Heimlichtuerei vorm Fiskus Das Steuergeheimnis im internationalen Vergleich

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Schwedischer Steuerkalender

Steuerhinterziehung: Vom Kavaliersdelikt zum Verbrechen
Die schweizer Flagge vor einer Bank Quelle: dpa
Ein Bild vom 11. September 2001 Quelle: REUTERS
Hans Eichel Quelle: REUTERS
Schweizer Käse Quelle: AP
Klaus Zumwinkel Quelle: dpa
Das Logo der UBS Quelle: dapd
Schweizer Fahne auf einer CD Quelle: dpa

Für alle Regionen in Schweden werden Steuerkalender („taxeringskalender“) veröffentlicht. Die Listen beinhalten neben Name und Adresse der Steuerbürger das Erwerbseinkommen, die Kapitaleinkünfte und Angaben über das Vermögen. Angaben über Kapitaleinkünfte und Vermögen werden allerdings nur dann veröffentlicht, wenn diese eine gewisse Höhe übersteigen. Für Kapitaleinkünfte betrug die zur Veröffentlichung notwendige Mindesthöhe nach den „Taxeringsoch förmögenhetskalender för Östergötlands län 2008“ bei Frauen 125.000, bei Männern 175.000 Schwedische Kronen (SEK). Daraus ergeben sich bei Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1 Euro zu 8,6 SEK Werte in der Größenordnung von 15.000 bzw. 20.000 Euro. Die für eine Veröffentlichung notwendige Mindesthöhe des Vermögens betrug nach den „Taxerings – och förmögenhetskalender för Östergötlands län 2008“ bei Alleinstehenden 1.500.000 SEK, bei Eheleuten mit Kindern 3.000.000 SEK. Auch die schwedischen Kapitalgesellschaften („Aktiebolag“) werden in den Steuerkalendern aufgeführt. 

Abgleich zwischen den Behörden

Dennoch werden auch in Schweden die Steuerangelegenheiten grundsätzlich durch ein Steuergeheimnis von genereller Offenbarung geschützt. Regelungen hierzu finden sich im Geheimhaltungsgesetz („Sekretesslag“) von 1980. Danach gilt generelle Geheimhaltung für diejenigen Angaben, die die wirtschaftliche und persönliche Situation einer Person betreffen (Kapitel 9 § 1 Abs. 1 Geheimhaltungsgesetz). Dabei müssen diese Angaben innerhalb eines behördlichen Prozesses, der auf die Ermittlung von Steuern bzw. die Veranlagung oder auch die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzielt, verwendet werden. Trotz grundsätzlichem Steuergeheimnis gibt es zahlreiche Durchbrechungen. So sind beispielsweise ausdrückliche Durchbrechungsmöglichkeiten des Steuergeheimnisses zum Zwecke der Strafverfolgung geregelt. Von besonderer Bedeutung für eine Durchbrechung des schwedischen Steuergeheimnisses ist ferner, dass alle Behörden Zugang zu den Angaben in den behördlichen Personenregistern haben. Auf diese Weise könne überprüft werden, ob Bürger bei verschiedenen Behörden unterschiedliche Angaben gemacht haben. Die Behörden haben auch Zugriff auf private Datensammlungen, etwa die der Arbeitgeber. Hierzu schrieb der Steuerrechtswissenschaftler Klaus Tipke, dass das Interesse der Allgemeinheit im „Rechtsstaat Schweden“ vor dem Persönlichkeitsschutz, insbesondere vor dem Schutz der „kriminellen Persönlichkeit“ rangiere. Dieses Informationsrecht der Allgemeinheit führt ebenfalls dazu, dass jeder Bürger Dokumente der öffentlichen Körperschaften etwa zur Überprüfung einsehen darf und außerdem Steuerlisten veröffentlicht werden (s.o.).

Eidgenössische Verschwiegenheit

Das Steuergeheimnis genießt in der Schweiz einen besonders hohen Stellenwert. Es wird daher in diesem Sinne als „qualifiziertes Amtsgeheimnis“ bezeichnet. Die Geheimhaltungspflicht ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) unter Art. 110 geregelt. Danach sind alle diejenigen, die „mit dem Vollzug des Gesetzes betraut [...] oder dazu beigezogen“ werden, zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden. Darüber hinaus gilt für denselben Personenkreis eine Verschwiegenheitspflicht im Hinblick auf Verhandlungen innerhalb der Behörde. Dritten darf in diesem Zusammenhang keine Einsicht in amtliche Akten gewährt werden. Eine Auskunft kann aber dennoch zulässig sein, sofern sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt (vgl. Art. 110 Abs. 2 DBG). Daneben findet sich im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) eine ähnliche gesetzliche Regelung, wonach alle mit dem „Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen“ Geheimhaltung zu wahren haben (Art. 39 Abs. 1 StHG).

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