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ESM-Entscheidung: Die ewige Fahnenstange

von Konrad Fischer

Aus der Urteilsbegründung zum ESM zeichnet sich viel neuer Spielraum für die deutsche Bundesregierung ab – und ein handfester Konflikt mit der EZB.

ESM-Gegner Quelle: dpa
Vergebliche Proteste. ESM-Gegner demonstrieren vor dem Bundesverfassungsgericht Quelle: dpa

Mit den Fahnenstangen ist das bei der Euro-Rettung so eine Sache. Immer wenn sie erreicht sind, scheinen sie sich wie von selbst um ein Stück zu verlängern. So ist es auch an diesem Mittwoch wieder. Schon nach dem Urteil zur Griechenlandrettung im vergangenen Herbst hatte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle davon gesprochen, in Bezug auf die europäische Integration sei der Rahmen des Grundgesetzes „wohl weitgehend ausgeschöpft“. Von dieser Einschätzung ist inzwischen aber nicht mehr viel übrig. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ESM macht dem Gesetzgeber zwar einige vorsichtige Auflagen, für die Zukunft erweitert es den politischen Spielraum sogar, anstatt ihn zu begrenzen.

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Im Urteil zur Griechenland-Rettung hatte das Gericht herausgestellt, für die Erfüllung des Demokratieprinzips sei die „Eigenständigkeit“ der nationalen Haushaltsautonomie „konstitutiv“. Von diesem Grundsatz wollen die Richter inzwischen offenbar nichts mehr wissen. Sie erkennen, dass die Einrichtung des ESM die Währungsunion „vom bislang charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte löst.“ Entgegen der vorherigen Urteile ist das aus ihrer Sicht aber kein Problem mehr, denn die „stabilitätsgerichtete Ausrichtung“ der Union bleibe gewahrt, zudem bleibe die „Eigenverantwortlichkeit der nationalen Haushalte unangetastet“. Mögen die begrifflichen Unterschiede zwischen „Eigenverantwortlichkeit“ und „Eigenständigkeit“ bis zum heutigen Tage ein Beispiel für überflüssige Haarspalterei gewesen sei, ab jetzt bedeuten sie vielleicht das Ende der Haushaltssouveränität.

Sibylle Kessal-Wulff

Sibylle Kessal-Wulff, 53, war lange am Bundesgerichtshof und ist seit 2011 Verfassungsrichterin. Einst von einer grünen Ministerin befördert, ist sie doch Unions-Kandidatin.

Bild: dpa

Deutliche Position gegen die EZB

War man vor dem Urteil noch davon ausgegangen, es müsse so etwas wie eine Obergrenze geben, bis zu der die grundgesetzlich notwendige finanzielle Eigenständigkeit besteht, geben die Richter jetzt dem Gesetzgeber alle Freiheiten, über diese Höhe selbst zu entscheiden. In der Frage, ob weitere Zahlungen und Kreditversprechen die Haushaltsautonomie gefährden, komme dem Bundestag ein „weiter Einschätzungsspielraum zu“, so das Urteil. Mit anderen Worten: Wenn der Bundestag es für richtig hält, kann er in Zukunft auch Billionen nach Griechenland schicken – ohne den Boden des Grundgesetzes zu verlassen. Als neue Grenze setzen die Verfassungsrichter stattdessen die finanziellen Befugnisse der EU-Organe selbst. So sei die Haushaltsautonomie erst gefährdet, wenn der Bundestag „haushaltspolitische Kompetenzen auf die Organe der EU überträgt“. Solange der Bundestag selbst entscheidet, sich zu entmündigen, ist demnach alles in Ordnung.

Ebenso deutlich, wenn auch in eine ganz andere Richtung, wird das Urteil in Bezug auf die EZB. Offenbar hatte es den Eilantrag von Peter Gauweiler (CSU) am Dienstag nur aus formalen Gründen abgelehnt. Denn inhaltlich vertritt das Gericht eine eindeutige Position zu den jüngsten Anleihekäufen. „Ein Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank“ ist aus Sicht der Richter „als Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung untersagt“ – diese Frage sei bloß nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.

