Auch in der Schweiz existieren sogenannte Steuerregister. Ob auch Dritte die Möglichkeit haben, die Steuerregister einzusehen, ist hierbei von der Rechtsprechung des jeweiligen Kantons abhängig. Einige Kantone veröffentlichen ihre Steuerregister, wobei die Veröffentlichung meist zeitlich begrenzt ist. Dritten gegenüber werden dabei generell nur sogenannte Steuerfaktoren mitgeteilt. Hierbei handelt es sich um das steuerbare Einkommen/Vermögen bei natürlichen Personen bzw. den steuerbaren(-es) Ertrag/Kapital bei juristischen Personen. Daneben dürfen in vielen Kantonen zudem Auskünfte erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige der Auskunftserteilung zustimmt. Darüber hinaus ist eine Auskunft zulässig, wenn dies durch ein Gesetz ermöglicht wird oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft besteht. Die Ausnahmetatbestände sind in den einzelnen Kantonen unterschiedlich geregelt.
USA: Ja aber
In den USA wird das Steuergeheimnis durch die Basisvorschrift des Internal Revenue Code (IRC) § 6103 geregelt. Die Regelung basiert auf dem sogenannten Recht auf „privacy“, das im Verlauf der Rechtsgeschichte in den USA aus den Regelungen der „Bill of Rights“ entwickelt wurde. Zwar war eine generelle Stärkung des Schutzes persönlicher Informationen durch die in den Jahren 1975 und 1976 eingeführten Gesetze zum „Privacy Act“ und „Tax Reform Act“ bereits erreicht worden. Dennoch war die Einführung einer Regelung, die speziell den Geheimnisschutz steuerlicher Daten kodifizierte, erforderlich. Dies führte zum genannten IRC § 6103. Nach dieser Regelung sind die Informationen aus den „returns“ vertraulich zu behandeln. Dennoch enthält die Regelung eine Reihe von Durchbrechungsmöglichkeiten, wodurch die Regelung in ihrer Struktur dem deutschen § 30 AO ähnelt. Im Vergleich zu Deutschland lässt sich feststellen, dass auch in den USA das Steuergeheimnis zwar seinen Ursprung im „privacy Recht“ hat, jedoch nur einfachgesetzlich geregelt ist.