Pure Pseudotransparenz sei das, wettern Kritiker. Sie stellen infrage, ob die Verbraucher nachvollziehen könnten, wie das Kontrollergebnis zustande gekommen sei. Missverständnisse und Fehlinterpretationen seien absehbar. In der Branche geht die Angst um.
Beliebte Beispiele, die den Unsinn hinter dem Gesetz zeigen sollen: Minuspunkte gibt es schon, wenn der Kellner seine Kleidung daheim wäscht, statt in der Großwäscherei. Mangelnde Dokumentation über Ungeziefer wird im Extremfall schlimmer geahndet als der Ungezieferbefall selbst. Ohnehin führe bloße fehlerhafte Dokumentation zu saftigen Minuspunkten – selbst wenn das Essen in Ordnung ist.
Außerdem befürchten die Gastronomen, dass die Kontrolleure nicht einheitlich prüfen. Eine hingeworfene Kochschürze könne bei dem einen als Fauxpas gewertet werden und bei dem anderen zu Minuspunkten führen, die dann den Betrieb ins Unglück stürzen. „Betriebe und ihre Mitarbeiter werden durch das neue Gesetz an den Pranger gestellt“, klagt etwa der Hauptgeschäftsführer des Gastronomenverbandes Dehoga NRW, Klaus Hübenthal, dem WDR.
Die Hauptsorge der Branchevertreter: Die Ampel wird zum Pranger und schließlich zum Todesurteil für das Geschäft. Ein Betrieb, dessen Ampel auf Gelb stehe, könne den Laden faktisch dichtmachen – obwohl ihm vielleicht gar kein schlimmer Fehler unterlaufen sei.
Auch sonst finden die Gastronomen wenig Nützliches an dem Gesetz. Der bürokratische Aufwand für die Betriebe sei zu hoch, die aktuellen Kontrollen gänzlich ausreichend und ohnehin: die meisten Betriebe seien doch eh „Grün“.
Müssen nun jedes Restaurant und jeder Bäcker sofort eine Ampel aushängen?
Nein, nicht sofort. Die Verpflichtung zur Transparentmachung tritt erst nach einer Übergangsfrist von 36 Monaten in Kraft, heißt es im Gesetzesentwurf. Danach aber gilt: „Bei Betrieben, die unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, hat der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für die Verbraucherin oder den Verbraucher unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen.“ Versteckt ampeln geht ab 2019 nicht mehr.