Unwetter in Deutschland Diese Versicherungen helfen bei Regen und Sturm

Sturmtief „Ylenia“ hat zahlreiche Schäden sowie Bahn- und Flugausfälle verursacht. Unwetter wie dieses häufen sich. Welche Versicherung hilft, wenn das Dach abgedeckt, das Auto beschädigt oder der Keller überflutet ist.

Sturm und GewitterWenn sich ein heftiges Gewitter zusammenbraut, hat der Glück, der versichert ist. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einige Tipps im Umgang mit Naturgewalten veröffentlicht. Grundsätzlich gilt: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Wer sie in Anspruch nehmen möchte, sollte jedoch auf die Beaufort-Skala schauen. Die Versicherungen übernehmen die Schäden nur für Regionen, in denen das Unwetter mit einer Windstärke von acht Beaufort wütet - also ab einer Windgeschwindigkeit von 61 Stundenkilometern pro Stunde. Die Versicherungen lassen eine offizielle Sturmwarnung gelten oder wenn die Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt sind. Auch Medienberichte über Sturmschäden in der Umgebung können als Nachweis helfen. Die genaue Windstärke zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kann auch beim Deutschen Wetterdienst (Hotline: 0180-2913913) erfragt werden. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Sturmschäden wie etwa abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgefallene Bäume. Sie zahlt auch für Folgeschäden, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen in das Gebäude eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Praktisch: Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen, muss man den Schaden nicht einzeln nachweisen. Wichtig ist, dass der Schaden der Versicherung sofort gemeldet werde, warnen die Verbraucherschützer. Und: Kaputte Gegenstände sollten erst nach der Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft entfernt werden, sonst könnte das die Feststellung des Schadens behindern.Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen; Bund der Versicherten (BdV) Quelle: dpa
Gewitter und Sturm - HausratFür den Hausrat haftet die Versicherung nur, wenn er während der Böen in einem Gebäude untergebracht war. Ausnahme bilden Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören und ausschließlich durch diesen genutzt werden. Manche Hausratspolicen enthalten sogar Zusatzklauseln, die den Verderb von gefrorenen Lebensmitteln abdecken. Auch Folgeschäden, die durch vom Sturm umhergewirbelte Gebäudeteile, umstürzende Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen (Haus oder Hausrat) entstehen, sind mitversichert. Quelle: dpa
Unwetterschäden am Auto - TeilkaskoIm Bereich der Kfz-Versicherung sind Sturm- und Hagelschäden nur dann mitversichert, wenn eine Teilkaskoversicherung besteht. Die Teilkaskoversicherung ist grundsätzlich auch Bestandteil der Vollkaskoversicherung. Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, muss die Teilkasko des Autohalters zahlen. Wichtig: Versichert ist der Wert des Autos zum Zeitpunkt der Schadensmeldung, nicht sein Neuwert. Oft hat der Versicherte außerdem eine Selbstbeteiligung zu leisten, die von der Entschädigungssumme abgezogen wird. Der Vorteil in der Teilkaskoversicherung ist, dass der Versicherer, abgesehen von der Selbstbeteilungen des Versicherungsnehmners, ohne Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts zahlt. Wer nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat, genießt keinen Versicherungsschutz. Quelle: AP
Unwetterschäden am Auto - VollkaskoWenn ein Auto auf einen umgestürzten Baum fährt, haftet die Vollkaskoversicherung. Ist Baum nachweislich morsch, umgestürzt und hat das Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt”, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden. Quelle: dpa
Hochwasser, Überschwemmung und StarkregenWenn durch das Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt worden sind, dann ist es besser, wenn man eine „Elementarschaden-Versicherung” abgeschlossen hat. Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Bei Überflutungen durch Starkregen oder übertretende Ufer haftet nur eine Elementarschaden-Versicherung. Eine Elementarschaden-Police, meist als Ergänzung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung oder direkt in den Verträgen enthalten, deckt je nach Vertrag weitere Schäden ab, etwa durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (nicht aber Sturmflut), Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer, Rückstau (sofern einen Rückstauklappe installiert und funktionsfähig ist), Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen. Versicherer gestalten den Umfang oft individuell. Es hängt also von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen ab, ob auch wirklich alle hier aufgeführten Gefahren versichert sind. So haben beispielsweise manche Tarife bei Überschwemmungsschäden nur die Ausuferung oberirdischer Gewässer versichert, nicht aber auch Überschwemmungsschäden durch Starkregen. Eine Elementarschadenversicherung deckt selten alle Schaden ab. Beispielsweise gilt bei Schäden durch Überschwemmung häufig ein Selbstbehalt, beispielsweise von zehn Prozent des Schadens, mindestens 500 Euro sowie maximal 5.000 Euro. Quelle: dpa
