Bei einer Risikolebensversicherung über Kreuz, mit der sich Partner gegenseitig und gegen den Tod des Anderen versichern, wird im Scheidungsfall in jedem Fall eine Vertragsumstellung notwendig. Da der Versicherungsnehmer im Grunde das Leben seines Ex-Partners versichert, dürfte er kein Interesse mehr an weiteren Einzahlungen haben. Daher bietet es sich an, den Versicherungsnehmer zu wechseln, also die Police vom Ex-Partner übernehmen zu lassen.
Steht in einer Lebenspolice lediglich allgemein der „jeweilige Ehegatte“ als Begünstigter und kommt es zur Scheidung, wären im Todesfall dessen Erben zum Empfang der Versicherungssumme berechtigt. Wer also nicht sofort wieder heiratet, muss die Police ändern lassen.
Krankenkasse oder privat versichert entscheidet
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die kostenlose Mitversicherung von Ehepartner und Kindern ein großer Pluspunkt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner und die Kinder kein eigenes Einkommen haben. Im Falle einer Scheidung hat der mitversicherte Partner dann noch drei Monate Zeit, eine eigene Krankenversicherung abzuschließen, während die Kinder einfach beim berufstätigen Elternteil mitversichert bleiben.
Bei privaten Krankenversicherungen laufen die Versicherungsverträge auch nach einer Scheidung weiter und werden höchstens aufgrund von Partnerrabatten angepasst. Sind nach einer Scheidung Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner fällig, bekommt der Unterhaltsberechtigte auch für die private Krankenversicherung Geld vom Ex.
Die Krankenversicherung von Kindern richtet sich in der Regel danach, wie der Elternteil versichert ist, bei dem sie leben. Ist ein Partner aber gesetzlich und der andere privat versichert, kann das Kind nach einer Scheidung in jedem Fall mit in die gesetzliche Versicherung.
Um diese Kosten kommen Sie bei einer Scheidung nicht herum
Abhängig vom Streitwert der Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten aus. Der Streitwert errechnet sich aus der dem monatlichen Nettoeinkommen des Paares sowie dem gemeinsamen Vermögen.
Beide Einkommen werden zusammengerechnet und mit drei multipliziert. Von diesem Betrag werden pro unterhaltspflichtigem Kind noch einmal 255 Euro abgezogen. Verdient sie also 2000 Euro und er 3000 Euro, wäre die entsprechende Summe 15.000 Euro. Hat das Paar zwei Kinder, läge der Streitwert nach Einkommen also bei 14.500 Euro.
Zu dem Streit- oder Verfahrenswert kommt in der Regel noch der Wert des Versorgungsausgleichs hinzu. Beim Versorgungsausgleich geht es um die während der Ehe geschlossenen Absicherungen für das Alter. Dazu gehören beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge oder private Lebensversicherungen. Pro Police kommen zum Streitwert zehn Prozent des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute hinzu.
Bei der Beispielfamilie mit 5000 Euro gemeinsamen monatlichen Einkommen, wären das also jeweils 1500 Euro pro Vertrag. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1000 Euro.
Ist sich das Paar nicht einig, spielt bei der Berechnung des Streitwertes oft auch das Vermögen eine Rolle. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 61.355 Euro, der bei der Rechnung berücksichtigt wird.
Wenn ein Paar ein Vermögen von mehr als 61.355 Euro pro Person und Kind besitzt, wird der darüber liegende Betrag mit zehn Prozent eingerechnet.
Wenn das Beispielpaar mit den zwei Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro besitzt, werden von diesem Betrag also vier mal 61.355 Euro abgezogen. 300.000 Euro abzüglich 245.420 Euro wären dementsprechend 54.580 Euro oberhalb der Freigrenze. Davon zehn Prozent, also 5.458 Euro, werden auf den einkommensabhängigen Streitwert aufgeschlagen. In diesem Fall betrüge der Streitwert also insgesamt 19.958 Euro (plus mindestens 1000 Euro für den Versorgungsausgleich).
Manche Richter sind bereit, den tatsächlichen Streitwert um 30 Prozent zu reduzieren, wenn sich das Paar einvernehmlich trennt und es keine Streitereien um Unterhalt oder das Sorgerecht für die Kinder gibt.
Die Gerichtskosten einer Scheidung sind - verglichen mit den Anwaltskosten - eher gering. Wer Prozesskostenhilfe bekommt, muss die Gerichtskosten gar nicht tragen. Ansonsten gilt: Beide Partner müssen die Kosten zu gleichen Teilen zahlen. Wer den Scheidungsantrag eingereicht hat, muss seine Hälfte allerdings schon zu Beginn des Verfahrens einzahlen.
Nach der Gerichtskostentabelle müsste die Beispielfamilie mit zwei Kindern, zusammen 5000 Euro monatlichem Nettoeinkommen und einem Vermögen von 300.000 Euro (Streitwert von rund 20.000 Euro) 576 Euro Gerichtskosten pro Person zahlen.
Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert der Scheidung. Bei einem Streitwert zwischen 22.000 und 25.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 686,00 Euro. Wohlgemerkt, die einfache. Wie weit es nach oben gehen darf, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Haftpflichtversicherung – einer hat sie, der andere braucht sie
Üblicherweise sparen sich Ehepartner unnötige Versicherungsbeiträge und doppelte Policen. Bei der privaten Haftpflichtversicherung sind Ehepartner und Kinder nämlich eingeschlossen. Im Scheidungsfall muss die Versicherung deshalb zwingend geändert werden. Sie gilt dann nur für den Unterzeichner der Police und dessen Kinder. Der geschiedene Partner muss eine eigene Versicherung abschließen, um sich vor Schadenersatzansprüchen zu schützen. Sind beide als Vertragsnehmer eingetragen, muss die Versicherung gekündigt oder darüber informiert werden, wer die Police übernimmt.