
Wäre die Mittelstandsbank IKB, die wegen milliardenschwerer Fehlspekulationen in eine Schieflage geraten ist, eine GmbH und keine AG, dann müsste ihr ehemaliger Vorstandssprecher Stefan Ortseifen wohl tief in die Tasche greifen: „Bei dieser Rechtsform hat die Managerhaftung immer schon eine bedeutende Rolle gespielt“, sagt Uwe Schneider, Professor an der Technischen Universität Darmstadt und Direktor des Instituts für Bankrecht an der Universität Mainz. „Um bei Konkursen oder Zahlungsunfähigkeit die unter den Gläubigern zu verteilende Masse anzureichern, nehmen die Insolvenzverwalter, aber auch die Finanzämter und Sozialversicherungsträger sehr häufig die Geschäftsführer in Regress.“ Im Rahmen der Managerhaftung haften die dann persönlich – das Privatvermögen ist ebenso gefährdet wie die mit dem Unternehmen vereinbarte Altersversorgung.
Vorerst muss Ortseifen nicht damit rechnen, dass ihm Haus und Hof genommen wird. Zwar hat das Bundesfinanzministerium eine Sonderprüfung in die Wege geleitet, um die Verantwortlichkeiten zu prüfen. Doch ob daraus eine Haftungsklage resultiert, ist nicht sicher. „Vorstände haften nicht nur gegenüber der eigenen Gesellschaft, sondern in bestimmten Fällen auch gegenüber Dritten, zum Beispiel gegenüber getäuschten Anlegern“, sagt Rechtsexperte Schneider. „Die Zahl der Fälle, die vor Gericht ausgetragen werden, ist aber – noch – begrenzt.“ Dafür gibt es vor allem zwei Gründe: Zum einen werden die Vorstände bei unternehmerischen Fehlentscheidungen meist durch die sogenannte Business Judgement Rule geschützt. „Vorstände haften nicht, wenn sich unternehmerische Maßnahmen nachträglich zum Schaden der Gesellschaft entwickeln“, erklärt Schneider. „Das gilt freilich nur, wenn sich die Vorstände angemessen informiert und rechtmäßig verhalten haben.“ Eine Verletzung der Informationspflicht musste sich zum Beispiel der Vorstand der Sparkasse Mannheim vorhalten lassen, weil er einem Millionenkredit ohne sorgfältige Prüfung des Kreditnehmers zugestimmt hatte, als Rechtsverstoß gelten die Schmiergeldfälle bei Siemens.
Verklagt werden AG-Vorstände vor allem deshalb kaum, weil die, die klagen könnten, daran wenig Interesse haben. „Die Aufsichtsräte nehmen die von ihnen kontrollierten Vorstände nicht in Anspruch, weil sie nicht selten selbst in die Vorgänge verwickelt sind“, argumentiert Haftungsexperte Schneider, „und die Aktionäre verzichten darauf, weil der Anspruch nicht ihnen persönlich zusteht, sondern der Gesellschaft.“
Während die Managerhaftung im übrigen Europa ähnlich lau geregelt ist wie in Deutschland, leben US-Vorstände mit einem höheren Risiko: „Dort werden die Anwälte nicht wie bei uns nach der Gebührenordnung bezahlt“, erklärt Schneider, „statt- dessen werden sie am Erfolg beteiligt und bekommen einen Teil der Streitsumme.“ Weil außerdem immer häufiger institutionelle Anleger die Top-Manager vor Gericht zerren, müssen US-Vorstandsmitglieder statistisch damit rechnen, alle sieben Jahre einmal verklagt zu werden.
Auch für deutsche Vorstände könnte sich die Situation bald ändern, da auch die Politik eine erleichterte Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder anstrebt. Helfen kann dabei der sogenannte besondere Vertreter, den das Gericht bestellen muss, wenn zehn Prozent der Aktionäre das verlangen und der die Ansprüche der Anteilseigner sowohl gegen den Vorstand als auch gegen den Aufsichtsrat vertritt. Zwar gibt es diese Möglichkeit schon länger, zwei neuere Gerichtsentscheidungen haben die Rolle des Vertreters aber gestärkt. „Da tut sich eine neue Spielwiese für Berufskläger und ihre Anwälte auf“, erwartet Rechtsprofessor Schneider, „die Vorstände von Aktiengesellschaften sollten sich warm anziehen.“













