Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Soll vor Diskriminierung schützen. Führt in den Betrieben zu enormem Verwaltungsaufwand und steigenden Prozessrisiken. Arbeitsstättenverordnung In Bahnen und Flugzeugen suchen Passagiere geschlechtsneutrale Örtchen auf. Ein Unternehmen dagegen muss getrennte Toilettenräume für Männer und Frauen einrichten – auch wenn es nur wenige Mitarbeiter hat. Arbeitnehmerentsendegesetz, § 1 a Betrifft vor allem die Baubranche: Generalunternehmer haften dafür, dass ihre Subunternehmen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Hoher Kontrollaufwand. Arbeitnehmererfindungsgesetz Regelt die Belohnung von Arbeitnehmern, die für den Arbeitgeber Patente oder Gebrauchsmuster entwickeln. Die Vergütungsberechnung folgt komplizierten Formeln und treibt die Verwaltungskosten in die Höhe, vor allem bei Teamerfindungen. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 1 b Verbietet Leiharbeit in der Baubranche und schränkt dadurch die personelle Flexibilität der Unternehmen ein. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 9 Nach der „Equal Treatment“-Vorschrift müssen Zeitarbeitern die wesentlichen Arbeitsbedingungen und Entgelte der Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gewährt werden. Folge: Zeitarbeitsfirmen müssen sich in jedem Einzelfall über die Arbeitsbedingungen in den Entleihfirmen informieren und diese dokumentieren. Arbeitszeitgesetz, § 13 Betriebe, die an Sonn- und Feiertagen etwa Montagearbeiten durchführen müssen, benötigen eine Genehmigung der Behörden. Diese muss jedes Mal neu begründet beantragt werden, kostet rund 200 Euro – und wird maximal fünfmal pro Jahr erteilt. Arbeitssicherheitsgesetz, § 2 Verpflichtet alle Betriebe, regelmäßig einen Betriebsarzt ins Haus zu holen – selbst wenn das Unternehmen nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigt. Arbeitssicherheitsgesetz, § 5 Zwingt Betriebe bereits ab einem Mitarbeiter, eine sicherheitstechnische Betreuung nachzuweisen und „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ zu bestellen. Früher waren Kleinbetriebe davon befreit, nun liegt die vorgeschriebene Einsatzzeit in der Regel bei drei Stunden je Arbeitnehmer und Jahr. Betriebsverfassungsgesetz, § 77 Erschwert betriebliche Bündnisse, da kollektive Regeln zu Arbeitszeit und Lohn prinzipiell nur von den Tarifparteien vereinbart werden dürfen. Betriebsverfassungsgesetz, § 38 Zwölf Betriebsgrößenklassen legen fest, wie viele Betriebsräte komplett von der Arbeit freigestellt werden müssen. Gilt bereits für Unternehmen ab 200 Mitarbeiter. Jugendarbeitsschutzgesetz, § 14 Jugendliche dürfen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden, nur in Ausnahmefällen bis 22 Uhr. Dies benachteiligt Haupt- und Realschüler gegenüber älteren Abiturienten beim Wettbewerb um Lehrstellen, etwa im Veranstaltungs- und Hotelgewerbe. Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 8 Schafft einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit bereits in Kleinbetrieben ab 15 Mitarbeitern – was dort zu großen organisatorischen Schwierigkeiten führen kann. Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 14 Verhindert die „sachgrundlose“ Befristung eines Arbeitsvertrags, wenn zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Betriebe müssen Unterlagen von Ex-Mitarbeitern jahrelang aufbewahren, um nicht Jahre später ungewollt gegen das Gesetz zu verstoßen. Führt dazu, dass ein Werkstudent unter Umständen nach Abschluss des Studiums nicht befristet eingestellt werden darf. Kündigungsschutzgesetz, § 23 Setzt ab einer Betriebsgröße von zehn Mitarbeitern ein und zwingt Kleinbetriebe, die nicht über diese Schwelle rutschen wollen, zu aufwendigen Umgehungsstrategien, etwa der Gründung einer Zweitfirma oder den Einsatz von Leiharbeitern. Tarifvertragsgesetz, § 4 Verkompliziert betriebliche Bündnisse für Arbeit, weil durch das sogenannte Günstigkeitsprinzip von Tarifverträgen prinzipiell nur nach oben abgewichen werden darf. Ohne Zustimmung der Tarifparteien dürfen Unternehmen keine niedrigeren Löhne im Tausch gegen eine Jobgarantie vereinbaren.
Gesetze und Paragrafen: Ablage P
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