Streit mit der Versicherung Versicherer drücken sich um Zahlungen

Seite 3/4

Immer mehr Streitfälle

Einige Rechtsschutzversicherungen verweigern den vereinbarten Schutz bei Klagen im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeit und Arzthaftung, da diese Fälle oft mit sehr hohen Kosten verbunden sind. Ablehnen dürfen Versicherungen aber nur solche Fälle, für die der Rechtsschutz explizit im Vertrag ausgeschlossen worden ist. Eine Prüfung lohnt: „Manchmal lesen die Versicherungsangestellten nicht, was in ihren eigenen Verträgen steht“, sagt Anwalt Brieske.

Auch Geschädigte der Lehman-Pleite haben Ärger mit ihrem Rechtsschutz. Bisher gingen beim Ombudsmann rund 30 Beschwerden von Lehman-Kunden ein, deren Versicherer Prozesskosten nicht tragen wollen. Lehman-Zertifikate seien spekulative Anlagen mit hohen Risiken, für die eine Kostenübernahme ausge-schlossen sei. Anwalt Brieske bezweifelt, dass die Versicherer damit durchkommen – die Lehman-Papiere wurden meist als sichere Anlagen an vorsichtige Sparer verkauft. Klagen gegen die Rechtsschutzversicherung werden übrigens von dieser nie finanziert. Brieske: „Die sind in allen Verträgen ausgeschlossen.“ Auch die Kosten für eine anwaltliche Beratung zu den Erfolgschancen einer Klage sind nicht versichert. Viele Kunden wenden sich daher erst an ihre Rechtsschutzversicherung oder vertrauen auf deren Experten-Hotline. „Diese Berater können schon mal von einer Klage abraten – sei es aus Unkenntnis oder weil der Rechtsschutzversicherung so Kosten erspart werden“, warnt Verbraucherschützer Rudnik.

Ärger um Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeitsversicherer versuchen ebenfalls häufig, sich um ihre Leistungen zu drücken. Soll die Assekuranz zahlen, schaut sie sich zuerst die Gesundheitsangaben an, die der Kunde bei Vertragsabschluss gemacht hat: „Nach unserem Eindruck sind die Versicherer bei der Prüfung heute sehr viel penibler als noch vor ein paar Jahren“, so Rudnik. Entdecken sie unvollständige Angaben, verweigern sie umgehend die Leistung. „Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gehört auch heute noch zum Standardprogramm im Rahmen der Leistungsprüfung“, bestätigt Fachanwalt für Versicherungsrecht Jörg Büchner, der sich auf Klagen gegen Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert hat.

Unvollständige Gesundheitsangaben allein genügen noch nicht, damit die Versicherung den Vertrag anfechten kann. Sie muss eine Täuschungsabsicht nachweisen. Die liegt beispielsweise dann vor, wenn der Versicherte wusste, dass er bei einer wahrheitsgemäßen Angabe von Erkrankungen keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten hätte. Auf der sicheren Seite sind Kunden erst zehn Jahre nach Vertragsabschluss. Seit 2002 dürfen Versicherer nur noch innerhalb dieser Frist vom Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung Gebrauch machen. „Für alle Altverträge, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden, läuft die Frist zum 1.1.2012 ab“, erklärt Büchner.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%