Hintergrund: Die Zulage, die der Staat über acht Jahre gewährt, erhält nur, wer seinen Wohnraum von einem Fremden erwirbt. Dazu zählt selbst der Lebensgefährte – nicht aber ein Ehegatte. Im Urteilsfall hatte das Paar deshalb noch vor der Trauung den Kaufvertrag unterschrieben und ließ den Mann als neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen. Damit, dachten die beiden, sei der Form Genüge getan und die Förderung gehöre ihnen. Das sahen die Richter anders.
Ihrem Urteil nach hat Anspruch auf die Eigenheimzulage nur, wer nicht nur Eigentümer der Immobilie ist, sondern diese auch wirklich besitzt und das eindeutig im Kaufvertrag geregelt ist. Das Paar hatte aber im Vertrag festgelegt, dass „Besitz, Nutzen und Lasten“ erst dann auf den Mann übergehen, wenn er den Kaufpreis bezahlt hat. Da er erst nach der Trauung überwies, verloren die Frischvermählten die staatliche Förderung. Außer Spesen war nichts gewesen.
Eine Meldung aus der WirtschaftsWoche 35/2003.