Heimlichtuerei vorm Fiskus Das Steuergeheimnis im internationalen Vergleich

In Deutschland gilt das Steuergeheimnis als Teil des "allgemeinen Persönlichkeitsrechts". International genießt es mancherorts Verfassungsrechte, anderswo ist es eine Farce.

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Schließfach in einer Bank Quelle: dpa

In Deutschland hat das Steuergeheimnis einen hohen Rang. Zwar ist das Steuergeheimnis nur in der Abgabenordnung geregelt, einem Steuergesetz, und habe anders als das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nicht den Rang eines Grundrechts, heißt es in einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Jedoch trage es „in erster Linie verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung“, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. „Dieses Recht ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch das Grundgesetz geschützt wird“, so die Wissenschaftler. Weiter kommen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zu dem Schluss: „Eine Abschaffung des Steuergeheimnisses wäre mithin aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig.“ Durch die Studie gerät die mutmaßliche Praxis, in einigen Fällen prominente Steuerbürger mit Indiskretionen unter Druck zu setzen, weiter ins Zwielicht. 

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben sich auch mit dem Steuergeheimnis und ihren  rechtlichen Grundlagen in anderen Ländern beschäftigt. Dazu zählen Österreich, Schweden, die Schweiz und die USA. Nachfolgend eine Darstellung der wesentlichen Ergebnisse:

In Österreich ist das Steuergeheimnis mit vergleichbarem Inhalt wie in Deutschland in § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) als „Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung“ verankert. Eine strafbare Verletzung dieses Steuergeheimnisses begeht, wer als (ehemaliger) Beamter der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich durch seine Beamtenstellung bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Wie auch in Deutschland stellt das Steuergeheimnis in Österreich das Gegenstück zu den uneingeschränkten Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des Steuerpflichtigen gegenüber den Steuerbehörden dar. Das Steuergeheimnis gilt auch für andere Personen (z.B. Sachverständige), die durch ihre Tätigkeiten Einblick in Steuerakten bekommen.

Auskunft an Krankenkassen

Vom grundsätzlich geltenden Steuergeheimnis sind jedoch Ausnahmen geregelt. So gilt in Österreich das Steuergeheimnis beispielsweise nicht, wenn die Verwertung der Information der Durchführung eines Steuerverfahrens dient, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Anzeigepflicht oder im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder wenn ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen nicht vorliegt bzw. dieser ausdrücklich zustimmt (vgl. § 48a Abs. 4 BAO). Ferner bestehen Auskunftspflichten der Finanzbehörden gegenüber anderen Behörden. Nach § 48b BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, den Gebietskrankenkassen bestimmte Informationen über versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht von freien Dienstverträgen), die ihnen im Zuge ihrer Prüfungstätigkeit bekannt werden, mitzuteilen. Darüber hinaus sind die Finanzbehörden berechtigt, die zuständigen Behörden von Übertretungen arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher und berufsrechtlicher Vorschriften zu verständigen.

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