1. Einen Arbeitsplatz im Homeoffice gewähren
In Deutschland haben Mitarbeiter kein Anrecht auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice – auch bei wiederholter Gewährung von Homeoffice besteht kein Anspruch. Trifft der Arbeitgeber eine Homeoffice-Regelung, kann er sie mit einer entsprechenden Vertragsgestaltung auch wieder aufheben.
2. Konkrete vertragliche Vereinbarungen treffen
Konkrete Regelungen zur Begründung, Beendigung und Ausgestaltung der Arbeit im Homeoffice schaffen Rechtsklarheit und ein gemeinsames Verständnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer, sodass eine ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag sinnvoll ist.
3. Arbeitszeiten einhalten
Auch im Homeoffice dürfen Mitarbeiter nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Sie müssen ebenfalls die üblichen Ruhezeiten einhalten wie die Pause von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber sollte daher mit dem Mitarbeiter vereinbaren, seine Arbeitszeit sowie die Kernpräsenzzeiten zu dokumentieren.
4. Datenschutz beachten
Arbeitgeber sollten Ihre Mitarbeiter für den Umgang mit betrieblichen Daten sensibilisieren. Vor allem für personenbezogene Daten sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen, sodass Dritte wie Personen im Haushalt des Arbeitnehmers nicht darauf zugreifen können. Mitarbeiter sollten mobile Speicherdaten nur mit Verschlüsselung nutzen sowie private Dokumente und Unternehmensdaten voneinander trennen.
5. Mitarbeiter schützen
Büromöbel, die Beleuchtung oder die Software müssen den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes entsprechen. Um die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten, sollte der Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung treffen. Durch ein vereinbartes Zutrittsrecht zur Privatwohnung des Arbeitsnehmers kann der Arbeitgeber regelmäßig überprüfen, ob der Mitarbeiter die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einhält.
6. Kosten und Haftung
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Arbeitsmittel auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Um Schäden zu vermeiden und Haftungsfragen zu klären, sollte er entsprechende Vereinbarungen treffen. Beschädigt der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel des Arbeitgebers, haftet er lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei mittlerer Fahrlässigkeit gegebenenfalls anteilig. Da diese Haftungsprivilegien der betrieblich veranlassten Tätigkeit Dritte ausschließen, kann es sinnvoll sein, dass der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Versicherung für verursachte Schäden durch Dritte abschließt.