blick in die Police. Zudem muss die Kündigung am 30. November bei der Versicherung auf dem Tisch liegen – es gilt also das Zustelldatum und nicht der Poststempel. Da 2014 der 30. November auf einen Sonntag fällt, sollte die schriftliche Kündiung per Einschreiben mit Rückschein spätestens am 26.11. rausgehen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn sich der Tarif verteuert. In jedem Fall gilt: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Ein Versicherungsvergleich im Internet hilft, die Angebote zu sondieren. Ein seriöser Vergleich erfordert etwas Zeitaufwand. Sie benötigen die Herstellernummer (HSN) und die Schlüsselnummer (TSN) des Fahrzeuges. Beide stehen im Fahrzeugschein. Zusätzlich werden Angaben zu Zulassungsort, Parkflächen und Alter der Fahrer abgefragt. Die WirtschaftsWoche bietet ein Vergleichstool.
Überlegen Sie sich, welche Leistungen Sie benötigen und wo Sie Abstriche machen können. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben. Sie deckt die Schäden ab, die Ihr Wagen verursacht. Hier reicht der gesetzliche Mindeststandard von 7,5 Millionen Euro für Personen- und eine Million Euro für Sachschäden nicht. Eine pauschale Deckungssumme von 100 Millionen Euro ist empfehlenswert. Teil- und Vollkasko sind freiwillige Versicherungen für die Schäden am eigenen Fahrzeug. Sie sind wichtig für neue und hochwertige Fahrzeuge.
Die meisten Versicherten wissen zwar, wie viel Prozent des Grundbeitrags sie zahlen müssen. Doch sie kennen ihre Schadensfreiheitsklasse nicht. Und diese Einstufung ist bei einem Wechsel relevant. Nur sie muss der Versicherer im Regelfall übernehmen. Die dahinterstehenden Rabatte variieren von Versicherer zu Versicherer.
Das Risiko bemisst sich nach den den statistischen Daten des jeweiligen Versicherungsstocks. Fragen Sie also im Zweifelsfall beim Versicherer nach.
Nach einem Unfall glauben viele, sie könnten einer Höherstufung entgehen, in dem sie den Versicherer rasch wechseln. Doch das geht schief. Die Versicherer lassen sich zwar die Daten von den Kunden geben und danach ein Angebot erstellen. Doch die Assekuranzen prüfen diese Angaben beim vorherigen Versicherer nach. Etwa ein bis zwei Monate später flattert dann ein Brief ins Haus, in dem der Versicherer mitteilt, dass der Versicherte in die falsche Schadensfreiheitsklasse eingruppiert wurde und womöglich drohen Nachforderungen.
Nachteilig kann zudem ein Wechsel werden, wenn der Versicherer für den Zweitwagen einen Sondertarif gewährt hat. Es gibt Assekuranzen, die für den Zweitwagen dieselben Bedingungen gewähren wie für das Erstfahrzeug. Aber einen Anspruch darauf hat der Kunde nicht, üblich ist es auch nicht unbedingt.
Letztes Druckmittel Klage
„Bei Auslandsschäden sind Verzögerungen durchaus üblich. Das einzige Druckmittel, das Geschädigte haben, ist die Klageerhebung“, sagt Axel Dammer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Nettetal, nahe der niederländischen Grenze. „Dann hat die gegnerische Versicherung zwei Wochen Zeit für die sogenannte Verteidigungsanzeige und weitere zwei Wochen für die Klageerwiderung. Hinzu kommt die Zeit, die das Gericht benötigt, um das Verfahren zu eröffnen.“ Bei einfachen und relativ eindeutigen Fällen laufen die Verfahren für den Geschädigten rein schriftlich ab. Vor Gericht muss er nur erscheinen, wenn Unfallhergang und Schuldfrage umstritten oder zweifelhaft sind.
Deckungszusage einholen
Wer keine Mitschuld trägt, läuft nicht Gefahr, hohe Anwaltskosten tragen zu müssen. „Gerade bei unstreitiger Haftung hat die gegnerische Versicherung die Kosten des Rechtsanwalts zu erstatten – ohne Wenn und Aber“, erklärt Verkehrsrechtsanwalt Dammer. „Laut Rechtsprechung sind Anwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung Bestandteil der Schadenersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Das ist so geregelt, weil ein juristischer Laie den Versicherern haushoch unterlegen ist“, erklärt Anwalt Dammer. Geschädigte können und sollten daher von Anfang an einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen.
Trotzdem scheuen sich viele Unfallopfer zunächst einen Anwalt zu konsultieren, sondern vertrauen leichtfertig auf das freundliche Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung. Die verfolgt aber ihre eigenen Interessen. „Wer der gegnerischen Versicherung die Regulierung der eigenen Ansprüche überlässt, macht schlichtweg den Bock zum Gärtner“, so Dammer.
Arten des Versicherungsbetrugs
Sie besitzen ausreichend kriminelle Energie, um einen Versicherungsfall zu inszenieren. Dabei treten die Betrüger oft als Geschädigte auf und sind häufig in Gruppen organisiert. Oft wird bandenmäßiger Versicherungsbetrug nur durch den Informationsaustausch mit anderen Versicherern und Behörden entdeckt. Dann werden Beziehungsgeflechte zwischen Bandenmitgliedern, Muster und Wiederholungen in der Vorgehensweise offenkundig.
