Arbeitsverträge Worauf Arbeitgeber ab Oktober achten müssen

Ab dem 1. Oktober 2016 gelten strengere gesetzliche Regelungen für vorformulierte Verträge. Arbeitgeber müssen deshalb ihre Standard-Arbeitsverträge überarbeiten, sonst wird's teuer.

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Arbeitsvertrag Quelle: dpa

Ab dem 1. Oktober ändert sich einiges im deutschen Vertragsrecht. Ab diesem Stichtag tritt die Änderung des Paragraphen 309 Nr. 13 BGB in Kraft: Kündigung von Verbraucherverträgen nur in Textform. Das heißt: Wer künftig seinem Strom-, Handy- oder Gas-Anbieter kündigen will, muss kein Schreiben mehr aufsetzen, dieses unterschreiben und per Post verschicken, er kann einfach eine E-Mail schreiben: "Hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Termin meinen Vertrag mit Ihnen."

Das gilt jedoch nicht nur für Verbraucher-, sondern auch für Arbeitsverträge. Für Arbeitgeber bedeutet das eine entsprechende Änderung der vorformulierten Arbeitsverträge. Während die bisher nur wirksam waren, wenn Mitarbeiter und Arbeitgeber sie beide unterschrieben haben, also die sogenannte Schriftform vorlag, darf der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern jetzt nur noch Erklärungen "in Textform" verlangen. Das heißt: eine E-Mail oder ein Fax genügen.

Aber Achtung: Für Kündigungen gilt dies nicht. Damit Kündigungserklärungen und Auflösungsverträge wirksam sind, müssen sie die Parteien sie auch nach dem 1. Oktober 2016 im Original unterzeichnen.

Trotzdem müssen Arbeitgeber ihre Standard-Arbeitsverträge daraufhin prüfen, an welchen Stellen sie "schriftliche Erklärungen" in den Vertragsklauseln verlangen und den Text gegebenenfalls entsprechend anpassen.

Zu den Personen

Insbesondere folgende Ausschlussfristen und Verfallklauseln können von der Änderung betroffen sein:

Diese zielen darauf ab, möglichst zügig Rechtssicherheit zu schaffen. Arbeitgeber und Mitarbeiter müssen deshalb ihre Ansprüche – zum Beispiel auf die Abgeltung von Überstunden, Freizeitausgleich oder etwa variable Vergütung - innerhalb einer gewissen Frist beim Vertragspartner "schriftlich" geltend machen. Wer die Frist überschreitet, verliert seine Ansprüche.

Wegen der gesetzlichen Neuregelung darf die Geltendmachung von Ansprüchen nur noch in Textform verlangt werden; die Verpflichtung zur "schriftlichen" Geltendmachung führt ab dem 1. Oktober zur Unwirksamkeit dieser Klausel. Dies hat zur Folge, dass der Mitarbeiter seine Ansprüche bis zur Grenze der Verjährung geltend machen und einklagen kann.

Darauf sollten Sie im Arbeitsvertrag achten

Die Verschärfung erfasst allerdings nur Vertragsabschlüsse, die nach dem 30. September 2016 entstehen (Art. 229 § 37 EGBGB nF). Arbeitsverträge, die bis zu diesem Datum geschlossen sind, muss der Arbeitgeber deshalb grundsätzlich nicht überarbeiten.

Offen ist allerdings, ob die Rechtsprechung nachträgliche Änderungen bestehender Arbeitsverträge nicht auch als neu entstandene Arbeitsverhältnisse wertet. Zur Sicherheit sollte der Arbeitgeber deshalb jede vertragliche Änderung ab dem 1. Oktober 2016 wie einen Neuabschluss behandeln und versuchen, notwendige Änderungen der Formvorschriften gleichzeitig mit der Vertragsänderung umzusetzen.

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