Betriebsfeste Neue Steuerregelung für Firmen-Zuwendungen

Mit einem geplanten Gesetzentwurf sollen Zuwendungen von Unternehmen an Arbeitnehmer auf Betriebsveranstaltungen steuerlich geregelt und die bisherige Freigrenze angehoben werden. Ein Berliner Steuerexperte übt Kritik.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte mit seiner Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze teils ab. Quelle: dpa

Berlin Zuwendungen von Unternehmen an Arbeitnehmer auf Betriebsveranstaltungen werden künftig steuerlich geregelt. Mit dem geplanten Gesetzentwurf soll die bisherige Freigrenze von 110 auf 150 Euro angehoben, zugleich aber die Bemessungsgrenze erweitert werden. Wie am Montag aus Verhandlungskreisen weiter verlautete, sollen bei der Prüfung der Freigrenze sämtliche Kosten einbezogen werden. Auch sei geplant, anteilige Kosten der Begleitperson wieder Arbeitnehmern zuzurechnen. Die Entlastung soll sich laut dem Gesetzentwurf auf 70 Millionen Euro im Jahr belaufen.

Es geht um die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die Arbeitgeber Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewähren. Die Neuregelung diene der Steuervereinfachung, da der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze teils ablehnte. Das habe zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze würden nun gesetzlich festgeschrieben.

Der Berliner Steuerexperte Frank Hechtner bemängelt dagegen, dass damit erneut eine unliebsame Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgehebelt würde. So habe der BFH entschieden, dass die anteiligen Kosten, die auf Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen, nicht bei der Prüfung der 110-Euro-Freigrenze beim Arbeitnehmer zu berücksichtigen seien. In einem weiteren Beschluss hätten die obersten Finanzrichter bestimmt, dass nur solche Kosten bei der Freigrenze zu berücksichtigen seien, die als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers gewertet werden könnten.

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