Schäden am Auto: ÜberschwemmungenSchäden durch Überschwemmungen sind bei der Kfz-Teilkasko mitversichert. Hier gibt es keine Schadensfreiheitsrabatte, Fahrzeughalter brauchen also keine Rückstufung zu befürchten. Auch hier gilt: Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Ob Kindersitze, Warndreieck und Verbandskasten ebenfalls versichert sind, hängt von der Versicherungsfirma ab. Vorsicht ist geboten: Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem Überschwemmungsgebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder eine Regulierung ganz ablehnt. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte in einer Weise gehandelt hat, durch die der Schaden hervorgerufen wurde. Zumindest kann die Gesellschaft dann oftmals entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre Leistung kürzen. Tipp: Versicherungsnehmer sollten einen Tarif in der Kaskoversicherung wählen, bei dem der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Quelle: dpa
Gewitter und BlitzeinschlagIst der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für die Schäden am Haus auf. Was durch die Überspannung kaputt geht, ersetzt die Versicherung nur, wenn der Blitz direkt in das versicherte Grundstück oder Gebäude eingeschlagen ist. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine Überspannungsklausel vereinbart wurde. Das gilt auch für die Hausratversicherung. Tipp: Verbraucher sollten eine Versicherung wählen, die Überspannungsschäden möglichst bis zur Versicherungssumme decken und auch unabhängig davon leistet, wo der Blitz einschlägt. Quelle: dpa
HagelWenn faustgroße Hagel-Brocken auf das Dach oder die Fenster einschlagen, steht ebenfalls der Gebäudeversicherer in der Zahlungspflicht. Trifft es ein Auto, dann haftet die Teilkaskoversicherung. Quelle: dpa
Schäden vor Antritt oder während einer ReiseWen das Unwetter im Urlaub überrascht, kann ebenfalls auf Versicherungsschutz hoffen. Steht der Urlaub noch bevor, greift die Reiserücktrittsversicherung. Ist sie bereits begonnen, muss die Reiseabbruchversicherung zahlen. Beide Policen werden oft kombiniert angeboten. Voraussetzung allerdings: Der Schaden ist im Verhältnis zum Vermögen erheblich oder der Versicherte muss anwesend sein, um den Schaden festzustellen. Weiterhin muss der Schaden durch Feuer, durch ein Elementarereignis oder durch die Straftat eines Dritten entstanden sein. Quelle: dpa
Flugverspätungen und -annullierungen aufgrund von UnwetterWenn ein Unwetter zu Verspätungen und ausgefallenen Flügen führt, können Reisende nur wenig machen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Diese Einordnung kann in der Praxis schnell zum Rechtsstreit führen. Als außergewöhnliche Umstände, auf die sich Fluggesellschaften berufen können, gelten beispielsweise schlechte Wetterverhältnisse, Streiks, Terrorwarnungen, Naturkatastrophen oder Vogelschlag. Technische Defekte gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände. Weil die Fluggesellschaften nicht die Schuld am Unwetter tragen, müssen sie auch für die durch ihn verursachten Schäden nicht aufkommen. Dennoch: Führt die Annullierung zu einer längeren Wartezeit am Flughafen, muss Ihnen die Fluggesellschaft kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Startet der Jet erst am nächsten Tag, müssen die Fluglinien Hotelübernachtung und Fahrt dorthin anbieten. Quelle: dpa
Bahnausfälle und -verspätungen durch UnwetterDie Bahn kann ihre Verspätungen dagegen nicht so leicht auf Unwetter schieben. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2013 entschieden. Zugreisende im Nah- und Fernverkehr bekommen ab 60 Minuten Verspätung Geld zurück. Sie können 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen. Ab 120 Minuten Verspätung sind es 50 Prozent. Und wer wegen einer Verspätung seinen Anschlusszug verpasst und sein Ziel mindestens eine Stunde als geplant erreicht, hat Anspruch auf Erstattung. Schlechte Witterungsverhältnisse sind keine Rechtfertigung für Bahngesellschaften, die Ansprüche zu verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof 2013 entschieden. Allerdings soll das ab 2023 vorbei sein: Das EU-Parlament hat Änderungen der Fahrgastrechteverordnung beschlossen. Bahnreisende sollen dann keine Entschädigung mehr erhalten, wenn sie "durch außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen oder große Naturkatastrophen" verspätet oder überhaupt nicht ans Ziel kommen. Auch Gesundheitskrisen "wie beispielsweise Pandemien" oder "bestimmte Handlungen von Dritten" (zum Beispiel Personen im Gleis) sollen keine Gründe mehr für Entschädigungen sein. Quelle: dpa
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