Bundesverfassungsgericht Tarifeinheitsgesetz ist verfassungsgemäß - größtenteils

Das Tarifeinheitsgesetz ist im Wesentlichen verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz am Dienstag gebilligt, bei einer Regelung aber Nachbesserungen gefordert.

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe Quelle: dpa

Das Bundesverfassungsgericht hält die Begrenzung der Macht von Spartengewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz für legitim. Die Karlsruher Richter billigten am Dienstag die zwei Jahre alte Regelung, die im Kern verhindern soll, dass kleine Gewerkschaften mit Streiks ganze Unternehmen lahmlegen. Sie sei überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar. Die dort verankerte Koalitionsfreiheit stelle kein Recht auf eine "Blockademacht zum eigenen Nutzen" dar, hieß es in der Begründung. Allerdings forderte das höchste deutsche Gericht bei einzelnen Aspekten Nachbesserungen. Das Bundesarbeitsministerium begrüßte die Entscheidung, während sich die Gewerkschaften überwiegend enttäuscht zeigten.

Das Tarifeinheitsgesetz regelt die Machtverhältnisse in Unternehmen mit mehreren Gewerkschaften. Konkret legt das Gesetz fest, dass wenn sich Gewerkschaften nicht auf ein gemeinsames Vorgehen verständigen können, letztlich nur der Tarifvertrag der Arbeitnehmervertretung gilt, die in dem Betrieb die meisten Mitglieder stellt. Spartengewerkschaften wie der Marburger Bund (Ärzte), Ufo (Flugbegleiter) und Cockpit (Piloten) sowie die große Arbeitnehmerorganisation Verdi hielten die Regel für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und klagten deshalb in Karlsruhe. Der juristische Vorstoß der insgesamt fünf Kläger wurde nun von den Richtern überwiegend abgewiesen. Dabei stimmten zwei der acht Verfassungsrichter stimmten gegen die Entscheidung.

Dem Gesetz zu Grunde liegt die Erfahrung, dass Gewerkschaften, die die Interessen einer kleinen Mitarbeitergruppe vertreten, mit ihren Streiks erhebliche Behinderungen für die Bevölkerung auslösen können. Bei der Bahn etwa schafften es wenige Lokführer, durch Ausstände wiederholt den Zugverkehr in großen Teilen zu stoppen. Und bei der Lufthansa gelang es etwa 5000 Piloten in den vorigen Jahren immer wieder, mit Streiks die Airline am Boden zu halten.

Dementsprechend enttäuscht zeigten sind die Piloten: "Wir, die kleineren Gewerkschaften, müssen jetzt Mehrheiten im Betrieb organisieren. Das wird nicht zu Betriebsfrieden führen", sagte Cockpit-Chef Ilja Schulz im Anschluss an die Verkündung. Auch Verdi kritisierte die Richterentscheidung. Die Lösung von Tarifkonflikten werde künftig den Arbeitsgerichten überlassen, sagte Vize-Gewerkschaftsvorsitzende Andrea Kocsis. Yasmin Fahimi, Staatsekretärin beim Bundesarbeitsministerium, begrüßte dagegen die Entscheidung: "Die solidarische Interessenvertretung im Betrieb und die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie ist nun gesichert." Auch das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft (IW) gab sich zufrieden. "Wir begrüßen aus ökonomischer Sicht das Urteil, weil der Flächentarif und der Betriebsfrieden gestützt werden", sagte IW-Expertin Sandra Vogel.

Angewandt wurde die neue Regelung noch nicht. Allerdings brodeln bereits Konflikte, etwa bei der Lufthansa-Billigtochter Eurowings. Hier streiten sich Ufo und Verdi um die Vorherrschaft bei den Flugbegleitern. Auch bei der Bahn kam das Gesetz trotz einer Streikserie bisher nicht zum Zug. Die Unternehmensspitze sicherte den beiden konkurrierenden Gewerkschaften GDL und der größeren Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) im Zuge eines Tarifkompromisses zu, dass das Tarifeinheitsgesetz bis 2020 nicht zur Anwendung kommt.

Die Karlsruher Richter erachten zumindest eine Regelung des Gesetzes als verfassungswidrig und verlangen eine überarbeitete Version. Falls nämlich der Tarifvertrag der größeren Gewerkschaft einen anderen verdränge, müssten die Belange der unterlegenen Seite berücksichtigt werden. Hierfür müsse der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen und habe dafür bis Ende nächsten Jahres Zeit. Zudem müssten die Arbeitsgerichte das Gesetz bei Streiks so auslegen, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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