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Damit stellt sich das Gericht als erste staatliche Institution eindeutig gegen die Politik von Notenbankchef Mario Draghi. Die Richter sprechen damit geradezu eine Einladung aus, gerichtlich gegen die Anleihekäufe vorzugehen. Formal kann das nur die Bundesregierung im Namen des Staates Deutschland oder eine der europäischen Institutionen. Als Umweg käme unter Umständen jedoch der Versuch infrage, die Bundesregierung in Karlsruhe auf genau diese Klage zu verpflichten. Die Frist dafür läuft noch bis Anfang November – womit wohl auch die Frage nach der weitern Terminplanung von Peter Gauweiler geklärt wäre.

4 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 13.09.2012, 01:30 UhrSteuerzahler

    http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20120912_2bvr139012.html

    Hat jemand schon das ganze Urteil gelesen?
    Das steht im letzten Absatz:

    Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SKSV sollen die Regelungen nach Absatz 1 (Defizitgrenzen, Anpassungspfad und Korrekturmechanismus) im einzelstaatlichen Recht der Vertragsparteien in Form von Bestimmungen, die verbindlicher und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit Verfassungsrang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion wirksam werden. Unabhängig davon, ob Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SKSV den verfassungsändernden Gesetzgeber tatsächlich daran hindert, die bestehende „Schuldenbremse“ nach Art. 109 Abs. 3, Art. 109a, Art. 115 Abs. 2 und Art. 143d GG wieder zu streichen, scheidet eine irreversible Bindung der Bundesrepublik Deutschland an diese Anforderungen schon deshalb aus, weil eine Lösung von dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion möglich ist. Zwar sieht der Vertrag ein Austritts- oder Kündigungsrecht für die Vertragsstaaten nicht vor. Ob er es ungeachtet der in Art. 16 SKSV enthaltenen Evaluierungsklausel - danach soll auf der Grundlage der in den nächsten fünf Jahren gewonnenen Erfahrungen seine Überführung in das Unionsrecht angestrebt werden - dauerhaft ausschließen will, kann letztlich jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob Verträgen, die die Wirtschafts- und Sozialverfassung der Vertragsparteien im Kern betreffen, nicht schon aus Demokratiegründen ein Kündigungsrecht nach Art. 56 Abs. 1 Buchstabe b WVK immanent ist (vgl. Fulda, Demokratie und pacta sunt servanda, 2002, S. 209). Es ist völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der einvernehmliche Austritt aus einem Vertrag immer, ein einseitiger Austritt jedenfalls bei einer grundlegenden Veränderung der bei V

  • 12.09.2012, 21:30 UhrChlodwig

    Diese Probleme sind wirklich nur noch in einer APO
    zu lösen.

  • 12.09.2012, 19:04 UhrGrober-Undank

    Wenn im Gouverneursrat des ESM der deutsche Vertreter für eine Ausweitung der Haftungsobergrenze stimmt, ist die erhöhte Haftung für Deutschland Völkerrechtsverbindlich, unabhängig davon, ob später der Bundestag zustimmt. Jemand wie Wolfgang Schäuble werden für ein solches Handeln ohne Bundestagsvotum mit Leichtigkeit Gründe (bekannt als der Mann mit dem Koffer; zuwiderlautende eidesstattliche Versicherung zu der von Frau Baumeister) für eine solche Zustimmung einfallen (Krisensituation, besondere Dringlichkeit zur ....; Abwendung weiterter Gefährung, usw). Auf dümmliche Art wird der bescheidene Wohlstand vieler kleiner Leute in Deutschland verpfändet und ihre kärglichen Sparguthaben entwertet. Das ist also der Dank von Angela Merkel gegenüber dem deutschen Volk wo sie vor gerade mal 20 Jahren ihre 100 Deutsche Mark bei Begrüßungsgeld bei jeder deutschen Bank auf unsere Rechung abholte (oder vielfach abholte). Und dann haben wir auch noch ihre wertlosen Ostmark 1:1 gegen DM getauscht. Jetzt betreibt sie eine Liraisierung der deutschen Sparvermögen der hiesigen Rentner um im Kreise der Staatenlenker mitreden zu dürfen. Grober Undank nennt man das!

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