Gerichtsurteil Weniger Steuern auf Dienstwagen

Die Finanzrichter bremsen den Fiskus aus und urteilen für Arbeitnehmer und Selbstständige. Neue Regeln lösen frühere Streitfälle.

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Dienstwagen Quelle: AP

Die Besteuerung von Dienstwagen ist ein ewiger Quell für Streit mit dem Fiskus vor den Finanzgerichten. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist und bleibt kompliziert. Auch die Lohnsteuerrichtlinien 2011 enthalten wieder etliche Änderungen. „Doch die jüngsten Urteile lassen Arbeitnehmer und Selbtständige aufhorchen – die Finanzrichter urteilten fast immer für die Steuerzahler“, sagt Nils Hartman, Steuerberater bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle.

Grundsätzlich gilt: Die Beteiligten haben die Wahl zwischen der pauschalen Ein-Prozent-Regelung und der taggenau abrechnenden Fahrtenbuchmethode. Andere Bewertungsmethoden stehen nicht zur Verfügung. Über die Details dieser allgemeinen Faustformel drehen sich alle Prozesse.

Freuen konnte sich jüngst ein Apotheker, der mit 80 Mitarbeitern eine eigene Arzneimittelproduktion betrieb. Daraus hatte das Finanzamt erster Instanz geschlossen, dass der Juniorchef das teuerste der Betriebsautos – einen Audi A8 Diesel – auch privat fuhr. Der Bundesfinanzhof schob dieser Vermutung jedoch einen Riegel vor. Die obersten Steuerrichter entschieden, dass bei der Überlassung eines Dienstwagens zu beruflichen Zwecken keinesfalls mit einem sogenannten „Anscheinsbeweis“ geschlossen werden könne, dass damit eine lohnsteuerpflichtige Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung vorliege (Az. VI R 46/08). „Nur wenn der Arbeitgeber die private Nutzung gestattet, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass eine tatsächliche private Nutzung erfolgt ist“, sagt Steuerberater Hartmann. Nach dem Urteil könne damit grundsätzlich das Entstehen eines geldwerten Vorteils verhindert werden, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersage.

Für Arbeitnehmer, die den Firmenwagen nur für wenige Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen, kann die Besteuerung dieser Fahrten laut dem Steuerexperten im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung unvorteilhaft sein. Der BFH hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte taggenau abzurechnen ist und nicht pauschal für den ganzen Monat. Der Zuschlag beträgt pauschal 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Entscheidung erkennt die Finanzverwaltung nicht an und hat einen entsprechenden Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Zu dieser Frage ist derzeit ein Musterverfahren anhängig (BFH VI R 67/10). „Betroffene Arbeitnehmer sollten daher Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen“, rät Hartmann.

Lohnsteueränderungen 2011

Erfolgreich zog auch ein Bauleiter vor den BFH, der für sein Dienstauto ein Fahrtenbuch vorlegen konnte. Dem Finanzamt reichten aber die Angaben des Arbeitnehmers darin nicht aus, und es wandte die teurere pauschale Ein-Prozent-Regelung an. Die Steuerrichter stellten wie in früheren Entscheidungen jetzt noch einmal klar, dass in der Steuererklärung der Vorteil für den Gebrauch eines Firmenwagens bei Fahrten zur Arbeit tagegenau zu berechnen sei und nicht pauschal besteuert werden dürfe (Az.: VI R 57/09).

Steuerrechtlich neu sind etliche Änderungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2011. So dürfen bei der Ermittlung der Gesamtkosten für einen Dienstwagen nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten angesetzt werden. Laufende Kosten des Arbeitnehmers bleiben bei der Fahrtenbuchmethode außer Ansatz.

Zudem ändert sich auch ein sehr häufig vorkommender Streitfall – die Berechnung von Unfallkosten. Die waren aus Vereinfachungsgründen in die Gesamtkosten des Dienstwagens eingeflossen und erhöhten die für die Besteuerung der privaten Fahrten maßgeblichen Fahrtkosten. Ab 2011 unterliegen Unfallkosten als außergewöhnliche Kosten sowohl bei der Ein-Prozent- Regelung als auch der Fahrtenbuchmethode einer gesonderten Behandlung.

Übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten, die bei einer Privatfahrt des Arbeitnehmers entstanden, stellt das – die Erstattung der Kasko-Versicherung angerechnet – einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Vereinfachend können jedoch Kosten nach Erstattung bis zu 1.000 Euro je Schaden in die Gesamtkosten einfließen und sind damit durch die Ein-Prozent-Regelung abgegolten, erhöhen jedoch bei der Fahrtenbuch-Regelung wie bisher den Kilometersatz.

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