Der Krieg im Internet BGH stärkt Rechte zur Abwehr von Cyberangriffen

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Bundesregierung im Kampf gegen Cyberangriffe. Demnach dürfe die Regierung grundsätzlich IP-Adressen speichern, welche eine Strafverfolgung ermöglichen würde.

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Der BGH in Karlsruhe stärkte mit dem Entschluss die Rechte der Bundesregierung im Kampf gegen Cyberangriffe. Quelle: Reuters

Karlsruhe Die Bundesregierung darf grundsätzlich die IP-Adressen speichern, unter denen Nutzer ihre Internetportale aufrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag und stärkte damit angesichts von Cyberangriffen das Abwehrrecht von Online-Mediendiensten. Die Speicherung ermöglicht im Falle von Cyberattacken die Strafverfolgung, denn die IP-Adressen können über den Provider einem Nutzer zugeordnet werden, so dass der identifiziert werden kann. Allerdings hat die beklagte Bundesregierung eine Begründungspflicht, warum die Speicherung der Nutzerdaten für die generelle Funktionsfähigkeit des Onlinedienstes notwendig ist. (AZ: VI ZR 135/15)

Damit hat die Unterlassungsklage des Piraten-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundesregierung nur noch geringe Erfolgsaussicht. Der BGH verwies den Fall an das Landgericht Berlin zurück. Das muss nun prüfen, ob die Registrierung und Speicherung notwendig und verhältnismäßig ist. Der BGH betont in seiner Entscheidung aber den hohen Stellenwert der Abschreckung. "Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein", sagte der Vorsitzende Gregor Galke in der Urteilsverkündung.

Die Klage beschäftigt bereits seit 2008 die Gerichte. Der BGH schaltete 2014 auch den Europäischen Gerichtshof ein. Der verlangte 2016 eine europarechtskonforme und damit einschränkende Auslegung des deutschen Telemediengesetzes (TMG). Danach ist die Speicherung und Verwertung der dynamischen IP-Adressen auch ohne Zustimmung des Nutzers erlaubt, wenn das für die Funktionsfähigkeit der Dienste erforderlich ist. Es muss im Einzelfall eine Abwägung mit dem Schutz personenbezogener Daten des Nutzers geben.

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