Neue Regelungen Bundesarbeitsgericht erschwert Mitarbeiter-Überwachung

In einer neuen Entscheidung haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts die Mitarbeiter-Überwachung mittels eines Detektivs eingeschränkt. Dafür muss nun ein konkreter Tatverdacht bestehen.

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Mit der Forderung ihres vollständigen Anspruchs scheiterte dennoch eine Klägerin aus Münster, die von ihrem früheren Arbeitgeber ein Schmerzensgeld von 10 500 Euro erstreiten wollte. Quelle: dpa

Erfurt Das Bundesarbeitsgericht hat der Überwachung von Mitarbeitern durch Detektive enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten einsetzen, urteilten die Richter am Donnerstag in Erfurt (Az.: 8 AZR 1007/13).

Derartige Pflichtverletzungen können laut einem Gerichtssprecher etwa das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. Ist die Überwachung unzulässig, haben trotzdem observierte Mitarbeiter dagegen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Mit der Forderung ihres vollständigen Anspruchs scheiterte dennoch eine Klägerin aus Münster, die von ihrem früheren Arbeitgeber ein Schmerzensgeld von 10 500 Euro erstreiten wollte. Die Sekretärin war nach einer Krankschreibung im Auftrag ihres Chefs mehrere Tage lang von einem Detektiv überwacht worden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ihr daraufhin 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Summe ebenfalls für angemessen.

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