Das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem ist an keiner Stelle im Grundgesetz erwähnt, weder unmittelbar noch mittelbar. Diese offenkundige Tatsache festzuhalten scheint aktuell notwendiger denn je zu sein. Das öffentlich-rechtliche Rundfunkmonopol, das nach dem Krieg in den drei westlichen Besatzungszonen sukzessive etabliert wurde, war bereits eine existente, reale und auch gesellschaftlich relevante Größe, als 1949 die Bundesrepublik Deutschland und ihr Grundgesetz an den Start gingen.
Die Väter des Grundgesetzes kannten also beispielsweise den NWDR, den Nordwestdeutschen Rundfunk bestens als sie Artikel 5 der deutschen Verfassung formulierten und sie haben vielleicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gut oder schon damals schlecht gefunden, aber es ist ihnen nicht eingefallen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in das Grundgesetz aufzunehmen sprich dem öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem eine Bestandsgarantie und gar eine Monopolbestandsgarantie, eine Staatsunabhängigkeitsgarantie (Staatsferne-Garantie), eine Gebühreneinzugsgarantie, Werbeeinnahmegarantien, Sponsoring-Einnahmegarantien, privatwirtschaftlich-kapitalistische Beteiligungsgarantien, Steuervergünstigungsgarantien und viele andere garantierte Privilegien zu gewährleisten.
Und vor allem haben die Väter des Grundgesetzes den Irrsinn vermieden den öffentlich-rechtlichen Medien eine Art medialen Grundversorgungswahn als verfassungsrangigen Monopolauftrag zuzuschreiben, einen Grundversorgungsauftrag, der inzwischen zu einem Allgegenwärtigkeits-, Allwissenheits-und Meinungslenkungsjoker mutierte, zu einer Art omnipotenter Moral-und Ethikkeule, die gegen alles und jeden eingesetzt wird. Vornehmlich gegen Politiker, aber auch gegen jeden Staatsbürger und gegen die unliebsame private Konkurrenz, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk niemals auch nur ansatzweise gefährlich werden dürfte.
Nein, die Väter des Grundgesetzes waren vernünftiger. Sie haben als gleichberechtigte Aufzählung die Freiheit der Presse und die Freiheit des Rundfunks und die Freiheit des Films nebeneinander als durch das Grundgesetz gewährleistet normiert. Bis heute ist Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes nicht geändert worden und zur Änderung des Grundgesetzes bedarf es bekanntlich der doppelten Zweidrittel-Mehrheit im Parlament und in der Länderkammer. Das Institut der Verfassungsänderung, die nur in bestimmten Grenzen und nach festgelegten Spielregeln möglich ist, ist kein "Komiker"-Institut, um Merkel etwas abgewandelt zu zitieren, ist kein Juristenfetisch, sondern gehört zu den Essentialia, zum wesentlichen Kern dessen, was eine Verfassung zur Verfassung macht.
Grundgesetzliche Existenz-und Luxusgarantie
Das Bundesverfassungsgericht hat sich über die Verfassung gestellt und in einem Konglomerat von immer neuen Entscheidungen in den letzten fünfzig Jahren aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Art heilige Super-Meinungsbildungs-Beeinflussungs und-Manipulationsanstalt mit grundgesetzlicher Existenz-und Luxusgarantie werden lassen.