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Bahnstreik: „Streik ist keine höhere Gewalt“

von Jörg Stroisch

Bahnfahrer ärgern sich über die Verspätungen der Bahnen während der Streiks der Gewerkschaft GDL. Entschädigung ist eigentlich möglich, behaupten die Bahnexperten von Pro Bahn, Schlichtungsstelle Mobilität und Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im wiwo.de-Interview.

Unstrittig unter Verbraucherschützern ist aber, dass die „Kundencharta Fernverkehr“ der Deutschen Bahn (DB) auch für Streiks gültig sei. Das befürworten Udo Sieverding, Bahnexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und Stefan Jugelt, Pressesprecher von Pro Bahn. Auch Birgit Zandke-Schaffhäuser, Juristische Projektleiterin Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD, vertritt diese Ansicht. Die DB lehnt dies aber bisher ab. Im Interview klären die Bahnexperten über Fahrgastrechte während eines Bahn-Arbeitsausstandes auf. wiwo.de: Greifen die offiziellen Fahrgastrechte, die „Kundencharta Fernverkehr“, der Bahn bei einem Streik?Zandke-Schaffhäuser: Aus den Beförderungsbedingungen der DB gilt grundsätzlich hervor, dass ein Fahrgast bei einer Zugverspätung, durch die der Anschluss versäumt wird, auf die Weiterfahrt verzichten und die entgeltfreie Erstattung des Fahrpreises für die nicht durchfahrene Strecke verlangen kann. Umstritten ist allerdings, ob diese Entschädigungsregelungen auch bei einem Streik gelten. Die DB verneint dies mit dem Hinweis, der Streik sei „höhere Gewalt“. Nach Ansicht der Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD allerdings gelten die Rechte aus der „Kundencharta Fernverkehr“ auch im Fall eines Streiks. Denn ein Streik, der zumindest angekündigt, ist nach unserer Ansicht keine höhere Gewalt, welche die DB von jeglicher Haftung entbindet. Sieverding: Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW handelt es sich bei einem Streik nicht um einen Fall höherer Gewalt: Damit greift in diesem Fall auch kein Haftungsausschluss, sodass eine Erstattung von 20 Prozent des Fahrpreises in Gutscheinen bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten möglich ist. Mit welchen Entschädigungen kann der Bahnfahrer im Falle eines Streiks bei der Deutschen Bahn aufgrund von Kulanzregelungen rechnen?Sieverding: Im Wege der Kulanz erlaubt die DB die Rückgabe oder den Umtausch von Fahrkarten, wenn eine Fahrt aufgrund streikbedingter Ausfälle nicht wie geplant stattfinden konnte. Es soll in diesen Fällen von der sonst üblichen Bearbeitungsgebühr von 15 Euro abgesehen werden. Weitere Schadensersatzregelungen bei Verspätungen und Ausfällen greifen nicht. Was muss der Verbraucher unternehmen, um seine Ansprüche zu sichern?Sieverding: Der Fahrgast sollte sich bis Ende Juli mit dem Fahrschein am Schalter melden oder den Kundendialog der DB kontaktieren, wenn er eine Reise aufgrund des Streikes nicht antreten konnte und die Fahrkarte zurückgeben oder umschreiben lassen möchte. Zandke-Schaffhäuser: Bei Problemen ist die Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD der richtige Ansprechpartner für eine kostenlose Unterstützung. Wie unterscheiden sich die Regelungen zwischen Nahverkehr und Fernverkehr? Warum?Zandke-Schaffhäuser: Die „Kundencharta Fernverkehr“ der DB gilt eben nur für den Fernverkehr. Im Nahverkehr gibt es viele Verkehrsverbünde, die zum Teil eigene Selbstverpflichtungen haben. Sieverding: Für Nahverkehrskunden waren an den vergangenen Streiktagen unter Umständen ohne Zuschlag Fernverkehrszüge freigegeben. Hier sind jeweils die aktuellen Ankündigungen des Unternehmens maßgeblich. Die Kundencharta der DB gilt grundsätzlich im Nahverkehr nicht, so dass ein Erstattungsanspruch auf dieser Basis nicht geltend gemacht werden konnte. Jugelt: Die Regelungen der Kundencharta Fernverkehr gelten nur für den Fernverkehr. Im Nahverkehr gelten analoge Regelungen nur innerhalb des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Angenommen, die GDL würde zu Schadensersatzforderungen an die Bahn verurteilt. Kann dann der Bahnfahrer auch die GDL direkt zur Kasse bitten, wenn sich der Streik als illegal herausstellen sollte?Sieverding: Zwischen GDL und Fahrgast besteht kein Vertragsverhältnis, aus dem sich Ansprüche herleiten ließen. Im Übrigen ist auch immer zu prüfen, ob dem Fahrgast aufgrund des Streikes tatsächlich ein messbarer Schaden entstanden ist. Jugelt: Eindeutig nein. Der Kunde steht mit der GDL nicht in einem Vertragsverhältnis, und auch sonst gibt es keinen allgemeinen Schutz gegen Vermögensschäden, die Dritte verursachen. Vorschlag: Das Zugpersonal soll einfach keine Tickets mehr verkaufen oder kontrollieren, um damit seine Positionen durchzusetzen. Ist das arbeitsrechtlich überhaupt zulässig?Jugelt: Das kommt auf die Funktion an. Grundsätzlich ist Streik "die Verweigerung der Arbeitsleistung". Ein "Teilstreik" im Sinne der Verweigerung eines Teils der Arbeitsleistung ist nicht zulässig. Ein Fahrkartenverkäufer, Zugbegleiter oder Kontrolleur, der nur die Aufgabe hat, zu verkaufen oder zu kontrollieren, kann seine Arbeit einstellen und nichts tun. Ein Zugbegleiter, Fahrdienstleiter oder Schrankenwärter, der nebenbei verkauft oder kontrolliert, muss sich entscheiden, ob er seine Arbeit ganz oder gar nicht macht.

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