BGH-Entscheidung Ungenaue Formulierung zu Vorpachtrecht ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat eine ungenaue und allgemein gehaltene Formulierung zum Vorpachtrecht für unwirksam erklärt. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit um mehrere neu verpachtete Grundstücke in Sachsen-Anhalt.

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Das Gebäude des BGH in Karlsruhe. Quelle: dpa

Karlsruhe Eine unklare Vertragsformulierung zu einem Vorpachtrecht ist unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe im Falle eines Vertrags zur Pacht von landwirtschaftlichen Flächen. Die Formulierung, „dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtsrecht eingeräumt“, verstoße als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) gegen das Transparenzgebot nach Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). (LwZR 5/16)

In dem Fall aus Sachsen-Anhalt hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke sein Land nach dem Ende eines mehrjährigen Pachtvertrags neu verpachtet, ohne den bisherigen Geschäftspartner zu berücksichtigen. Dieser pochte auf das vertraglich festgelegte Vorpachtrecht und bekam sowohl vom Amtsgericht Magdeburg als auch vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg Recht. Das OLG ließ die Revision zu, weil das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem ähnlichen Fall anders entschieden hatte.

„Das Problem ist die Transparenz der Klausel“, sagte die Vorsitzende Richterin. „AGB müssen verständlich sein für den, der ihnen unterworfen ist.“ Es gebe keine gesetzlichen Regelungen zu einem Vorpachtrecht. Beim Vorkaufsrecht sei klar, dass es nur einmal gelte. In diesem Fall sei aber unklar, ob ein ewiges Vorpachtrecht gemeint sei oder ein einmaliges. Auch sei nicht ersichtlich, was gelte, wenn der Eigentümer sein Land für eine gewisse Zeit selbst nutze und dann neu verpachten wolle.

„Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen“, stellte der Senat klar. Entscheidend seien die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners. Für den Verpächter seien die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die aus der Klausel folgen, nicht hinreichend zu erkennen.

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