Islamfeindliche Kundgebung „Licht aus!“-Aktion von Düsseldorfs OB war rechtswidrig

Dass die islamfeindliche „Dügida“-Bewegung in Düsseldorf demonstrierte, war dem Oberbürgermeister nicht recht. Er startete Protestaktionen. Nach einem höchstrichterlichen Urteil ist klar: Das hätte er nicht tun dürfen.

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Der Düsseldorfer Stadtchef hatte im Januar 2015 als Protestaktion gegen eine „Dügida“-Kundgebung zur Verdunklung von Gebäuden aufgerufen. Quelle: dpa

Leipzig Düsseldorfs Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) hat mit seiner „Licht aus!“-Aktion bei einer islamfeindlichen „Dügida“-Kundgebung rechtswidrig gehandelt. Das entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az 10 C 6.16). Auch sein Aufruf an die Bürger, an einer Demonstration gegen den Pegida-Ableger teilzunehmen, sei nicht rechtens gewesen, urteilten die Leipziger Richter und änderten damit ein vorangegangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.

Der Stadtchef hatte im Januar 2015 als Protestaktion gegen eine „Dügida“-Kundgebung zur Verdunklung von Gebäuden aufgerufen; die Stadt schaltete die Beleuchtung prominenter Gebäude aus. Zudem warb Geisel auf der Homepage der Stadt für die Teilnahme an einer Gegen-Demo. Die Organisatorin der „Dügida“-Kundgebung hatte dagegen geklagt und in Vorinstanzen nur Teilerfolge erzielt. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr nun in letzter Instanz Recht.

Als kommunaler Wahlbeamter habe der Bürgermeister zwar das Recht, sich öffentlich zu äußern. „Diese Befugnis unterliegt jedoch Grenzen“, sagte der Präsident des Gerichts, Klaus Rennert. So dürfe sich ein Amtsträger zwar an der Meinungsbildung beteiligen, diese aber nicht lenken oder steuern. Außerdem dürfe er nicht die Ebene des rationalen Diskurses verlassen und andere ausgrenzen.

„Ich akzeptiere die Entscheidung des Gerichts. Dass ich persönlich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen wäre, sieht man daran, dass ich so gehandelt habe, wie ich gehandelt habe“, sagte Geisel auf dpa-Anfrage während einer Dienstreise in Tokio. „Es bleibt die Frage, wie wehrhaft eine Demokratie sein kann, wenn sie neutral bleiben muss gegenüber Bestrebungen, die die Grundwerte dieser demokratischen Ordnung wie Humanität, Respekt und Vielfalt in Frage stellen.“

Die Stadt hatte ins Feld geführt, dass auch „Dügida“ ausgrenzend argumentiert habe und dass darauf eine angemessene Reaktion des Oberbürgermeisters nötig gewesen sei. Dazu sagte der Richter Rennert schon während der Verhandlung: „Es mag sein, dass diejenigen, die demonstrieren, ausgrenzend argumentieren. Darauf darf der Staat aber nicht mit gleicher Waffe reagieren.“ Mit der „Licht aus!“-Aktion habe die Stadt zudem Argumentationsmöglichkeiten genutzt, die der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Die Vorinstanz hatte Geisels Verdunkelungsaufruf ebenfalls als rechtswidrig beurteilt, den Demonstrationsaufruf jedoch nicht beanstandet. Dieser sei nicht als unsachlich zu qualifizieren. Diesen Teil des vorherigen Urteils kassierte nun das Bundesverwaltungsgericht.

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