
"Das ist verkraftbar!“ Erleichtert studiert Juniorchef Michael Dubbick die Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform, auf die seine Familie zwei Jahre lang gewartet hat. Bald kann sie das Duisburger Messtechnikunternehmen Ludwig Krohne GmbH & Co. KG (2500 Mitarbeiter, davon 550 in Deutschland) auf die dritte Generation übertragen, ohne die betriebliche Substanz zu gefährden. Hätte Vater Kristian Dubbick, inzwischen 86 Jahre alt, das Familienunternehmen schon jetzt, also noch vor der Reform auf seinen Sohn überschrieben, würde der Fiskus drei bis vier Millionen Euro Schenkungsteuer verlangen. Das wäre eine schwere Hypothek für das forschungs- und entwicklungsintensive Unternehmen, das sich mit innovativen Vakuumpumpen am Weltmarkt behauptet. Also hofften die Duisburger auf das Versprechen der großen Koalition in Berlin, die Erbschaftsteuerschuld in Zehn-Prozent-Schritten über zehn Jahre zu erlassen. Als dann aber im Sommer das sogenannte Abschmelzmodell Gestalt annahm und die Dubbicks nachrechneten, waren sie völlig überrascht: acht bis zehn Millionen Euro wären es plötzlich geworden, weil das Auslandsvermögen mit zur Besteuerung herangezogen werden sollte. Erfolgreiche Unternehmen mit internationaler Präsenz wären so „besonders gelackmeiert“, entsetzte sich selbst Krohne-Betriebsratschef Fritz Legrand. Die Kritik der Duisburger und anderer Familienunternehmen hat die Arbeitsgruppe „Erbschaftsteuerreform“ unter Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) und Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) zu einer anderen Lösung bewegt. Vergangenen Montag präsentierten die Beauftragen der großen Koalition ihre Eckpunkte, die nun zügig von den Koalitionsspitzen abgesegnet werden und dann in den Bundestag gehen sollen. Eine erste Lesung soll noch in diesem Jahr erfolgen, so Steinbrück, damit das Gesetz rückwirkend und optional zum 1. Januar 2007 gelten kann – jedoch nur für Erbfälle, nicht für Schenkungen. Ob sich das neue Erb- und Schenkungsrecht für sie lohnt, müssen Millionen von Unternehmern, Grund- und Hauseigentümer sowie die Besitzer anderer Vermögenswerte in den nächsten Wochen und Monaten genau nachprüfen – und gegebenenfalls schnell handeln. Denn auf eine einfache Regelung mit niedrigen Steuersätzen bei breiter Bemessungsgrundlage, wie sie etwa der baden-württembergische Finanzminister Gerhard Stratthaus (CDU) ins Gespräch brachte, konnten sich Koch und Steinbrück nicht verständigen. Zudem bestanden die Sozialdemokraten auf einer aufkommensneutralen Lösung mit „mindestens vier Milliarden Euro Erbschaftsteuer“. Heraus kam ein kompliziertes Konstrukt: Die Freibeträge steigen kräftig an, im Gegenzug klettern die Steuersätze für alle Erben, die nicht der engsten Familie angehören. Bei Unternehmen sollen 15 Prozent des Betriebsvermögens pauschal versteuert werden. So wollen Koch und Steinbrück die Abgrenzungsprobleme von produktivem und unproduktivem Betriebsvermögen umgehen. Die Steuerschuld auf die restlichen 85 Prozent des Betriebsvermögens wird erlassen, wenn innerhalb von zehn Jahren die Lohnsumme des Unternehmens nicht unter 70 Prozent des Durchschnitts der letzten fünf Jahre sinkt, und zwar bezogen auf die europäischen Betriebsstätten. Sollte innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall Betriebsvermögen veräußert oder entnommen werden, müsste dieses nachversteuert werden. Das Familienunternehmen Krohne „kann mit dieser Reform leben“, sagt Michael Dubbick. Die 15 Jahre Haltefrist seien zwar extrem lang, doch an Verkäufe denkt der Familienunternehmer ohnehin nicht. Und dass er doch noch für 15 Prozent des Unternehmenswertes Erbschaftsteuer zahlen muss? „Nun ja, das ist immerhin deutlich weniger, als nach altem Recht fällig wäre.“ Deutlich besser stellt sich auch das Handwerk, freut sich der Steuerexperte des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Matthias Lefarth: „Die Masse der Mittelständler kann ihren Betrieb steuerfrei übergeben.“ Das gilt zumindest für Unternehmen mit einem Verkehrswert bis 3,35 Millionen Euro, wenn der Ehegatte erbt, bis 2,66 Millionen Euro, wenn der Betrieb an die Kinder geht und bis zu 1,3 Millionen Euro, wenn Neffen oder Nichten die Nachfolge antreten, die bei Betriebsvermögen nach Steuerklasse I behandelt werden.













