Karlsruhe Beim Umgang mit der Patientenverfügung eines schwer kranken Menschen muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch der mutmaßliche Wille berücksichtigt werden. Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürften nicht überspannt werden, bestimmte der für Betreuungssachen zuständige Zivilsenat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 8. Februar. (XII ZB 604/15)
Im konkreten Fall geht es um eine Frau, die seit einem Schlaganfall im Jahr 2008 im Wachkoma liegt. Trotz Patientenverfügung lehnten es Amtsgericht und Landgericht auf Anregung des Sohnes ab, die künstliche Ernährung einzustellen. Auch der Ehemann der Patientin war gegen den Abbruch. Sohn und Ehemann sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Betreuer der Frau. Das Landgericht Landshut muss sich jetzt erneut mit dem Fall befassen.