Die große Mehrheit der Versicherungsbetrügereien geschieht durch Gelegenheitstäter, die zufällig Schäden zu ihren Gunsten manipulieren. Sie versuchen, den Schaden größer zu machen, als er eigentlich war oder erfinden einen Schadenhergang, damit die Versicherung den Fall auch gemäß Vertragsbedingungen reguliert.
Kommt es tatsächlich zum Wohnungseinbruch mit Diebstahl, ist das für Gelegenheitsbetrüger die Chance, die Liste der gestohlenen Gegenstände zu erweitern, um einen höhere Schadensumme zu kassieren. Dazu erfinden die Betrüger einfach Gegenstände oder nehmen Objekte in die Liste auf, die eigentlich Bekannten gehören.
Jährlich werden den Haftpflichtversicherern etwa 200.000 beschädigte Brillen gemeldet. Auch bei Autounfällen kommt häufig eine beschädigte Sehhilfe zum gemeldeten Autoschaden hinzu. 13 Prozent der Fälle sind nachweislich nicht plausibel. Fast jede dritte Schadenmeldung wird vom Antragsteller wieder zurückgezogen. In nur 57 Prozent der Fälle kommt es tatsächlich zur Zahlung der Versicherung. Bei den verdächtigen Meldungen fallen oftmals Anschaffungsbelege auf, die nicht zur Brille passen, vermeintliche Vorschäden oder überhöhte Schadenersatzforderungen.
Wer Geld von der Versicherung will, muss die Anschaffungskosten belegen. Die Fälschung oder Veränderung von Rechnungsbelegen ist dabei weit verbreitet. Die Betrüger versuchen so, höhere Erstattungen zu bekommen. Dabei werden sowohl falsche Rechnungen erstellt als auch vorhandene verändert. Viele davon fallen durch die Plausibilitätsprüfung, etwa weil das Datum nicht passt oder auf der Originalkopie des Händlers etwas ganz anderes steht.
Provozierte oder vorgetäuschte Autounfälle sind das bevorzugte Einsatzfeld organisierter und professioneller Versicherungsbetrüger. Unfälle werden mit Bekannten abgesprochen, vorgetäuscht oder vorsätzlich herbeigeführt. Die sogenannten „Autobumser“ verwickeln vorrangig junge und unerfahrene Fahrzeughalter in einen Unfall. Der Nachweis eines Betrugs in nicht einfach. Oft ist die Mitarbeit der Polizei, von Gutachtern und eine Unfallsimulation erforderlich. Das perfide: Die Betrüger nehmen auch Verletzungen des Fahrers billigend in Kauf, der zudem ohne Vollkaskoschutz auch noch den Schaden am eigenen Fahrzeug tragen muss.
Laut Versichererverband GDV haben die Betrugsfälle bei den elektronischen Geräten generell zugenommen. Besonders gerne wird mit kaputten Smartphones geschummelt. Eine Auswertung der Branche hat ergeben: Von 2.000 eingereichten Fällen war die Hälfte der Fälle nicht plausibel. Die Versicherungen lassen sich in der Regel das beschädigte Smartphone zusenden und übergeben es an Sachverständige. Diese prüfen, ob der Schaden zum geschilderten Vorfall passt. Was viele Versicherungsbetrüger übersehen: Selbst wenn die Versicherung den Schaden reguliert, erstattet sie höchstens den Zeitwert. Der schnelle Preisverfall gebrauchter und nicht mehr aktueller Geräte macht einen Betrug eigentlich unsinnig.
Entschließt sich der Geschädigte schließlich doch zur Klage, muss er zunächst für die Anwalts- und Gerichtskosten gerade stehen. Stellt das Gericht die Schuld des Unfallgegners eindeutig fest, wird dessen Versicherung auch diese Kosten übernehmen müssen. Im Beispielfall riet der Anwalt daher nach drei Monaten ohne Reaktion der gegnerischen Seite zur Klage.
Dann sollte allerdings zumindest die Deckungszusage des Korrespondenzversicherers vorliegen. Mit der Deckungszusage bestätigt dieser zumindest seine Zuständigkeit. Ansonsten besteht das Restrisiko, dass sich die Klage gegen die falsche Versicherung richtet, etwa weil weil der Unfallgegner falsche Angaben zu seiner Versicherung gemacht hatte oder der Versicherungsschutz bereits erloschen war. Dann weist das Gericht die Klage ab und der Kläger bleibt auf den Anwaltskosten sitzen. Und die können je nach Gegenstandswert der Klage leicht mehrere Hundert oder Tausend Euro ausmachen.
Im beschriebenen Fall kam die Deckungszusage leider erst nach mehrfachem telefonischen Insistieren des Anwalts – nach vier Monaten. Später entschuldigte sich die Versicherung dafür, die lange Bearbeitungsdauer entspräche nicht dem üblichen Standard. Zudem habe es lange Zeit benötigt, bis sich der polnische Fahrer und der dritte Beteiligte zum Unfallhergang geäußert hätten.
Nach Aussagen von ADAC und Allianz muss es aber gar nicht zu großen Verzögerungen kommen. Bei klaren Standardfällen und zeitnaher Übersendung der erforderlichen Unterlagen sollte die Regulierung nicht wesentlich länger dauern dauern als bei reinen Inlandsschäden. Dauert es trotzdem länger als sechs bis acht Wochen, bis der Schaden ersetzt wird, läuft irgendetwas schief. Zum Beispiel können auch unterschiedlichen nationale Vorschriften und Versicherungsbedingungen die Zusammenarbeit der Versicherungen erschweren. Dann sollten der Geschädigte und sein Anwalt dringend Gas geben und nachhaken - oder sogar klagen.